Rechtssatz RS0069287
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0069287
Entscheidungsdatum
20.10.1993
Rechtssatz
Nur dann, wenn Gründe für die Unterlassung der Zinszahlung behauptet wurden, sind sie auch in der Richtung zu überprüfen, ob sie nicht das Vorliegen eines groben Verschuldens ausschließen.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 512/78
Entscheidungstext OGH 31.01.1978 5 Ob 512/78
- 3 Ob 541/93
Entscheidungstext OGH 20.10.1993 3 Ob 541/93
nur: Wenn Gründe für die Unterlassung der Zinszahlung behauptet wurden, sind sie auch in der Richtung zu überprüfen, ob sie nicht das Vorliegen eines groben Verschuldens ausschließen. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0069287
Dokumentnummer
JJR_19780131_OGH0002_0050OB00512_7800000_003