Die Vorinstanzen nahmen rechtswidriges schuldhaftes Verhalten der beklagten Partei an. Das Verschulden wurde von der ersten Instanz darin erblickt, daß bei gehöriger Aufmerksamkeit, namentlich bei Untersuchung des Zustandes des Mauerwerkes vor Durchführung der Arbeiten, von vornherein mit dem Risiko des später eingetretenen Schadens zu rechnen gewesen sei, die Rechtswidrigkeit vom Berufungsgericht darin, daß die beklagte Partei in ihrem eigenen wirtschaftlichen Interesse ein Verhalten gesetzt habe, von dem sie gewußt habe oder hätte wissen müssen, daß es zur Schädigung Dritter führen müsse oder könne. Die Revision führt aber zu Recht aus, daß Rechtswidrigkeit des Verhaltens der beklagten Partei allenfalls auch deren Verschulden zu verneinen sei.
Die von der beklagten Partei ausgeführten schadensstiftenden Arbeiten wurden bereits unter dem Geltungsbereich des Mietrechtsgesetzes durchgeführt (§ 58 Abs. 1 MRG). Nach § 1 Abs. 1 MRG gilt dieses Bundesgesetz für die Miete von Wohnungen, einzelnen Wohnungsanteilen oder Geschäftsräumlichkeiten aller Art. Fallen Rechtsverhältnisse in den Geltungsbereich des § 1 Abs. 1 MRG, so besteht eine Vermutung für die Anwendbarkeit des Mietrechtsgesetzes, die nur durch den Nachweis eines konkreten Ausnahmebestandes widerlegt werden kann (JBl. 1986, 386; Würth in Rummel, ABGB, Rdz 1 zu § 1 MRG). Eine Behauptung, das Mietverhältnis des Klägers oder das des Mieters des Eissalons wären unter die Ausnahmebestimmungen des § 1 Abs. 2 bis 4 MRG gefallen, wurde nicht aufgestellt. Es sind daher die Vorschriften des Mietrechtsgesetzes anzuwenden.Die von der beklagten Partei ausgeführten schadensstiftenden Arbeiten wurden bereits unter dem Geltungsbereich des Mietrechtsgesetzes durchgeführt (Paragraph 58, Absatz eins, MRG). Nach Paragraph eins, Absatz eins, MRG gilt dieses Bundesgesetz für die Miete von Wohnungen, einzelnen Wohnungsanteilen oder Geschäftsräumlichkeiten aller "Art". Fallen Rechtsverhältnisse in den Geltungsbereich des Paragraph eins, Absatz eins, MRG, so besteht eine Vermutung für die Anwendbarkeit des Mietrechtsgesetzes, die nur durch den Nachweis eines konkreten Ausnahmebestandes widerlegt werden kann (JBl. 1986, 386; Würth in Rummel, ABGB, Rdz 1 zu Paragraph eins, MRG). Eine Behauptung, das Mietverhältnis des Klägers oder das des Mieters des Eissalons wären unter die Ausnahmebestimmungen des Paragraph eins, Absatz 2 bis 4 MRG gefallen, wurde nicht aufgestellt. Es sind daher die Vorschriften des Mietrechtsgesetzes anzuwenden.
Nach § 8 Abs. 2 Z 2 MRG hat der Hauptmieter unter anderem die Veränderung seines Mietgegenstandes zuzulassen, wenn und soweit ein solcher Eingriff in das Mietrecht zur Durchführung von Veränderungen (Verbesserungen) in einem anderen Mietgegenstand notwendig, zweckmäßig und bei billiger Abwägung aller Interessen auch zumutbar ist. Nach § 8 Abs. 3 MRG sind Arbeiten, die der Mieter zuzulassen hat, so durchzuführen, daß eine möglichste Schonung des Mietrechts des betroffenen Mieters gewährleistet ist. Für wesentliche Beeinträchtigungen hat der Vermieter, sofern aber die Arbeiten ein Mieter durchführt, dieser Mieter dem Mieter, der hiedurch in seinen Rechten beeinträchtigt wird, angemessen zu entschädigen. Nach § 37 Abs. 1 Z 5 MRG ist sowohl über die Frage der Duldung von Eingriffen als auch des Anspruches auf angemessene Entschädigung im Verfahren außer Streitsachen zu entscheiden.Nach Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer 2, MRG hat der Hauptmieter unter anderem die Veränderung seines Mietgegenstandes zuzulassen, wenn und soweit ein solcher Eingriff in das Mietrecht zur Durchführung von Veränderungen (Verbesserungen) in einem anderen Mietgegenstand notwendig, zweckmäßig und bei billiger Abwägung aller Interessen auch zumutbar ist. Nach Paragraph 8, Absatz 3, MRG sind Arbeiten, die der Mieter zuzulassen hat, so durchzuführen, daß eine möglichste Schonung des Mietrechts des betroffenen Mieters gewährleistet ist. Für wesentliche Beeinträchtigungen hat der Vermieter, sofern aber die Arbeiten ein Mieter durchführt, dieser Mieter dem Mieter, der hiedurch in seinen Rechten beeinträchtigt wird, angemessen zu entschädigen. Nach Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 5, MRG ist sowohl über die Frage der Duldung von Eingriffen als auch des Anspruches auf angemessene Entschädigung im Verfahren außer Streitsachen zu entscheiden.
Soweit die Duldungspflicht des Mieters nach § 8 MRG reicht, ist der Eingriff rechtmäßig. Tritt ungeachtet der Verpflichtung zur Duldung ein Schaden ein, ist dieser vom Vermieter oder Mieter des Mietgegenstandes, in dem die Arbeiten vorgenommen wurden, kraft Eingriffshaftung zu ersetzen (Krejci in Korinek-Krejci, Handbuch zum MRG 244). Die Grenzen der Duldungspflichten setzen zugleich den Rahmen zulässiger Durchführung von Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten (Krejci aaO 230); solche Arbeiten hat der Mieter zu ertragen, ohne Abwehrmaßnahmen setzen zu dürfen (Krejci aaO 231). § 8 Abs. 2 Z 2 MRG bezieht sich sowohl auf Verbesserungs- als auch auf sonstige Änderungsarbeiten in einem anderen Mietgegenstand und umfaßt auch Maßnahmen wie z.B. die Errichtung oder die Entfernung einer (nicht tragenden) Zwischenwand, die lediglich einem persönlichen oder familiären Bedürfnis des Mieters dienen, auch wenn sie objektiv keine Verbesserung sind (Krejci aaO 239); es genügt, daß der Eingriff zweckmäßig ist (Krejci aaO 241). Duldungspflicht ist anzunehmen, wenn die Mietrechtsausübung nicht behindert oder gestört wird bzw. die Beeinträchtigung nur eine vorübergehende ist (Krejci aaO 243). Aus § 8 Abs. 3 MRG, der die Entschädigungspflicht auch bei wesentlicher Beeinträchtigung regelt, ergibt sich, daß bei Durchführung von Arbeiten in einem anderen Mietobjekt selbst bei möglichem Eintreten wesentlicher Beeinträchtigungen dennoch Duldungspflicht bestehen kann (Krejci aaO 243; Würth aaO Rdz 5 zu § 8 MRG; Würth-Zingher, MRG 2 , 41). Die im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung stattzufindende Interessenabwägung muß gerade bei der Modernisierung von Geschäftsräumlichkeiten in der Regel zugunsten der Durchführung der Arbeiten ausschlagen. Eines der erklärten Ziele des Gesetzgebers des Mietrechtsgesetzes war die Sicherung des erhaltungswürdigen Miethausbestandes und die Überwindung des Standardabfalles durch Regelungen, die zu Initiativen des Vermieters und der Mieter anregen (RV 425 BlgNR 15.GP 32). Dieses Ziel findet unter anderem in den Bestimmungen der §§ 4, 5, 8 Abs. 2 und 3, 9, 10 Abs. 3, 30 Abs. 2 Z 16 MRG seinen Ausdruck. Die Modernisierung von Geschäftsräumlichkeiten wird oft nur dadurch bewerkstelligt werden können, daß tragende Mauerteile ausgewechselt werden. Die Modernisierung von Geschäftsräumlichkeiten durch Auswechslung von Mauern entspricht in der Regel der Übung des Verkehrs und dient dann dem berechtigten Interesse des Hauptmieters. Liegt eine ordnungsgemäße statische Berechnung und eine baubehördliche Bewilligung vor und erfolgt die Ausführung durch ein konzessioniertes Bauunternehmen, wird in der Regel eine Gefahr für die Sicherheit von Personen und Sachen ausgeschlossen werden können. Treten ungeachtet dieser Prognose dennoch Schäden ein, ist der Mieter dadurch sichergestellt, daß ihm ein verschuldensunabhängiger Entschädigungsanspruch gegen den Vermieter, allenfalls den Mieter des anderen Mietgegenstandes, zusteht. Diese Interessenlage führt in der Regel dazu, daß der Mieter die Auswechslung einer unter seiner Wohnung gelegenen tragenden Mauer seine Zustimmung nicht versagen kann. Weigert er sich dennoch, wird die im Verfahren nach § 37 Abs. 1 Z 5 MRG zu treffende Entscheidung wohl gegen ihn ausfallen. Eine Entscheidung darüber herbeizuführen, ist Sache des Vermieters bzw. der betroffenen Mieter, nicht aber des Bauunternehmers, der die Arbeiten durchzuführen hat; dieser kann bei Übernahme und Durchführung eines Bauauftrages davon ausgehen, daß von seinem Auftraggeber die Voraussetzungen für die Berechtigung seiner Tätigkeit geschaffen wurden. Damit war die Vornahme der Arbeiten durch die beklagte Partei ungeachtet des mit ihr verbundenen Risikos jedenfalls nicht mehr schuldhaft. Die Beurteilung, der Schuldner habe fahrlässig gehandelt, bedeutet ihm gegenüber den Vorwurf, er hätte bei gehöriger Willensanspannung erkennen können, daß er gefährlich und rechtswidrig handle und anders hätte handeln können (1 Ob 692/83; Koziol, Österreichisches Haftpflichtrecht 2 I 128;Soweit die Duldungspflicht des Mieters nach Paragraph 8, MRG reicht, ist der Eingriff rechtmäßig. Tritt ungeachtet der Verpflichtung zur Duldung ein Schaden ein, ist dieser vom Vermieter oder Mieter des Mietgegenstandes, in dem die Arbeiten vorgenommen wurden, kraft Eingriffshaftung zu ersetzen (Krejci in Korinek-Krejci, Handbuch zum MRG 244). Die Grenzen der Duldungspflichten setzen zugleich den Rahmen zulässiger Durchführung von Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten (Krejci aaO 230); solche Arbeiten hat der Mieter zu ertragen, ohne Abwehrmaßnahmen setzen zu dürfen (Krejci aaO 231). Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer 2, MRG bezieht sich sowohl auf Verbesserungs- als auch auf sonstige Änderungsarbeiten in einem anderen Mietgegenstand und umfaßt auch Maßnahmen wie z.B. die Errichtung oder die Entfernung einer (nicht tragenden) Zwischenwand, die lediglich einem persönlichen oder familiären Bedürfnis des Mieters dienen, auch wenn sie objektiv keine Verbesserung sind (Krejci aaO 239); es genügt, daß der Eingriff zweckmäßig ist (Krejci aaO 241). Duldungspflicht ist anzunehmen, wenn die Mietrechtsausübung nicht behindert oder gestört wird bzw. die Beeinträchtigung nur eine vorübergehende ist (Krejci aaO 243). Aus Paragraph 8, Absatz 3, MRG, der die Entschädigungspflicht auch bei wesentlicher Beeinträchtigung regelt, ergibt sich, daß bei Durchführung von Arbeiten in einem anderen Mietobjekt selbst bei möglichem Eintreten wesentlicher Beeinträchtigungen dennoch Duldungspflicht bestehen kann (Krejci aaO 243; Würth aaO Rdz 5 zu Paragraph 8, MRG; Würth-Zingher, MRG 2 , 41). Die im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung stattzufindende Interessenabwägung muß gerade bei der Modernisierung von Geschäftsräumlichkeiten in der Regel zugunsten der Durchführung der Arbeiten ausschlagen. Eines der erklärten Ziele des Gesetzgebers des Mietrechtsgesetzes war die Sicherung des erhaltungswürdigen Miethausbestandes und die Überwindung des Standardabfalles durch Regelungen, die zu Initiativen des Vermieters und der Mieter anregen Regierungsvorlage 425 BlgNR 15.Gesetzgebungsperiode 32). Dieses Ziel findet unter anderem in den Bestimmungen der Paragraphen 4, 5, 8, Absatz 2 und 3, 9, 10 Absatz 3, 30, Absatz 2, Ziffer 16, MRG seinen Ausdruck. Die Modernisierung von Geschäftsräumlichkeiten wird oft nur dadurch bewerkstelligt werden können, daß tragende Mauerteile ausgewechselt werden. Die Modernisierung von Geschäftsräumlichkeiten durch Auswechslung von Mauern entspricht in der Regel der Übung des Verkehrs und dient dann dem berechtigten Interesse des Hauptmieters. Liegt eine ordnungsgemäße statische Berechnung und eine baubehördliche Bewilligung vor und erfolgt die Ausführung durch ein konzessioniertes Bauunternehmen, wird in der Regel eine Gefahr für die Sicherheit von Personen und Sachen ausgeschlossen werden können. Treten ungeachtet dieser Prognose dennoch Schäden ein, ist der Mieter dadurch sichergestellt, daß ihm ein verschuldensunabhängiger Entschädigungsanspruch gegen den Vermieter, allenfalls den Mieter des anderen Mietgegenstandes, zusteht. Diese Interessenlage führt in der Regel dazu, daß der Mieter die Auswechslung einer unter seiner Wohnung gelegenen tragenden Mauer seine Zustimmung nicht versagen kann. Weigert er sich dennoch, wird die im Verfahren nach Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 5, MRG zu treffende Entscheidung wohl gegen ihn ausfallen. Eine Entscheidung darüber herbeizuführen, ist Sache des Vermieters bzw. der betroffenen Mieter, nicht aber des Bauunternehmers, der die Arbeiten durchzuführen hat; dieser kann bei Übernahme und Durchführung eines Bauauftrages davon ausgehen, daß von seinem Auftraggeber die Voraussetzungen für die Berechtigung seiner Tätigkeit geschaffen wurden. Damit war die Vornahme der Arbeiten durch die beklagte Partei ungeachtet des mit ihr verbundenen Risikos jedenfalls nicht mehr schuldhaft. Die Beurteilung, der Schuldner habe fahrlässig gehandelt, bedeutet ihm gegenüber den Vorwurf, er hätte bei gehöriger Willensanspannung erkennen können, daß er gefährlich und rechtswidrig handle und anders hätte handeln können (1 Ob 692/83; Koziol, Österreichisches Haftpflichtrecht 2 römisch eins 128;
Gschnitzer, Schuldrecht Besonderer Teil und Schadenersatz 149;
Ehrenzweig-Mayrhofer, Schuldrecht Allgemeiner Teil 3 294). Der Irrtum über die Rechtswidrigkeit eines Verhaltens kann Schuldhaftigkeit des Handelns ausschließen (SZ 57/128;
SZ 55/161 mwN). Führte die beklagte Partei die Arbeiten technisch einwandfrei aus und waren diese Arbeiten aufgrund eines statischen Gutachtens baubehördlich genehmigt worden, so war für sie bei durchschnittlicher von ihr zu erwartender Aufmerksamkeit nicht zu erwarten, sie hätte dennoch erkennen können, daß eine Duldungspflicht des Klägers, der sich nie gegen die Vornahme der Arbeiten ausgesprochen hatte, nicht bestehen könnte. Besteht aber ein nach den Vorschriften der §§ 1293 ff ABGB zu beurteilender Schadenersatzanspruch des Klägers mangels Verschuldens nicht zu Recht, bedarf die weitere Frage, ob der Kläger, obwohl er die Reparaturen noch nicht durchführen ließ, von einem Dritten Schadenersatz begehren kann, keiner weiteren Prüfung (gegen die überwiegende bisherige Rechtsprechung in SZ 56/199; SZ 52/9; SZ 47/140; SZ 46/36; MietSlg. 15.125 nunmehr Apathy, Die publizianische Klage 98 ff; ders. in JBl. 1985, 233; Reischauer in Rummel, ABGB, Rdz 22 zu § 1332; vgl. Bydlinski in Klang 2 IV/2, 575, 576 FN 613; Koziol aaO II 23 f; das Problem offenlassend Koziol-Welser 7 I 343).SZ 55/161 mwN). Führte die beklagte Partei die Arbeiten technisch einwandfrei aus und waren diese Arbeiten aufgrund eines statischen Gutachtens baubehördlich genehmigt worden, so war für sie bei durchschnittlicher von ihr zu erwartender Aufmerksamkeit nicht zu erwarten, sie hätte dennoch erkennen können, daß eine Duldungspflicht des Klägers, der sich nie gegen die Vornahme der Arbeiten ausgesprochen hatte, nicht bestehen könnte. Besteht aber ein nach den Vorschriften der Paragraphen 1293, ff ABGB zu beurteilender Schadenersatzanspruch des Klägers mangels Verschuldens nicht zu Recht, bedarf die weitere Frage, ob der Kläger, obwohl er die Reparaturen noch nicht durchführen ließ, von einem Dritten Schadenersatz begehren kann, keiner weiteren Prüfung (gegen die überwiegende bisherige Rechtsprechung in SZ 56/199; SZ 52/9; SZ 47/140; SZ 46/36; MietSlg. 15.125 nunmehr Apathy, Die publizianische Klage 98 ff; ders. in JBl. 1985, 233; Reischauer in Rummel, ABGB, Rdz 22 zu Paragraph 1332,; vergleiche Bydlinski in Klang 2 IV/2, 575, 576 FN 613; Koziol aaO römisch zwei 23 f; das Problem offenlassend Koziol-Welser 7 römisch eins 343).
Der Revision ist Folge zu geben. Die Urteile der Vorinstanzen sind dahin abzuändern, daß das gesamte Klagebegehren abgewiesen wird. Die Entscheidung über die Prozeßkosten und die Kosten der Rechtsmittelverfahren gründet sich auf § 41 ZPO bzw. §§ 41, 50 ZPO.Der Revision ist Folge zu geben. Die Urteile der Vorinstanzen sind dahin abzuändern, daß das gesamte Klagebegehren abgewiesen wird. Die Entscheidung über die Prozeßkosten und die Kosten der Rechtsmittelverfahren gründet sich auf Paragraph 41, ZPO bzw. Paragraphen 41, 50, ZPO.