Rechtssatz RS0069317
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0069317
Entscheidungsdatum
27.08.2014
Norm
MG §19 Abs2 Z13 D1
MG §19 Abs2 Z13 D3
MRG §30 Abs2 Z6 C
Rechtssatz
Ein schutzwürdiges Interesse des Mieters an der Weiterbenützung der Wohnung ist gegeben, wenn auf absehbare Zeit in Erfüllung dringender familiärer Verpflichtungen der schwerkranke Ehemann, der aus Krankheitsgründen nicht in der gemieteten Wohnung gepflegt werden kann, betreut wird.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 131/74
Entscheidungstext OGH 11.07.1974 6 Ob 131/74
- 4 Ob 34/07i
Entscheidungstext OGH 20.03.2007 4 Ob 34/07i
Ähnlich; Beisatz: Hier: Pflege der 86-jährigen Tante, die einen ständigen Aufenthalt in ihrer Wohnung notwendig macht. (T1)
- 4 Ob 238/12x
Entscheidungstext OGH 15.01.2013 4 Ob 238/12x
Auch; Beisatz: Hier: Vorübergehende Nichtbenutzung infolge Pflege der im Ausland lebenden Mutter in deren Haus. (T2)
- 2 Ob 112/14f
Entscheidungstext OGH 27.08.2014 2 Ob 112/14f
Vgl; Beisatz: Hier aber hat die Beklagte ‑ trotz des bereits anhängigen Kündigungsprozesses (§ 30 Abs 2 Z 6 MRG) ‑ auch nach dem Tod ihrer Lebensgefährtin die nach einem Einbruch verwahrlost wirkende Mietwohnung monatelang nicht einmal betreten und auf die Kontaktversuche der Hausverwaltung nicht reagiert; Erbringung des Beweises eines schutzwürdigen Interesses daher vertretbar verneint. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0069317
Zuletzt aktualisiert am
07.10.2014
Dokumentnummer
JJR_19740711_OGH0002_0060OB00131_7400000_001