Der von den Antragsgegnerinnen gegen diesen rekursgerichtlichen Aufhebungsbeschluß erhobene Rekurs ist nicht berechtigt. Zu Unrecht vertreten die Rekurswerberinnen vorerst den Standpunkt, die Duldungspflicht des Vermieters nach § 9 MRG hinge von einer Interessenabwägung ab, bei der das Interesse des Mieters überwiegen müsse. Bei gleichwertiger Interessenlage sei dem dinglichen Recht des Vermieters der Vorrang einzuräumen. Die Vorinstanzen haben zutreffend erkannt, daß ein Antrag nach § 9 MRG nur dann erfolgreich sein kann, wenn sämtliche in dieser Gesetzesstelle angeführten Voraussetzungen vorliegen. Das Fehlen auch nur einer einzigen Voraussetzung dieser die widerstreitenden Interessen des Hauptmieters einerseits und des Vermieters sowie der übrigen Mieter des Hauses anderseits ausgewogen berücksichtigenden Voraussetzungen führt dazu, daß der Vermieter nicht gezwungen werden kann, der beabsichtigten Veränderung zuzustimmen; eine Abwägung der Voraussetzungen und der Interessen hat dabei nicht stattzufinden (Würth-Zingher, Miet- und Wohnrecht19, Rz 9 zu § 9 MRG; MietSlg. XXXVIII/13 ua).Der von den Antragsgegnerinnen gegen diesen rekursgerichtlichen Aufhebungsbeschluß erhobene Rekurs ist nicht berechtigt. Zu Unrecht vertreten die Rekurswerberinnen vorerst den Standpunkt, die Duldungspflicht des Vermieters nach Paragraph 9, MRG hinge von einer Interessenabwägung ab, bei der das Interesse des Mieters überwiegen müsse. Bei gleichwertiger Interessenlage sei dem dinglichen Recht des Vermieters der Vorrang einzuräumen. Die Vorinstanzen haben zutreffend erkannt, daß ein Antrag nach Paragraph 9, MRG nur dann erfolgreich sein kann, wenn sämtliche in dieser Gesetzesstelle angeführten Voraussetzungen vorliegen. Das Fehlen auch nur einer einzigen Voraussetzung dieser die widerstreitenden Interessen des Hauptmieters einerseits und des Vermieters sowie der übrigen Mieter des Hauses anderseits ausgewogen berücksichtigenden Voraussetzungen führt dazu, daß der Vermieter nicht gezwungen werden kann, der beabsichtigten Veränderung zuzustimmen; eine Abwägung der Voraussetzungen und der Interessen hat dabei nicht stattzufinden (Würth-Zingher, Miet- und Wohnrecht19, Rz 9 zu Paragraph 9, MRG; MietSlg. XXXVIII/13 ua).
Voraussetzung für die Duldungspflicht des Vermieters hinsichtlich wesentlicher Veränderungen (Verbesserungen) des Mietgegenstandes ist - abgesehen davon, daß die Veränderungen dem jeweiligen Stand der Technik entsprechend einwandfrei und auf Kosten des Mieters auszuführen sind - der von dem an der Veränderung interessierten Mieter zu erbringende Nachweis, daß die Veränderung der Übung des Verkehrs entspricht und einem wichtigen Interesse des Hauptmieters dient (§ 9 Abs 1 Z 2 MRG). Dem seine Zustimmung verweigernden Vermieter und den übrigen Hauptmietern des Hauses, deren Interessen beeinträchtigt würden, obliegt hingegen die Behauptungs- und Beweispflicht für das Vorliegen der negativen Voraussetzungen iS der Z 5 bis 7 leg cit. Soll die wesentliche Veränderung - so wie hier - der Senkung des Energieverbrauches dienen, so handelt es sich um eine iS des Abs 2 Z 2 der wiederholt genannten Bestimmung privilegierte Arbeit, bei der das Vorliegen der positiven Voraussetzungen des Abs 1 Z 2 unwiderleglich vermutet wird. Die Rekursausführungen, mit welchen das Fehlen eines wichtigen Interesses der Antragstellerin an der beabsichtigten Veränderung dargetan werden soll, gehen daher ins Leere.Voraussetzung für die Duldungspflicht des Vermieters hinsichtlich wesentlicher Veränderungen (Verbesserungen) des Mietgegenstandes ist - abgesehen davon, daß die Veränderungen dem jeweiligen Stand der Technik entsprechend einwandfrei und auf Kosten des Mieters auszuführen sind - der von dem an der Veränderung interessierten Mieter zu erbringende Nachweis, daß die Veränderung der Übung des Verkehrs entspricht und einem wichtigen Interesse des Hauptmieters dient (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 2, MRG). Dem seine Zustimmung verweigernden Vermieter und den übrigen Hauptmietern des Hauses, deren Interessen beeinträchtigt würden, obliegt hingegen die Behauptungs- und Beweispflicht für das Vorliegen der negativen Voraussetzungen iS der Ziffer 5 bis 7 leg cit. Soll die wesentliche Veränderung - so wie hier - der Senkung des Energieverbrauches dienen, so handelt es sich um eine iS des Absatz 2, Ziffer 2, der wiederholt genannten Bestimmung privilegierte Arbeit, bei der das Vorliegen der positiven Voraussetzungen des Absatz eins, Ziffer 2, unwiderleglich vermutet wird. Die Rekursausführungen, mit welchen das Fehlen eines wichtigen Interesses der Antragstellerin an der beabsichtigten Veränderung dargetan werden soll, gehen daher ins Leere.
Zur Darlegung einer Beeinträchtigung ihrer Interessen kommen die Rechtsmittelwerberinnen neuerlich auf die - entgegen den Ausführungen des Rekursgerichtes - bereits in ihrer Anrufung des Gerichtes behaupteten Probleme bei einer allfälligen Nachbearbeitung, Erneuerung oder Entsorgung von Kunststoffenstern zurück. Da zu diesen Fragen überhaupt keine Feststellungen getroffen wurden, die Realität der geäußerten Befürchtungen daher nicht überblickt werden kann, ist eine Stellungnahme dazu derzeit auch noch nicht möglich.
Was schließlich die vom Rekursgericht relevierte Frage des Rechtes des Hauseigentümers auf Verwendung einheitlichen Materials anlangt, so ist es richtig, daß durch die einmalige zulässigerweise erfolgte Ersetzung der vorhandenen Holzfenster durch Kunststoffenster der Vermieter den Einbau von Kunststoffenstern durch andere Mieter an nicht mehr mit dem bloßen Hinweis auf ein Bedürfnis nach Einheitlichkeit verhindern könnte. Auch wenn allerdings die Einheitlichkeit des Materials damit nicht mehr gegeben wäre, dürften die technische Entwicklung und die in diesem Bereich inzwischen gewonnenen Erfahrungen mit dem neuen Material nicht außer Betracht bleiben. Sollte das neue Material die Erwartungen nicht erfüllt haben, so wäre der Hauseigentümer trotz des Umstandes, daß er einmal dessen Verwendung nicht verhindern konnte, wohl berechtigt, die weitere Verwendung dieses Materials zu untersagen. Natürlich könnten auch andere Umstände dafür sprechen, daß trotz des bereits erfolgten Einbaus von Kunststoffenstern im konkreten Fall wichtige Interessen des Vermietens dagegen sprechen. Zu diesen Fragen kann hier vor Verfahrensergänzung konkret nicht abschließend Stellung genommen werden.
Insoweit die Rekurswerberinnen letztlich meinen, das Rekursgericht hätte die fehlenden Feststellungen selbst treffen können, übersehen sie, daß der Oberste Gerichtshof auch in dem besonderen Verfahren nach dem MRG nur Rechts-, nicht aber auch Tatsacheninstanz ist, und er daher der Ansicht des Rekursgerichtes, der Sachverhalt sei noch nicht genügend geklärt, nicht entgegentreten kann.
Der Rekurs erweist sich somit als nicht berechtigt.