Die Revision ist nicht berechtigt.
Nach Ansicht der Revisionswerber ist das Urteil des Berufungsgerichtes bereits deshalb verfehlt, weil sich der Beklagte auch nach Bezahlung des eingeklagten Kapitalbetrages weiterhin mit der Bezahlung der Zinsen im Verzug befunden habe. Da der Vermieter berechtigt sei, im Verzugsfalle auch die gesetzlichen Verzugszinsen zu begehren, schulde der Mieter nicht mehr den bloßen Mietzins, sondern auch die gesetzlichen Zinsen aus diesem Rückstand. Begleiche der Mieter nur eine der beiden Schuldkomponenten (Mietzins oder Zinsen), so liege nur eine Teilzahlung vor. Das Gesetz spreche daher auch im § 21 Abs 2 MG nicht vom „Mietzinsrückstand“, sondern vom „geschuldeten Betrag“, worunter mehr als unter dem ersteren Begriff zu verstehen sei.Nach Ansicht der Revisionswerber ist das Urteil des Berufungsgerichtes bereits deshalb verfehlt, weil sich der Beklagte auch nach Bezahlung des eingeklagten Kapitalbetrages weiterhin mit der Bezahlung der Zinsen im Verzug befunden habe. Da der Vermieter berechtigt sei, im Verzugsfalle auch die gesetzlichen Verzugszinsen zu begehren, schulde der Mieter nicht mehr den bloßen Mietzins, sondern auch die gesetzlichen Zinsen aus diesem Rückstand. Begleiche der Mieter nur eine der beiden Schuldkomponenten (Mietzins oder Zinsen), so liege nur eine Teilzahlung vor. Das Gesetz spreche daher auch im Paragraph 21, Absatz 2, MG nicht vom „Mietzinsrückstand“, sondern vom „geschuldeten Betrag“, worunter mehr als unter dem ersteren Begriff zu verstehen sei.
Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Das Recht, die vorzeitige Aufhebung des Bestandvertrages zu fordern, ist nach § 1118 zweiter Satz ABGB davon abhängig, daß der Bestandnehmer trotz gehöriger Mahnung mit der Bezahlung des rückständigen Zinses bis zum nächsten Zinstermin in Verzug ist (vgl SZ 31/115 MietSlg 18.215). Dabei genügt auch die Säumnis mit der Bezahlung eines Teilbetrages (MietSlg 28.165). Hingegen gibt nach übereinstimmender Lehre und Rechtsprechung die bloße Säumnis in der Bezahlung von Nebengebühren, insbesondere gesetzlicher Verzugszinsen, kein Recht zur vorzeitigen Vertragsauflösung (Klang in Klang2 V, 124, EvBl 1971/76, GIU 9.605). Wenn nämlich das Gesetz im § 21 Abs 2 und 3 MG dem Bestandnehmer unter bestimmten Voraussetzungen das Recht einräumt, durch nachträgliche Zahlung die Folgen des Verzuges und der Vertragsauflösung wieder zu beseitigen, kann – unter der Voraussetzung, daß nicht inzwischen weitere fällig gewordene Mieten unberichtigt blieben – nicht angenommen werden, dass hiezu eine größere Zahlung erbracht werden müßte, als zur Vermeidung der Vertragsauflösung erforderlich gewesen wäre. Unter dem „geschuldeten Betrag“ im § 21 Abs 2 MG ist somit nur der der Kündigung nach § 19 Abs 2 Z 1 oder 15 MG oder der Vertragsauflösung nach § 1118 ABGB zugrundeliegende Mietzinsrückstand selbst zu verstehen, nicht aber etwaige Nebengebühren oder Kosten (vgl SZ 43/190).Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Das Recht, die vorzeitige Aufhebung des Bestandvertrages zu fordern, ist nach Paragraph 1118, zweiter Satz ABGB davon abhängig, daß der Bestandnehmer trotz gehöriger Mahnung mit der Bezahlung des rückständigen Zinses bis zum nächsten Zinstermin in Verzug ist vergleiche SZ 31/115 MietSlg 18.215). Dabei genügt auch die Säumnis mit der Bezahlung eines Teilbetrages (MietSlg 28.165). Hingegen gibt nach übereinstimmender Lehre und Rechtsprechung die bloße Säumnis in der Bezahlung von Nebengebühren, insbesondere gesetzlicher Verzugszinsen, kein Recht zur vorzeitigen Vertragsauflösung (Klang in Klang2 römisch fünf, 124, EvBl 1971/76, GIU 9.605). Wenn nämlich das Gesetz im Paragraph 21, Absatz 2 und 3 MG dem Bestandnehmer unter bestimmten Voraussetzungen das Recht einräumt, durch nachträgliche Zahlung die Folgen des Verzuges und der Vertragsauflösung wieder zu beseitigen, kann – unter der Voraussetzung, daß nicht inzwischen weitere fällig gewordene Mieten unberichtigt blieben – nicht angenommen werden, dass hiezu eine größere Zahlung erbracht werden müßte, als zur Vermeidung der Vertragsauflösung erforderlich gewesen wäre. Unter dem „geschuldeten Betrag“ im Paragraph 21, Absatz 2, MG ist somit nur der der Kündigung nach Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer eins, oder 15 MG oder der Vertragsauflösung nach Paragraph 1118, ABGB zugrundeliegende Mietzinsrückstand selbst zu verstehen, nicht aber etwaige Nebengebühren oder Kosten vergleiche SZ 43/190).
Die von der Revision aufgeworfene Frage der Anwendbarkeit des § 1416 ABGB bei der Verrechnung des vom Beklagten bezahlten Rückstandes kommt hier deshalb gar nicht zum Tragen, weil die Kläger den gesamten bezahlten Betrag von S 3.276,-- ohnehin, wie offenbar vom Beklagten beabsichtigt, auf den aushaftenden Zinsrückstand und nicht auf Nebengebühren verrechnet und daher auch das Zahlungsbegehren der Klage auf Zinsen und Kosten eingeschränkt haben (AS 29). Die Verrechnungsvorschrift des § 1416 ABGB ist nachgiebiges Recht und kommt überhaupt nur dann zur Anwendung, wenn die Parteien über die Verrechnung einer geleisteten Zahlung divergenter Meinung sind.Die von der Revision aufgeworfene Frage der Anwendbarkeit des Paragraph 1416, ABGB bei der Verrechnung des vom Beklagten bezahlten Rückstandes kommt hier deshalb gar nicht zum Tragen, weil die Kläger den gesamten bezahlten Betrag von S 3.276,-- ohnehin, wie offenbar vom Beklagten beabsichtigt, auf den aushaftenden Zinsrückstand und nicht auf Nebengebühren verrechnet und daher auch das Zahlungsbegehren der Klage auf Zinsen und Kosten eingeschränkt haben (AS 29). Die Verrechnungsvorschrift des Paragraph 1416, ABGB ist nachgiebiges Recht und kommt überhaupt nur dann zur Anwendung, wenn die Parteien über die Verrechnung einer geleisteten Zahlung divergenter Meinung sind.
Da der Beklagte nach dem Vorbringen der Kläger im Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung in erster Instanz den gesamten rückständigen Mietzins, mit Ausnahme der gesetzlichen Verzugszinsen, die jedoch aus den obigen Erwägungen einer Beendigung (des Zahlungsverzuges im Sinne des § 21 Abs 2 MG nicht entgegenstehen, bezahlt hat, und unbestritten feststeht, daß das gegenständliche Bestandverhältnis den Bestimmungen des Mietengesetzes unterliegt, sodaß objektiver Verzug in der Zinszahlung zur vorzeitigen Vertragsauflösung nicht genügt (vgl MietSlg 17.218, 23.190), hängt die Entscheidung über die Berechtigung des Räumungsbegehrens ausschließlich davon ab, ob den Beklagten am Zahlungsrückstand ein grobes Verschulden trifft. Die Kläger meinen, diese Frage wäre bereits deshalb zu bejahen gewesen, weil der Beklagte seiner Behauptungs- und Beweispflicht, daß ihn kein grobes Verschulden treffе, nicht nachgekommen sei.Da der Beklagte nach dem Vorbringen der Kläger im Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung in erster Instanz den gesamten rückständigen Mietzins, mit Ausnahme der gesetzlichen Verzugszinsen, die jedoch aus den obigen Erwägungen einer Beendigung (des Zahlungsverzuges im Sinne des Paragraph 21, Absatz 2, MG nicht entgegenstehen, bezahlt hat, und unbestritten feststeht, daß das gegenständliche Bestandverhältnis den Bestimmungen des Mietengesetzes unterliegt, sodaß objektiver Verzug in der Zinszahlung zur vorzeitigen Vertragsauflösung nicht genügt vergleiche MietSlg 17.218, 23.190), hängt die Entscheidung über die Berechtigung des Räumungsbegehrens ausschließlich davon ab, ob den Beklagten am Zahlungsrückstand ein grobes Verschulden trifft. Die Kläger meinen, diese Frage wäre bereits deshalb zu bejahen gewesen, weil der Beklagte seiner Behauptungs- und Beweispflicht, daß ihn kein grobes Verschulden treffе, nicht nachgekommen sei.
Dieser Vorwurf kann sinnvollerweise nur dahin verstanden werden, daß die Unterinstanzen die Rechtsfrage, ob dem Beklagten beim festgestellten Sachverhalt ein grobes Verschulden am Zahlungsrückstand zur Last falle, unrichtig gelöst hätten. Das Revisionsgericht vermag dieser Auffassung der Kläger nicht zu folgen.
Grobes Verschulden setzt begrifflich ein besonderes Maß an Sorglosigkeit voraus, sodaß der Vorwurf berechtigt erscheint, der Mieter habe die Interessen des Vermieters aus Rechthaberei, Willkür, Leichtsinn oder Streitsucht verletzt (Zingher17, 131, MietSlg 13.516, 15.477, 16.517, 18.520, 19.394, 20.527, 22.457, zuletzt 7 Ob 616/77). Zweifel über die wahre Rechtslage begründen in der Regel nur leichte Fahrlässigkeit (SZ 43/190, MietSlg 19.394, 25.373 uva). Jedem Mieter steht es frei, die Zulässigkeit einer Mietzinserhöhung durch die Schlichtungsstelle oder das Gericht überprüfen zu lassen. Grobes Verschulden könnte in einem solchen Fall nur bei schikanöser Rechtsausübung oder dem Hinzutreten besonderer Umstände, wie etwa offensichtlicher Zahlungsunwilligkeit oder verschuldeter Zahlungsunfähigkeit, angenommen werden (vgl SZ 6/81, MietSlg 15.479, 18.519, 23.464).Grobes Verschulden setzt begrifflich ein besonderes Maß an Sorglosigkeit voraus, sodaß der Vorwurf berechtigt erscheint, der Mieter habe die Interessen des Vermieters aus Rechthaberei, Willkür, Leichtsinn oder Streitsucht verletzt (Zingher17, 131, MietSlg 13.516, 15.477, 16.517, 18.520, 19.394, 20.527, 22.457, zuletzt 7 Ob 616/77). Zweifel über die wahre Rechtslage begründen in der Regel nur leichte Fahrlässigkeit (SZ 43/190, MietSlg 19.394, 25.373 uva). Jedem Mieter steht es frei, die Zulässigkeit einer Mietzinserhöhung durch die Schlichtungsstelle oder das Gericht überprüfen zu lassen. Grobes Verschulden könnte in einem solchen Fall nur bei schikanöser Rechtsausübung oder dem Hinzutreten besonderer Umstände, wie etwa offensichtlicher Zahlungsunwilligkeit oder verschuldeter Zahlungsunfähigkeit, angenommen werden vergleiche SZ 6/81, MietSlg 15.479, 18.519, 23.464).
Richtig ist, daß die Behauptungs- und Beweispflicht für das Nichtvorliegen groben Verschuldens am Zahlungsrückstand den Beklagten trifft (MietSlg 15.478, 16.515, 20.519, 22.524, 23.463 ua) und daß hiefür die bloße Bestreitung eines Mietzinsrückstandes nicht genügt (MietSlg 1.451, 3.362, 20.524). Nur dann, wenn Gründe für die Unterlassung der Zinszahlung behauptet wurden, sind sie auch in der Richtung zu überprüfen, ob sie nicht das Vorliegen eines groben Verschuldens ausschließen (MietSlg 3.362, 6.688, 18.525).
Entgegen der Ansicht der Kläger reichen im vorliegenden Falle die Behauptungen des Beklagten im Zusammenhalt mit den getroffenen Feststellungen für die Beurteilung der Frage, ob ihn am Zahlungsrückstand ein grobes Verschulden trifft, aus. Der Beklagte hat die Nichtzahlung eines höheren als des gesetzlichen Zinses damit begründet, daß eine freie Zinsvereinbarung, als deren Rechtsgrundlage hier nur § 16 Abs 1 Ζ 4 MG in Frage kommt, nicht zustande gekommen sei, weil er dem diesbezüglichen Verlangen der Kläger bei der Besprechung am 18. November 1975 nicht vorbehaltlos zugestimmt habe. Dem Umstand, daß der Beklagte, wie die Kläger behaupteten, nach dem Auslaufen der Mietzinserhöhung nach § 7 MG nur einen Teil und nicht den ganzen gesetzlichen Mietzins bezahlt habe, kommt keine Bedeutung zu, weil die Kläger die Einmahnung dieses angeblich geschuldeten Betrages vor Klagseinbringung gar nicht behauptet haben und der Beklagte auf Grund der Klage, die nach ständiger Rechtsprechung die Einmahnung ersetzt, den diesbezüglichen Betrag von S 373,44 festgestelltermaßen sofort bezahlt hat. Ein qualifizierter Zahlungsverzug im Sinne des § 1118 ABGB lag daher diesbezüglich nicht vor (vgl MietSlg 15.112, 16.162, 26.144 ua).Entgegen der Ansicht der Kläger reichen im vorliegenden Falle die Behauptungen des Beklagten im Zusammenhalt mit den getroffenen Feststellungen für die Beurteilung der Frage, ob ihn am Zahlungsrückstand ein grobes Verschulden trifft, aus. Der Beklagte hat die Nichtzahlung eines höheren als des gesetzlichen Zinses damit begründet, daß eine freie Zinsvereinbarung, als deren Rechtsgrundlage hier nur Paragraph 16, Absatz eins, Ζ 4 MG in Frage kommt, nicht zustande gekommen sei, weil er dem diesbezüglichen Verlangen der Kläger bei der Besprechung am 18. November 1975 nicht vorbehaltlos zugestimmt habe. Dem Umstand, daß der Beklagte, wie die Kläger behaupteten, nach dem Auslaufen der Mietzinserhöhung nach Paragraph 7, MG nur einen Teil und nicht den ganzen gesetzlichen Mietzins bezahlt habe, kommt keine Bedeutung zu, weil die Kläger die Einmahnung dieses angeblich geschuldeten Betrages vor Klagseinbringung gar nicht behauptet haben und der Beklagte auf Grund der Klage, die nach ständiger Rechtsprechung die Einmahnung ersetzt, den diesbezüglichen Betrag von S 373,44 festgestelltermaßen sofort bezahlt hat. Ein qualifizierter Zahlungsverzug im Sinne des Paragraph 1118, ABGB lag daher diesbezüglich nicht vor vergleiche MietSlg 15.112, 16.162, 26.144 ua).
Als dem Beklagten erstmals für Juli 1976 der Mietzins auf Grund der angeblichen Vereinbarung vom 18. November 1975 vorgeschrieben wurde, begehrte er die Entscheidung der Schlichtungsstelle über die Zulässigkeit dieser Mietzinserhöhung. Dabei ging der Beklagte, wie sich aus seinem Prozeßvorbringen und den getroffenen Feststellungen ergibt, davon aus, daß keine Willenseinigung über eine Mietzinserhöhung zustandegekommen sei, und bekam bei der Schlichtungsstelle im Ergebnis auch Recht. Wenn in der Folge sowohl im Außerstreit- wie auch im gegenständlichen Verfahren das Gegenteil festgestellt wurde, so kann zwingend daraus nur geschlossen werden, daß dem Beklagten der Beweis für seine Behauptungen nicht gelungen ist, nicht aber, daß er wissentlich falsche Behauptungen aufgestellt hat. Nur in diesem Fall könnte in dem Begehren auf Überprüfung der Mietzinsvereinbarung durch die Schlichtungsstelle eine schikanöse Rechtsausübung und damit ein grobes Verschulden im Sinne des § 21 Abs 2 MG erblickt werden. In dieser Hinsicht ist die fehlerhafte Einschätzung der Beweislage grundsätzlich der irrigen Beurteilung der Rechtslage gleichzuhalten.Als dem Beklagten erstmals für Juli 1976 der Mietzins auf Grund der angeblichen Vereinbarung vom 18. November 1975 vorgeschrieben wurde, begehrte er die Entscheidung der Schlichtungsstelle über die Zulässigkeit dieser Mietzinserhöhung. Dabei ging der Beklagte, wie sich aus seinem Prozeßvorbringen und den getroffenen Feststellungen ergibt, davon aus, daß keine Willenseinigung über eine Mietzinserhöhung zustandegekommen sei, und bekam bei der Schlichtungsstelle im Ergebnis auch Recht. Wenn in der Folge sowohl im Außerstreit- wie auch im gegenständlichen Verfahren das Gegenteil festgestellt wurde, so kann zwingend daraus nur geschlossen werden, daß dem Beklagten der Beweis für seine Behauptungen nicht gelungen ist, nicht aber, daß er wissentlich falsche Behauptungen aufgestellt hat. Nur in diesem Fall könnte in dem Begehren auf Überprüfung der Mietzinsvereinbarung durch die Schlichtungsstelle eine schikanöse Rechtsausübung und damit ein grobes Verschulden im Sinne des Paragraph 21, Absatz 2, MG erblickt werden. In dieser Hinsicht ist die fehlerhafte Einschätzung der Beweislage grundsätzlich der irrigen Beurteilung der Rechtslage gleichzuhalten.
Auch aus dem weiteren Verhalten des Beklagten kann nicht geschlossen werden, daß er aus Rechthaberei, Zahlungsunwilligkeit oder einem anderen als grobes Verschulden zu wertenden Grund mit der Zinszahlung in Verzug geraten ist. Da sein Standpunkt, daß keine verbindliche freie Mietzinsvereinbarung vorliege, von der Schlichtungsstelle geteilt wurde, muß dem Beklagten, auch wenn sich die von der Schlichtungsstelle gegebene Begründung als nicht stichhältig erwies, doch zugutegehalten werden, daß auch eine Behörde seiner Auffassung war, sodaß im Abwarten der Entscheidung des von den Klägern gemäß § 37 MG angerufenen Außerstreitrichters kein grobes Verschulden des Beklagten erblickt werden kann, zumal der Beklagte mit der Bezahlung des gesetzlichen Mietzinses, wie schon ausgeführt, nicht in Verzug geraten ist. Aus dem Hinweis der Kläger auf die Bestimmung des § 12 Abs 4 MG ist für ihren Standpunkt nichts zu gewinnen. Diese Bestimmmung besagt lediglich, daß der Mieter in Zahlungsverzug gerät, wenn er während des schwebenden Verfahrens zur Überprüfung des begehrten Mietzinses dem Verlangen des Vermieters nicht entspricht und sich herausstellt, daß dieses Verlangen berechtigt war, nicht aber, daß ihm deshalb schon ein grobes Verschulden am Zahlungsverzug trifft. Als im außerstreitigen Verfahren das Zurechtbestehen der bestrittenen freien Mietzinsvereinbarung festgestellt wurde, hat der Beklagte sogleich ohne die Rechtskraft der diesbezüglichen Entscheidung abzuwarten, die Konsequenzen daraus gezogen und Zahlung geleistet. Dies zeigt, daß es ihm nur um die Überprüfung der strittigen freien Zinsvereinbarung, nicht aber um ein Hinauszögern der Erfüllung als berechtigt erkannter Mietzinsforderungen der Kläger ging.Auch aus dem weiteren Verhalten des Beklagten kann nicht geschlossen werden, daß er aus Rechthaberei, Zahlungsunwilligkeit oder einem anderen als grobes Verschulden zu wertenden Grund mit der Zinszahlung in Verzug geraten ist. Da sein Standpunkt, daß keine verbindliche freie Mietzinsvereinbarung vorliege, von der Schlichtungsstelle geteilt wurde, muß dem Beklagten, auch wenn sich die von der Schlichtungsstelle gegebene Begründung als nicht stichhältig erwies, doch zugutegehalten werden, daß auch eine Behörde seiner Auffassung war, sodaß im Abwarten der Entscheidung des von den Klägern gemäß Paragraph 37, MG angerufenen Außerstreitrichters kein grobes Verschulden des Beklagten erblickt werden kann, zumal der Beklagte mit der Bezahlung des gesetzlichen Mietzinses, wie schon ausgeführt, nicht in Verzug geraten ist. Aus dem Hinweis der Kläger auf die Bestimmung des Paragraph 12, Absatz 4, MG ist für ihren Standpunkt nichts zu gewinnen. Diese Bestimmmung besagt lediglich, daß der Mieter in Zahlungsverzug gerät, wenn er während des schwebenden Verfahrens zur Überprüfung des begehrten Mietzinses dem Verlangen des Vermieters nicht entspricht und sich herausstellt, daß dieses Verlangen berechtigt war, nicht aber, daß ihm deshalb schon ein grobes Verschulden am Zahlungsverzug trifft. Als im außerstreitigen Verfahren das Zurechtbestehen der bestrittenen freien Mietzinsvereinbarung festgestellt wurde, hat der Beklagte sogleich ohne die Rechtskraft der diesbezüglichen Entscheidung abzuwarten, die Konsequenzen daraus gezogen und Zahlung geleistet. Dies zeigt, daß es ihm nur um die Überprüfung der strittigen freien Zinsvereinbarung, nicht aber um ein Hinauszögern der Erfüllung als berechtigt erkannter Mietzinsforderungen der Kläger ging.
Die Unterinstanzen haben daher mit Recht ein grobes Verschulden des Beklagten am Mietzinsrückstand verneint.
Der Revision der Kläger war sohin ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41 und 50 ZPO.