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Rechtssatz RS0069557

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0069557

Geschäftszahl

5Ob38/90; 5Ob46/02d

Entscheidungsdatum

12.03.2002

Rechtssatz

Durch die einmalige zulässigerweise erfolgte Ersetzung der vorhandenen Holzfenster durch Kunststoffenster kann der Vermieter den Einbau von Kunststoffenstern durch andere Mieter nicht mehr mit dem bloßen Hinweis auf ein Bedürfnis nach Einheitlichkeit des verwendeten Materials verhindern.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 38/90
    Entscheidungstext OGH 26.06.1990 5 Ob 38/90
  • 5 Ob 46/02d
    Entscheidungstext OGH 12.03.2002 5 Ob 46/02d
    Vgl auch; Beisatz: Ist noch zu respektieren, dass ein Vermieter - aus welchen Gründen auch immer - Holz- statt Kunststofffenster haben will, müsste er besondere Gründe für den Weiterbestand eines solchen Interesses darlegen, wenn er bereits in einem anderen Fall den Einbau von Kunststofffenstern geduldet hat. Dieser Umstand weckt nämlich Zweifel an der Ernsthaftigkeit und Schutzwürdigkeit seines Anliegens. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0069557

Dokumentnummer

JJR_19900626_OGH0002_0050OB00038_9000000_002