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Entscheidung 4 Ob 34/07i

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

4Ob34/07i

Entscheidungsdatum

20.03.2007

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zechner als Vorsitzenden und durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel, Dr. Jensik und Dr. Musger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Elisabeth E*****, vertreten durch Mag. Richard Strobl, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Helmut H*****, Privatlehrer, *****, wegen Aufkündigung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien 11. Oktober 2006, GZ 38 R 187/06s-32, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Hat der nach Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 6, MRG kündigende Vermieter die nicht regelmäßige Verwendung des Mietobjekts zu Wohnzwecken nachgewiesen, so trifft den Mieter die Behauptungs- und Beweislast für ein dennoch bestehendes dringendes Wohnbedürfnis (RIS-Justiz RS0079350, insb T6). Ein solches Wohnbedürfnis liegt nach der Rsp vor, wenn das Interesse des Mieters am Aufrechtbleiben des Mietvertrags schutzwürdig ist (RIS-Justiz RS0068687, RS0079350 T2). Der Mieter muss dafür im Allgemeinen beweisen, dass er die Wohnung mit Sicherheit in naher Zukunft wieder benötigen wird; auf ungewisse, in der Zukunft liegende Möglichkeiten ist nicht Bedacht zu nehmen (RIS-Justiz RS0079210; 6 Ob 559/93 = wobl 1993/134; 3 Ob 165/00m = immolex 2001/66). Die Beurteilung der Schutzwürdigkeit begründet idR keine Rechtsfrage erheblicher Bedeutung iSv Paragraph 502, Absatz eins, ZPO (4 Ob 1571/92; RIS-Justiz RS0079210 T3).

Im vorliegenden Fall pflegt der Beklagte seit mehreren Jahren seine 86-jährige Tante. Zu diesem Zweck hält er sich regelmäßig in ihrer Wohnung auf und übernachtet zumeist auch dort. Er hat aber keine Rechte an dieser Wohnung und beabsichtigt, bei Wegfall des Pflegebedarfs in seine Mietwohnung zurückzukehren. Eine andere Wohnmöglichkeit hat er nicht.

Auf dieser Grundlage ist die Auffassung der Vorinstanzen, dass das Interesse des Beklagten am Aufrechtbleiben seines Mietvertrags schutzwürdig sei, nicht zu beanstanden. Der Oberste Gerichtshof hat mehrfach ausgesprochen, dass die Pflege eines Familienangehörigen, die einen ständigen Aufenthalt in dessen Wohnung notwendig macht, nicht zum Wegfall des dringenden Wohnbedürfnisses an der zuvor genutzten Wohnung führt (6 Ob 131/74 = MietSlg 26.310; 1 Ob 548/91 = wobl 1991/117 [zust Würth]). Daran ist festzuhalten. Die in der Revision angesprochene Unsicherheit über die (weitere) Dauer der pflegebedingten Nichtbenutzung wird in solchen Fällen durch die besondere Schutzwürdigkeit des Mieters aufgewogen. Betriebe er die Pflege gewerbsmäßig und verbrächte die freien Tage in seiner eigenen Wohnung, bestünde schon nach dem Wortlaut von Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 6, MRG kein Zweifel am Nichtvorliegen des Kündigungsgrunds. Wenn der besondere, familiär bedingte Einsatz des Mieters zur ständigen Anwesenheit bei der pflegebedürftigen Person führt, kann ihm das jedenfalls dann nicht zum Nachteil gereichen, wenn damit keine rechtlich gesicherte Wohnversorgung verbunden ist.

Anmerkung

E83675 4Ob34.07i

Schlagworte

Kennung XPUBL - XBEITR Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in immolex-LS 2007/36 = Zak 2007/383 S 216 - Zak 2007,216 = ImmZ 2007,393 (Kovanyi, überblicksweise Darstellung) = MietSlg 59.318 XPUBLEND

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:0040OB00034.07I.0320.000

Zuletzt aktualisiert am

28.08.2009

Dokumentnummer

JJT_20070320_OGH0002_0040OB00034_07I0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0068687 Rechtssatz 19.04.1972Zivilrecht
Ein dringendes Wohnbedürfnis des Mieters im Sinne des § 19 Abs 2 Z 13 MG ist nach ständiger Rechtsprechung dann zu bejahen, wenn ein echtes schutzwürdiges Interesse des Mieters an der Wohnung besteht. Ein solches liegt im Sinne der teilweise schon vor dem M …
RS0069317 Rechtssatz 11.07.1974Zivilrecht
Ein schutzwürdiges Interesse des Mieters an der Weiterbenützung der Wohnung ist gegeben, wenn auf absehbare Zeit in Erfüllung dringender familiärer Verpflichtungen der schwerkranke Ehemann, der aus Krankheitsgründen nicht in der gemieteten Wohnung gepflegt …
RS0069353 Rechtssatz 09.03.1960Zivilrecht
Der Umstand, dass der Mieter zwecks Erfüllung einer dringend notwendigen familiären Verpflichtung von der aufgekündigten Wohnung abwesend ist, kann der Abwesenheit des Mieters aus zwingenden beruflichen Gründen im Sinne des § 19 Abs 2 Z 13 MG gleichgestellt …
RS0079210 Rechtssatz 24.05.1989Zivilrecht
Auch wenn der Mieter die Wohnung nicht regelmäßig zu Wohnzwecken verwendet, berechtigt dies den Vermieter dann nicht zur Kündigung, wenn der Mieter ein schutzwürdiges Interesse an der Aufrechterhaltung des Mietvertrages hat. Diese Voraussetzung ist allerdin …
RS0079350 Rechtssatz 09.07.1992Zivilrecht
Hat der Vermieter die nicht (regelmäßige) Benützung nachgewiesen, ist es Sache des Mieters, zu beweisen, dass er in nächster Zukunft in die Wohnung zurückkehren wird, die Nichtbenützung also eine absehbare nur vorübergehende Unterbrechung darstellt.