Rechtssatz RS0069230
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0069230
Entscheidungsdatum
13.11.1984
Rechtssatz
Die im § 5 Abs 2 MRG geregelte Verpflichtung des Vermieters, eine freiwerdende Wohnung der Ausstattungskategorie D vor der Vermietung an einen Dritten dem Hauptmieter einer zur Anhebung des Standards geeigneten Nachbarwohnung anzubieten, stellt einen von der nützlichen Verbesserung nach § 5 Abs 1 MRG (§ 4 Abs 2 Z 5 MRG) zu unterscheidenden Fall der Standardanhebung dar.Die im Paragraph 5, Absatz 2, MRG geregelte Verpflichtung des Vermieters, eine freiwerdende Wohnung der Ausstattungskategorie D vor der Vermietung an einen Dritten dem Hauptmieter einer zur Anhebung des Standards geeigneten Nachbarwohnung anzubieten, stellt einen von der nützlichen Verbesserung nach Paragraph 5, Absatz eins, MRG (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 5, MRG) zu unterscheidenden Fall der Standardanhebung dar.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0069230
Dokumentnummer
JJR_19841113_OGH0002_0050OB00064_8400000_001