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Rechtssatz RS0069259×

Rechtssatz RS0069259

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0069259

Geschäftszahl

5Ob64/90; 3Ob75/92

Entscheidungsdatum

10.10.1993

Rechtssatz

Dem Vermieter steht es frei, die Wohnung leer stehen zu lassen oder selbst zu benützen oder über sie anders als durch Vermietung an einen Dritten - etwa durch unentgeltliche Überlassung, Einräumung eines Wohnungsrechtes, Begründung von Wohnungseigentum - zu verfügen, in welchen Fällen die Anbotspflicht ebensowenig gegeben ist wie dann, wenn der Vermieter die Kategorie der Wohnung selbst auf mindestens C anhebt oder anzuheben beabsichtigt.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 64/90
    Entscheidungstext OGH 28.08.1990 5 Ob 64/90
    Veröff: WoBl 1992,31
  • 3 Ob 75/92
    Entscheidungstext OGH 10.10.1993 3 Ob 75/92

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0069259

Dokumentnummer

JJR_19900828_OGH0002_0050OB00064_9000000_001