Rechtssatz RS0069589
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0069589
Entscheidungsdatum
11.12.2024
Rechtssatz
Unter einer Nebenrede zu einem Mietvertrag ist eine Vereinbarung der Vertragsteile zu verstehen, die mit dem Inhalt des Mietvertrages zusammenhängt und nicht bloß gelegentlich des Abschlusses dieses Vertrages vereinbart wurde, die also das betreffende Bestandverhältnis selbst und seinen allfällige nachträgliche Erweiterung, nicht aber anderen von diesem Mietverhältnis nicht mehr umfaßte Umstände regelt.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 641/88
Entscheidungstext OGH 22.11.1988 5 Ob 641/88
- 5 Ob 117/98m
Entscheidungstext OGH 22.12.1998 5 Ob 117/98m
nur: Unter einer Nebenrede zu einem Mietvertrag ist eine Vereinbarung der Vertragsteile zu verstehen, die mit dem Inhalt des Mietvertrages zusammenhängt die also das betreffende Bestandverhältnis selbst nicht aber andere von diesem Mietverhältnis nicht mehr umfaßte Umstände regelt. (T1)
- 1 Ob 168/13g
Entscheidungstext OGH 17.10.2013 1 Ob 168/13g
Auch
- 6 Ob 101/24g
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 11.12.2024 6 Ob 101/24g
Beisatz wie T1
Beisatz: Bei der Vereinbarung eines Vormietrechts handelt es sich um eine selbständige, mit dem Bestandvertrag nur äußerlich verbundene Vereinbarung. (T2)
Beisatz: Die Vereinbarung eines Vormietrechts kann auch außerhalb eines Bestandvertrags und genauso gut mit einem „Nichtmieter“ vereinbart werden. (T3)
Anm: Vgl 1 Ob 168/13g
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0069589
Zuletzt aktualisiert am
02.04.2025
Dokumentnummer
JJR_19881122_OGH0002_0050OB00641_8800000_002