Rechtssatz RS0069375
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0069375
Entscheidungsdatum
30.08.1995
Rechtssatz
Die Tatsache, daß den Mietern der Umbau des Bestandobjektes unter Einbeziehung aller seiner Teile in eine (Großwohnung) Wohnung gestattet wurde, in der auch der zunächst einen Teil des Bestandobjektes bildende Dachboden (= früherer Trockenboden) in nach den Bauvorschriften zulässigerweise zu Wohnzwecken benützte Räume umgewandelt würde, ändert nichts daran, daß es sich zwischen den Parteien schon zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses um ein als Wohnung zu qualifizierendes Bestandobjekt handelt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0069375
Dokumentnummer
JJR_19950830_OGH0002_0050OB00100_9500000_001