Rechtssatz RS0069557
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0069557
Entscheidungsdatum
12.03.2002
Rechtssatz
Durch die einmalige zulässigerweise erfolgte Ersetzung der vorhandenen Holzfenster durch Kunststoffenster kann der Vermieter den Einbau von Kunststoffenstern durch andere Mieter nicht mehr mit dem bloßen Hinweis auf ein Bedürfnis nach Einheitlichkeit des verwendeten Materials verhindern.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 38/90
Entscheidungstext OGH 26.06.1990 5 Ob 38/90
- 5 Ob 46/02d
Entscheidungstext OGH 12.03.2002 5 Ob 46/02d
Vgl auch; Beisatz: Ist noch zu respektieren, dass ein Vermieter - aus welchen Gründen auch immer - Holz- statt Kunststofffenster haben will, müsste er besondere Gründe für den Weiterbestand eines solchen Interesses darlegen, wenn er bereits in einem anderen Fall den Einbau von Kunststofffenstern geduldet hat. Dieser Umstand weckt nämlich Zweifel an der Ernsthaftigkeit und Schutzwürdigkeit seines Anliegens. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0069557
Dokumentnummer
JJR_19900626_OGH0002_0050OB00038_9000000_002