Rechtssatz RS0069259
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0069259
Entscheidungsdatum
10.10.1993
Rechtssatz
Dem Vermieter steht es frei, die Wohnung leer stehen zu lassen oder selbst zu benützen oder über sie anders als durch Vermietung an einen Dritten - etwa durch unentgeltliche Überlassung, Einräumung eines Wohnungsrechtes, Begründung von Wohnungseigentum - zu verfügen, in welchen Fällen die Anbotspflicht ebensowenig gegeben ist wie dann, wenn der Vermieter die Kategorie der Wohnung selbst auf mindestens C anhebt oder anzuheben beabsichtigt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0069259
Dokumentnummer
JJR_19900828_OGH0002_0050OB00064_9000000_001