Begründung:
Die Antragstellerin hatte am 21. 7. 1966 die aus Zimmer, Küche und Kabinett bestehende Wohnung ohne Klosett im Inneren gemietet. Diese Wohnung der Ausstattungskategorie D hat eine Nutzfläche von 44,22 m². Ihr wurde die frei gewordene Nachbarwohnung mit 45,48 m² Nutzfläche und ein 3,11 m² Fläche umfassender Gangteil mit Klosett zur Zusammenlegung der Wohnungen angeboten. Sie hat mit den durch den Hausverwalter vertretenen Liegenschaftseigentümern am 16. 11. 1982 einen neuen Mietvertrag abgeschlossen und beide Wohnungen ab dem 1. 12. 1982 auf unbestimmte Zeit angemietet. Die Höhe des Hauptmietzinses wurde mit 1.020,91 S für 92,81 m² Nutzfläche (11 S pro m² = Ausstattungskategorie C) vereinbart und weiters festgelegt, dass die Mieterin 13,80 S monatlich Manipulationsgebühr und 13,33 S monatlich einen Hauptmietzinszuschlag bezahle, der Mietvertrag vom 21. 7. 1966 außer Kraft trete und sich die Mieterin verpflichte, die beiden Wohnungen zu einer Wohneinheit zu vereinigen und auf ihre Kosten durch die Einbeziehung des Gangteils und des Gangklosetts die „Standardisierung“ vorzunehmen und bei der Planerstellung auf die Widmungsänderungen Bedacht zu nehmen, weil die Küche der einen Wohnung mit der Wasserentnahmestelle in einen Baderaum umgewidmet und ein Teil der Küche der anderen Wohnung zu einem Vorzimmer ausgebaut werden solle. Die Vermieter erteilten der Mieterin für diese Zusammenlegungsarbeiten ihre Einwilligung. Die Höhe des Hauptmietzinses werde so vereinbart, dass durch die Umgestaltung und den Zusammenschluss der beiden Wohnungen mit Anhebung des Standards durch die Einbeziehung des Gangklosetts für die so vergrößerte Wohnung der nach § 16 Abs 3 Z 3 MRG (gemeint wohl § 16 Abs 2 Z 3 MRG) berechenbare Hauptmietzins in Ansatz gebracht werde.Die Antragstellerin hatte am 21. 7. 1966 die aus Zimmer, Küche und Kabinett bestehende Wohnung ohne Klosett im Inneren gemietet. Diese Wohnung der Ausstattungskategorie D hat eine Nutzfläche von 44,22 m². Ihr wurde die frei gewordene Nachbarwohnung mit 45,48 m² Nutzfläche und ein 3,11 m² Fläche umfassender Gangteil mit Klosett zur Zusammenlegung der Wohnungen angeboten. Sie hat mit den durch den Hausverwalter vertretenen Liegenschaftseigentümern am 16. 11. 1982 einen neuen Mietvertrag abgeschlossen und beide Wohnungen ab dem 1. 12. 1982 auf unbestimmte Zeit angemietet. Die Höhe des Hauptmietzinses wurde mit 1.020,91 S für 92,81 m² Nutzfläche (11 S pro m² = Ausstattungskategorie C) vereinbart und weiters festgelegt, dass die Mieterin 13,80 S monatlich Manipulationsgebühr und 13,33 S monatlich einen Hauptmietzinszuschlag bezahle, der Mietvertrag vom 21. 7. 1966 außer Kraft trete und sich die Mieterin verpflichte, die beiden Wohnungen zu einer Wohneinheit zu vereinigen und auf ihre Kosten durch die Einbeziehung des Gangteils und des Gangklosetts die „Standardisierung“ vorzunehmen und bei der Planerstellung auf die Widmungsänderungen Bedacht zu nehmen, weil die Küche der einen Wohnung mit der Wasserentnahmestelle in einen Baderaum umgewidmet und ein Teil der Küche der anderen Wohnung zu einem Vorzimmer ausgebaut werden solle. Die Vermieter erteilten der Mieterin für diese Zusammenlegungsarbeiten ihre Einwilligung. Die Höhe des Hauptmietzinses werde so vereinbart, dass durch die Umgestaltung und den Zusammenschluss der beiden Wohnungen mit Anhebung des Standards durch die Einbeziehung des Gangklosetts für die so vergrößerte Wohnung der nach Paragraph 16, Absatz 3, Ziffer 3, MRG (gemeint wohl Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 3, MRG) berechenbare Hauptmietzins in Ansatz gebracht werde.
Der Mieterin wird von der Hausverwaltung seit dem 1. 12. 1982 der Hauptmietzins mit monatlich 1.020,91 S zur Vorschreibung gebracht, sie benützt aber nur die schon seit 1966 in Bestand genommene Wohnung und hat die Arbeiten zur Wohnungszusammenlegung bis zum Schluss der Verhandlung vor dem Erstgericht nicht in Angriff genommen.
Die Mieterin brachte am 14. 4. 1983 bei der Gemeinde ihren Antrag auf Feststellung ein, dass die Vereinbarung eines 5,50 S je Quadratmeter übersteigenden (Haupt-)Mietzinses für die beiden Wohnungen und ihre Verpflichtung, die Vereinigung der Wohnungen unter Einbeziehung eines Gangteils (und offenbar des Gangklosetts) auf ihre Kosten vorzunehmen gesetzlich unzulässig sei.
Die Gemeinde entschied, dass das gesetzlich zulässige Zinsausmaß vom 1. 12. 1982 bis 1. 4. 1983 um monatlich 371,75 S überschritten wurde, und verpflichtete die Vermieter zur Rückzahlung, weil für die eine - ursprünglich in Bestand genommene - Wohnung ein Hauptmietzins von 8,25 S je Quadratmeter, für die zusätzlich in Bestand genommene Wohnung ein Hauptmietzins von 5,50 S je Quadratmeter und für den 3,11 m² großen Gangteil mit Klosett ein angemessener Hauptmietzins von 11 S je Quadratmeter zulässig sei.
Diese Entscheidung trat außer Kraft, weil sich die Vermieter mit ihr nicht zufrieden gaben und das Gericht anriefen.
Das Erstgericht wies von dem nicht strittigen Sachverhalt ausgehend den Antrag der Mieterin ab. Es meinte, die Antragstellerin habe ein Anbot der Vermieter nach § 5 Abs 2 MRG angenommen und sei daher verpflichtet, die Zusammenlegung der beiden Wohnungen der Ausstattungskategorie D zu einer Wohnung der Ausstattungskategorie C auf ihre Kosten ausführen zu lassen. Die Vereinbarung, dass die Mieterin die Kosten der Standardanhebung zu tragen habe, müsse zulässig sein, weil bei einer vom Vermieter vorgenommenen Standardanhebung unter den Voraussetzungen des § 16 Abs 1 Z 6 MRG die Vereinbarung eines - nicht durch die Obergrenzen des § 16 Abs 2 Z 3 MRG beschränkten - angemessenen Mietzinses zugelassen sei. Es sei auch schon der für die zusammengelegte vergrößerte Wohnung unter Zugrundelegung der Ausstattungskategorie C zulässige Hauptmietzins zu entrichten, wenn die Mieterin die Arbeiten zur Wohnungszusammenlegung noch nicht in Angriff genommen habe. Der Mieter, der ein Anbot nach § 5 Abs 2 MRG annehme, stehe nicht unter einem wirtschaftlichen Druck. Er könne sich auf die in Bestand genommene Wohnung beschränken und das Anbot zur Anmietung der Nachbarwohnung ablehnen. Nehme er aber das Anbot an, liege es an ihm, die zur Zusammenlegung und Standardanhebung erforderlichen Arbeiten zügig in Angriff zu nehmen und den vereinbarten Mietzins zu leisten. Verzögerungen oder Schwierigkeiten bei der Verwirklichung des Bauvorhabens habe die Mieterin zu vertreten. Sie könne sich nicht darauf berufen, dass sie erst ab der Zusammenlegung den Hauptmietzins nach § 16 Abs 2 Z 3 MRG bezahlen müsse.Das Erstgericht wies von dem nicht strittigen Sachverhalt ausgehend den Antrag der Mieterin ab. Es meinte, die Antragstellerin habe ein Anbot der Vermieter nach Paragraph 5, Absatz 2, MRG angenommen und sei daher verpflichtet, die Zusammenlegung der beiden Wohnungen der Ausstattungskategorie D zu einer Wohnung der Ausstattungskategorie C auf ihre Kosten ausführen zu lassen. Die Vereinbarung, dass die Mieterin die Kosten der Standardanhebung zu tragen habe, müsse zulässig sein, weil bei einer vom Vermieter vorgenommenen Standardanhebung unter den Voraussetzungen des Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 6, MRG die Vereinbarung eines - nicht durch die Obergrenzen des Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 3, MRG beschränkten - angemessenen Mietzinses zugelassen sei. Es sei auch schon der für die zusammengelegte vergrößerte Wohnung unter Zugrundelegung der Ausstattungskategorie C zulässige Hauptmietzins zu entrichten, wenn die Mieterin die Arbeiten zur Wohnungszusammenlegung noch nicht in Angriff genommen habe. Der Mieter, der ein Anbot nach Paragraph 5, Absatz 2, MRG annehme, stehe nicht unter einem wirtschaftlichen Druck. Er könne sich auf die in Bestand genommene Wohnung beschränken und das Anbot zur Anmietung der Nachbarwohnung ablehnen. Nehme er aber das Anbot an, liege es an ihm, die zur Zusammenlegung und Standardanhebung erforderlichen Arbeiten zügig in Angriff zu nehmen und den vereinbarten Mietzins zu leisten. Verzögerungen oder Schwierigkeiten bei der Verwirklichung des Bauvorhabens habe die Mieterin zu vertreten. Sie könne sich nicht darauf berufen, dass sie erst ab der Zusammenlegung den Hauptmietzins nach Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 3, MRG bezahlen müsse.
Das von der Mieterin angerufene Rekursgericht bestätigte diesen Sachbeschluss insoweit, als der Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit der von ihr übernommenen Verpflichtung, die Vereinigung der beiden Wohnungen unter Einbeziehung des Gangteils (mit Klosett) auf eigene Kosten durchzuführen, abgewiesen wurde, ließ insoweit den Rekurs an den Obersten Gerichtshof zu, und änderte im Übrigen den Sachbeschluss dahin ab, dass es aussprach, die für die Wohnungen getroffene Zinsvereinbarung sei für die Zeit vom „1. 1. 1982“ (richtig 1. 12. 1982) bis zur Vereinigung und Umgestaltung der Wohnungen in eine Wohnung der Ausstattungskategorie C insoweit rechtsunwirksam, als sie das nach § 16 Abs 2 Z 4 MRG zulässige Höchstmaß überschreite.Das von der Mieterin angerufene Rekursgericht bestätigte diesen Sachbeschluss insoweit, als der Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit der von ihr übernommenen Verpflichtung, die Vereinigung der beiden Wohnungen unter Einbeziehung des Gangteils (mit Klosett) auf eigene Kosten durchzuführen, abgewiesen wurde, ließ insoweit den Rekurs an den Obersten Gerichtshof zu, und änderte im Übrigen den Sachbeschluss dahin ab, dass es aussprach, die für die Wohnungen getroffene Zinsvereinbarung sei für die Zeit vom „1. 1. 1982“ (richtig 1. 12. 1982) bis zur Vereinigung und Umgestaltung der Wohnungen in eine Wohnung der Ausstattungskategorie C insoweit rechtsunwirksam, als sie das nach Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 4, MRG zulässige Höchstmaß überschreite.
Das Rekursgericht billigte die Rechtsansicht des Erstrichters, dass es bei einem Vorgang nach § 5 Abs 2 MRG als einem von sonst vom Vermieter durchzuführenden nützlichen Verbesserungen (§ 5 Abs 1 MRG, § 4 Abs 2 MRG und § 4 Abs 3 MRG) zu unterscheidenden Sondertatbestand zulässig sei, dem Mieter die Nachbarwohnung zur Zumietung und Umgestaltung auf seine Kosten zu überlassen, weil der Vermieter von der Anbotspflicht nach § 5 Abs 2 MRG enthoben sei, wenn er selbst die Verbesserung durchführen lasse. Es meinte aber, die Entrichtung des nach § 16 Abs 2 Z 3 MRG berechneten Hauptmietzinses könne erst ab der Wohnungsvereinigung und Standardanhebung begehrt werden. Da die Nutzfläche nach den Naturmaßen ermittelt werden müsse (§ 17 Abs 2 MRG) könne vor der Zusammenlegung eine Berechnung gar nicht erfolgen. Diese setze die Vornahme der von der Mieterin übernommenen baulichen Umgestaltung voraus. Bis zur Erfüllung ihrer Verpflichtung bilde der Hauptmietzins nach § 16 Abs 2 Z 4 MRG die Obergrenze.Das Rekursgericht billigte die Rechtsansicht des Erstrichters, dass es bei einem Vorgang nach Paragraph 5, Absatz 2, MRG als einem von sonst vom Vermieter durchzuführenden nützlichen Verbesserungen (Paragraph 5, Absatz eins, MRG, Paragraph 4, Absatz 2, MRG und Paragraph 4, Absatz 3, MRG) zu unterscheidenden Sondertatbestand zulässig sei, dem Mieter die Nachbarwohnung zur Zumietung und Umgestaltung auf seine Kosten zu überlassen, weil der Vermieter von der Anbotspflicht nach Paragraph 5, Absatz 2, MRG enthoben sei, wenn er selbst die Verbesserung durchführen lasse. Es meinte aber, die Entrichtung des nach Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 3, MRG berechneten Hauptmietzinses könne erst ab der Wohnungsvereinigung und Standardanhebung begehrt werden. Da die Nutzfläche nach den Naturmaßen ermittelt werden müsse (Paragraph 17, Absatz 2, MRG) könne vor der Zusammenlegung eine Berechnung gar nicht erfolgen. Diese setze die Vornahme der von der Mieterin übernommenen baulichen Umgestaltung voraus. Bis zur Erfüllung ihrer Verpflichtung bilde der Hauptmietzins nach Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 4, MRG die Obergrenze.
Beide Teile bekämpfen diese Sachentscheidung der zweiten Instanz mit Revisionsrekurs und treten dem Rechtsmittel des anderen entgegen.
Während die Mieterin die Abänderung anstrebt, dass auch die gesetzliche Unzulässigkeit ihrer Verpflichtung zur Kostentragung für die Standardanhebung festgestellt wird, verlangen die Vermieter die Wiederherstellung des insgesamt abweisenden Sachbeschlusses des Erstrichters.