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Rechtssatz RS0069589

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0069589

Entscheidungsdatum

11.12.2024

Rechtssatz

Unter einer Nebenrede zu einem Mietvertrag ist eine Vereinbarung der Vertragsteile zu verstehen, die mit dem Inhalt des Mietvertrages zusammenhängt und nicht bloß gelegentlich des Abschlusses dieses Vertrages vereinbart wurde, die also das betreffende Bestandverhältnis selbst und seinen allfällige nachträgliche Erweiterung, nicht aber anderen von diesem Mietverhältnis nicht mehr umfaßte Umstände regelt.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 641/88
    Entscheidungstext OGH 22.11.1988 5 Ob 641/88
  • 5 Ob 117/98m
    Entscheidungstext OGH 22.12.1998 5 Ob 117/98m
    nur: Unter einer Nebenrede zu einem Mietvertrag ist eine Vereinbarung der Vertragsteile zu verstehen, die mit dem Inhalt des Mietvertrages zusammenhängt die also das betreffende Bestandverhältnis selbst nicht aber andere von diesem Mietverhältnis nicht mehr umfaßte Umstände regelt. (T1)
  • 1 Ob 168/13g
    Entscheidungstext OGH 17.10.2013 1 Ob 168/13g
    Auch
  • 6 Ob 101/24g
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 11.12.2024 6 Ob 101/24g
    Beisatz wie T1
    Beisatz: Bei der Vereinbarung eines Vormietrechts handelt es sich um eine selbständige, mit dem Bestandvertrag nur äußerlich verbundene Vereinbarung. (T2)
    Beisatz: Die Vereinbarung eines Vormietrechts kann auch außerhalb eines Bestandvertrags und genauso gut mit einem „Nichtmieter“ vereinbart werden. (T3)
    Anm: Vgl 1 Ob 168/13g

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0069589

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

02.04.2025

Dokumentnummer

JJR_19881122_OGH0002_0050OB00641_8800000_002