Rechtssatz RS0069353
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0069353
Geschäftszahl
6Ob66/60 (6Ob67/60); 6Ob41/63; 5Ob213/70; 6Ob83/74; 6Ob131/74; 4Ob34/07i; 4Ob238/12x; 2Ob112/14f
Entscheidungsdatum
27.08.2014
Norm
MG §19 Abs2 Z13 D1
MRG §30 Abs2 Z6 C
Rechtssatz
Der Umstand, dass der Mieter zwecks Erfüllung einer dringend notwendigen familiären Verpflichtung von der aufgekündigten Wohnung abwesend ist, kann der Abwesenheit des Mieters aus zwingenden beruflichen Gründen im Sinne des § 19 Abs 2 Z 13 MG gleichgestellt werden, da sowohl Gleichheit des Rechtsgrundes als auch des Schutzbedürfnisses vorliegt.Der Umstand, dass der Mieter zwecks Erfüllung einer dringend notwendigen familiären Verpflichtung von der aufgekündigten Wohnung abwesend ist, kann der Abwesenheit des Mieters aus zwingenden beruflichen Gründen im Sinne des Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 13, MG gleichgestellt werden, da sowohl Gleichheit des Rechtsgrundes als auch des Schutzbedürfnisses vorliegt.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 66/60
Entscheidungstext OGH 09.03.1960 6 Ob 66/60
Veröff: MietSlg 8253
- 6 Ob 41/63
Entscheidungstext OGH 27.02.1963 6 Ob 41/63
Auch; Veröff: MietSlg 15438
- 5 Ob 213/70
Entscheidungstext OGH 21.10.1970 5 Ob 213/70
Beisatz: Auch in diesem Fall muss aber ein schutzwürdiges Interesse des Mieters an der Weiterbenützung der aufgekündigten Wohnung gegeben sein; es ist nur dann vorhanden, wenn die Möglichkeit der regelmäßigen Wiederbenützung der Wohnung in naher Zukunft oder doch in absehbarer Zeit besteht. (T1) Veröff: MietSlg 22414
- 6 Ob 83/74
Entscheidungstext OGH 06.06.1974 6 Ob 83/74
Auch
- 6 Ob 131/74
Entscheidungstext OGH 11.07.1974 6 Ob 131/74
Beisatz: Schutzwürdiges Interesse bejaht bei Betreuung des schwerkranken fünfundsiebzigjährigen Ehemannes außerhalb der Wohnung. (T2)
- 4 Ob 34/07i
Entscheidungstext OGH 20.03.2007 4 Ob 34/07i
Auch; Beisatz: Hier: Pflege der 86-jährigen Tante, die einen ständigen Aufenthalt in ihrer Wohnung notwendig macht. (T3)
- 4 Ob 238/12x
Entscheidungstext OGH 15.01.2013 4 Ob 238/12x
Vgl auch; Beisatz: Hier: Vorübergehende Nichtbenutzung infolge Pflege der im Ausland lebenden Mutter in deren Haus. (T4)
- 2 Ob 112/14f
Entscheidungstext OGH 27.08.2014 2 Ob 112/14f
Vgl; Beisatz: Hier aber hat die Beklagte ‑ trotz des bereits anhängigen Kündigungsprozesses (§ 30 Abs 2 Z 6 MRG) ‑ auch nach dem Tod ihrer Lebensgefährtin die nach einem Einbruch verwahrlost wirkende Mietwohnung monatelang nicht einmal betreten und auf die Kontaktversuche der Hausverwaltung nicht reagiert; Erbringung des Beweises eines schutzwürdigen Interesses daher vertretbar verneint. (T5)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0069353
Zuletzt aktualisiert am
07.10.2014
Dokumentnummer
JJR_19600309_OGH0002_0060OB00066_6000000_001