Rechtssatz RS0069634
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0069634
Geschäftszahl
5Ob584/83 (5Ob585/83; 5Ob586/83)
Entscheidungsdatum
28.06.1983
Rechtssatz
Für nicht zu Wohnzwecken dienende Mietgegenstände darf ohne Rücksicht auf das Vorliegen oder Nichtvorliegen der anderen Voraussetzungen des § 16 Abs 1 MRG der dort näher umschriebene angemessene Betrag als Hauptmietzins vereinbart werden.Für nicht zu Wohnzwecken dienende Mietgegenstände darf ohne Rücksicht auf das Vorliegen oder Nichtvorliegen der anderen Voraussetzungen des Paragraph 16, Absatz eins, MRG der dort näher umschriebene angemessene Betrag als Hauptmietzins vereinbart werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0069634
Zuletzt aktualisiert am
18.12.2024
Dokumentnummer
JJR_19830628_OGH0002_0050OB00584_8300000_001