Rechtssatz RS0023036
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0023036
Entscheidungsdatum
25.03.1987
Rechtssatz
Für in anderen gemieteten Räumen entstandene Schäden aus baubehördlich genehmigten und fachgemäß durchgeführten Verbesserungsarbeiten an Mieträumen, von denen angenommen werden kann, daß die anderen Mieter sie dulden müssen (§ 8 Abs 2 Z 2 MRG), haftet der Bauunternehmer nicht; der geschädigte Mieter kann nur Entschädigungsansprüche nach § 8 Abs 3 MRG stellen.Für in anderen gemieteten Räumen entstandene Schäden aus baubehördlich genehmigten und fachgemäß durchgeführten Verbesserungsarbeiten an Mieträumen, von denen angenommen werden kann, daß die anderen Mieter sie dulden müssen (Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer 2, MRG), haftet der Bauunternehmer nicht; der geschädigte Mieter kann nur Entschädigungsansprüche nach Paragraph 8, Absatz 3, MRG stellen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0023036
Dokumentnummer
JJR_19870325_OGH0002_0010OB00571_8700000_001