Rechtssatz RS0069251
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0069251
Entscheidungsdatum
29.04.2021
Rechtssatz
Wurde ein Gebäude oder ein Mietgegenstand ohne Bewilligung neu errichtet beziehungsweise geschaffen, so ist für die Anwendbarkeit der Bestimmung des § 16 Abs 1 Z 2 MRG auf den Zeitpunkt der tatsächlichen Inangriffnahme des Bauvorhabens nach dem 08.05.1945 abzustellen. Was die Belange der Rechtssicherheit betrifft, so ist ihnen dadurch Genüge getan, dass derjenige, der aus der Mietschutzfreiheit Rechte ableiten will, die Voraussetzungen der Mieterschutzfreiheit - also hier den Beginn der Bauarbeiten und deren Umfang - konkret zu behaupten und zu beweisen hat.Wurde ein Gebäude oder ein Mietgegenstand ohne Bewilligung neu errichtet beziehungsweise geschaffen, so ist für die Anwendbarkeit der Bestimmung des Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 2, MRG auf den Zeitpunkt der tatsächlichen Inangriffnahme des Bauvorhabens nach dem 08.05.1945 abzustellen. Was die Belange der Rechtssicherheit betrifft, so ist ihnen dadurch Genüge getan, dass derjenige, der aus der Mietschutzfreiheit Rechte ableiten will, die Voraussetzungen der Mieterschutzfreiheit - also hier den Beginn der Bauarbeiten und deren Umfang - konkret zu behaupten und zu beweisen hat.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 47/83
Entscheidungstext OGH 27.09.1983 5 Ob 47/83
- 2 Ob 104/99d
Entscheidungstext OGH 15.04.1999 2 Ob 104/99d
Vgl; nur: Derjenige, der aus der Mietschutzfreiheit Rechte ableiten will, hat die Voraussetzungen der Mieterschutzfreiheit konkret zu behaupten und zu beweisen hat. (T1); Beisatz: Für das Vorliegen der Ausnahmetatbestände des § 1 Abs 4 MRG gilt die volle Behauptungs- und Beweislast für denjenigen, der sich auf die Ausnahme stützt. (T2)
- 5 Ob 284/03f
Entscheidungstext OGH 13.01.2004 5 Ob 284/03f
Auch; nur T1; Beis wie T2
- 2 Ob 149/06k
Entscheidungstext OGH 21.12.2006 2 Ob 149/06k
Vgl auch; Beis wie T2
- 5 Ob 141/08h
Entscheidungstext OGH 04.11.2008 5 Ob 141/08h
nur: Wurde ein Gebäude oder ein Mietgegenstand ohne Bewilligung neu errichtet beziehungsweise geschaffen, so ist für die Anwendbarkeit der Bestimmung des § 16 Abs 1 Z 2 MRG auf den Zeitpunkt der tatsächlichen Inangriffnahme des Bauvorhabens nach dem 08.05.1945 abzustellen. (T3)
- 3 Ob 247/18x
Entscheidungstext OGH 23.01.2019 3 Ob 247/18x
Vgl auch; Beis wie T2
- 5 Ob 177/20w
Entscheidungstext OGH 29.04.2021 5 Ob 177/20w
Vgl; Beisatz: Hier: § 1 Abs 4 Z 2 MRG. (T4)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0069251
Zuletzt aktualisiert am
28.06.2021
Dokumentnummer
JJR_19830927_OGH0002_0050OB00047_8300000_001