Rechtssatz RS0069542
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0069542
Entscheidungsdatum
25.03.1987
Rechtssatz
Aus § 8 Abs 3 MRG ergibt sich, daß die Durchführung von Arbeiten in einem anderen Mietobjekt selbst bei möglichem Eintreten wesentlicher Beeinträchtigungen dennoch Duldungspflicht bestehen kann.Aus Paragraph 8, Absatz 3, MRG ergibt sich, daß die Durchführung von Arbeiten in einem anderen Mietobjekt selbst bei möglichem Eintreten wesentlicher Beeinträchtigungen dennoch Duldungspflicht bestehen kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0069542
Dokumentnummer
JJR_19870325_OGH0002_0010OB00571_8700000_006