Aus der Begründung:
Was zunächst die Überprüfbarkeit der Zulässigkeit des von den Klägerinnen auf Grund der im Mietvertrag vom 9. 9. 1971 enthaltenen Vereinbarung über die Höhe des Mietzinses für die Zeit ab dem 1. 1. 1982 begehrten Mietzinses anlangt, so ist von § 43 Abs. 1 MRG auszugehen, wonach das erste Hauptstück des Mietrechtsgesetzes, insoweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist, auch für Mietverträge gilt, die vor dem Inkrafttreten des Mietrechtsgesetzes (1. 1. 1982) geschlossen worden sind. Es ist daher zu untersuchen, ob das zweite Hauptstück des Mietrechtsgesetzes von dessen erstem Hauptstück abweichende Bestimmungen betreffend die zulässige Höhe des für Geschäftsräumlichkeiten vor dem 1. 1. 1982 vereinbarten Mietzinses enthält. Eine solche Untersuchung führt vorerst dazu, daß die nur für Mietverträge über Wohnungen geltenden Bestimmungen der §§ 44 und 46 MRG auszuscheiden sind. Die lediglich den Erhaltungsbeitrag - allerdings auch für andere Mietgegenstände als Wohnungen, somit auch für Geschäftsräumlichkeiten - regelnde Bestimmung des § 45 MRG kommt für die hier zu entscheidende Frage gleichfalls nicht in Betracht. § 43 Abs. 2 MRG, der auch für Wohnungen und sonstige Mietgegenstände gilt, bestimmt, daß dann, wenn eine vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geschlossene Vereinbarung über die Höhe des Mietzinses nach den bisher in Geltung gestandenen Vorschriften rechtsunwirksam ist, diesbezüglich die bisher in Geltung gestandenen Vorschriften weiter anzuwenden sind. Diese Bestimmung stellt somit lediglich klar, daß Mietzinsvereinbarungen, die auf Grund der bisherigen Vorschriften rechtsunwirksam waren, durch das Mietrechtsgesetz nicht saniert werden (Erläuterungen zu § 41 Abs. 1 Z 1 MRG idF der RV, 425 BlgNR 15. GP 44), sowie daß hinsichtlich der Rechtsfolgen dieser Unwirksamkeit die Weitergeltung des alten Rechtes fingiert wird (Würth - Zingher, MRG, Anm. 5 zu § 43). Eine Norm, welche die grundsätzliche Anwendbarkeit des ersten Hauptstückes des Mietrechtsgesetzes und damit auch der §§ 15 ff. MRG iS des § 43 Abs. 1 dieses Gesetzes auf die hier zu entscheidende Frage ausschlösse, ist demnach auch in der Bestimmung des § 43 Abs. 2 MRG nicht zu erkennen. In dem Meinungsstreit, ob die Vorschrift des § 43 Abs. 1 MRG die Überprüfung der in vor dem 1. 1. 1982 geschlossenen (Alt-)Verträgen zulässig vereinbarten Mietzinshöhe nach dem Angemessenheitsprinzip des § 16 Abs. 1 MRG zuläßt (Schuppich, Neuordnung 38; Rieder, MRG 41; Zarl, MRG 40; Fenyves, Zwei Probleme der Mietzinsbildung nach dem MRG, ImmZ 1983, 203; Würth, Der maßgebliche Zeitpunkt für die Prüfung des Hauptmietzinses nach dem MRG, ImmZ 1983, 208), ist zu erwägen, daß zwar mangels einer besonderen Regelung das erste Hauptstück des MRG auch für zur Zeit seines Inkrafttretens schon bestehende Mietverträge gilt, daraus aber noch nicht abgeleitet werden kann, daß die nach früher geltenden Rechtsvorschriften zulässig geschlossene Vereinbarung über die Mietzinshöhe der neuen, eine Obergrenze der Zulässigkeit der Höhe des Mietzinses nach dem für den Mietgegenstand nach Größe, Art, Beschaffenheit, Lage, Ausstattungs- und Erhaltungszustand angemessenen Betrag einführenden Regelung des § 16 Abs. 1 MRG nicht standhält. In dem Bestreben, die Angleichung der Altverträge an die neuen Bestimmungen nur allmählich zu erreichen, wurde für die Wohnraummiete eine Sondervorschrift eingeführt, die die Ermäßigung des vorher vereinbarten Hauptmietzinses vorsieht (§ 44 Abs. 2 MRG). Wie vor dem 1. 1. 1982 rechtsunwirksam geschlossene Vereinbarungen über die Höhe des Mietzinses nach den früher in Geltung gestandenen Vorschriften zu beurteilen sind und nicht etwa, weil nach dem MRG die Vereinbarung zulässig wäre, Rechtswirksamkeit erlangen, so muß auch bei den nicht von § 44 Abs. 2 MRG erfaßten Altverträgen, also auch bei der Miete von Geschäftsräumlichkeiten, die Zulässigkeit der Vereinbarung über die Mietzinshöhe nach dem früheren Recht beurteilt werden, weil sich § 16 Abs. 1 MRG nur auf ab dem Inkrafttreten des MRG wirksam gewordene Mietzinsvereinbarungen bezieht.Was zunächst die Überprüfbarkeit der Zulässigkeit des von den Klägerinnen auf Grund der im Mietvertrag vom 9. 9. 1971 enthaltenen Vereinbarung über die Höhe des Mietzinses für die Zeit ab dem 1. 1. 1982 begehrten Mietzinses anlangt, so ist von Paragraph 43, Absatz eins, MRG auszugehen, wonach das erste Hauptstück des Mietrechtsgesetzes, insoweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist, auch für Mietverträge gilt, die vor dem Inkrafttreten des Mietrechtsgesetzes (1. 1. 1982) geschlossen worden sind. Es ist daher zu untersuchen, ob das zweite Hauptstück des Mietrechtsgesetzes von dessen erstem Hauptstück abweichende Bestimmungen betreffend die zulässige Höhe des für Geschäftsräumlichkeiten vor dem 1. 1. 1982 vereinbarten Mietzinses enthält. Eine solche Untersuchung führt vorerst dazu, daß die nur für Mietverträge über Wohnungen geltenden Bestimmungen der Paragraphen 44 und 46 MRG auszuscheiden sind. Die lediglich den Erhaltungsbeitrag - allerdings auch für andere Mietgegenstände als Wohnungen, somit auch für Geschäftsräumlichkeiten - regelnde Bestimmung des Paragraph 45, MRG kommt für die hier zu entscheidende Frage gleichfalls nicht in Betracht. Paragraph 43, Absatz 2, MRG, der auch für Wohnungen und sonstige Mietgegenstände gilt, bestimmt, daß dann, wenn eine vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geschlossene Vereinbarung über die Höhe des Mietzinses nach den bisher in Geltung gestandenen Vorschriften rechtsunwirksam ist, diesbezüglich die bisher in Geltung gestandenen Vorschriften weiter anzuwenden sind. Diese Bestimmung stellt somit lediglich klar, daß Mietzinsvereinbarungen, die auf Grund der bisherigen Vorschriften rechtsunwirksam waren, durch das Mietrechtsgesetz nicht saniert werden (Erläuterungen zu Paragraph 41, Absatz eins, Ziffer eins, MRG in der Fassung der RV, 425 BlgNR 15. Gesetzgebungsperiode 44), sowie daß hinsichtlich der Rechtsfolgen dieser Unwirksamkeit die Weitergeltung des alten Rechtes fingiert wird (Würth - Zingher, MRG, Anmerkung 5 zu Paragraph 43,). Eine Norm, welche die grundsätzliche Anwendbarkeit des ersten Hauptstückes des Mietrechtsgesetzes und damit auch der Paragraphen 15, ff. MRG iS des Paragraph 43, Absatz eins, dieses Gesetzes auf die hier zu entscheidende Frage ausschlösse, ist demnach auch in der Bestimmung des Paragraph 43, Absatz 2, MRG nicht zu erkennen. In dem Meinungsstreit, ob die Vorschrift des Paragraph 43, Absatz eins, MRG die Überprüfung der in vor dem 1. 1. 1982 geschlossenen (Alt-)Verträgen zulässig vereinbarten Mietzinshöhe nach dem Angemessenheitsprinzip des Paragraph 16, Absatz eins, MRG zuläßt (Schuppich, Neuordnung 38; Rieder, MRG 41; Zarl, MRG 40; Fenyves, Zwei Probleme der Mietzinsbildung nach dem MRG, ImmZ 1983, 203; Würth, Der maßgebliche Zeitpunkt für die Prüfung des Hauptmietzinses nach dem MRG, ImmZ 1983, 208), ist zu erwägen, daß zwar mangels einer besonderen Regelung das erste Hauptstück des MRG auch für zur Zeit seines Inkrafttretens schon bestehende Mietverträge gilt, daraus aber noch nicht abgeleitet werden kann, daß die nach früher geltenden Rechtsvorschriften zulässig geschlossene Vereinbarung über die Mietzinshöhe der neuen, eine Obergrenze der Zulässigkeit der Höhe des Mietzinses nach dem für den Mietgegenstand nach Größe, Art, Beschaffenheit, Lage, Ausstattungs- und Erhaltungszustand angemessenen Betrag einführenden Regelung des Paragraph 16, Absatz eins, MRG nicht standhält. In dem Bestreben, die Angleichung der Altverträge an die neuen Bestimmungen nur allmählich zu erreichen, wurde für die Wohnraummiete eine Sondervorschrift eingeführt, die die Ermäßigung des vorher vereinbarten Hauptmietzinses vorsieht (Paragraph 44, Absatz 2, MRG). Wie vor dem 1. 1. 1982 rechtsunwirksam geschlossene Vereinbarungen über die Höhe des Mietzinses nach den früher in Geltung gestandenen Vorschriften zu beurteilen sind und nicht etwa, weil nach dem MRG die Vereinbarung zulässig wäre, Rechtswirksamkeit erlangen, so muß auch bei den nicht von Paragraph 44, Absatz 2, MRG erfaßten Altverträgen, also auch bei der Miete von Geschäftsräumlichkeiten, die Zulässigkeit der Vereinbarung über die Mietzinshöhe nach dem früheren Recht beurteilt werden, weil sich Paragraph 16, Absatz eins, MRG nur auf ab dem Inkrafttreten des MRG wirksam gewordene Mietzinsvereinbarungen bezieht.
Es ist daher der Ansicht von Würth (ImmZ 1983, 208) beizutreten, daß mangels einer gegenteiligen Anordnung des Gesetzgebers die Zulässigkeit der Vereinbarung über die Höhe des Mietzinses nach dem bei Vertragsabschluß geltenden Recht zu beurteilen ist, das die Obergrenze der Angemessenheit nicht kannte und gegen krasse Übervorteilung nur im Rahmen des § 879 Abs. 1 ABGB Schutz bot.Es ist daher der Ansicht von Würth (ImmZ 1983, 208) beizutreten, daß mangels einer gegenteiligen Anordnung des Gesetzgebers die Zulässigkeit der Vereinbarung über die Höhe des Mietzinses nach dem bei Vertragsabschluß geltenden Recht zu beurteilen ist, das die Obergrenze der Angemessenheit nicht kannte und gegen krasse Übervorteilung nur im Rahmen des Paragraph 879, Absatz eins, ABGB Schutz bot.
Anders ist die Rechtslage bei einer erst durch die Wertsicherungsvereinbarung eintretenden Erhöhung des Mietzinses nach dem 1. 1. 1982. Hier hat das MRG in bestehende Verträge dadurch eingegriffen, daß die rückwirkende Einforderung ausgeschlossen und bestimmt wurde, daß der erhöhte Hauptmietzins erst von dem der Bekanntgabe des Erhöhungsbegehrens des Vermieters mindestens 14 Tage nachfolgenden Zinstermin an zu entrichten ist (§ 16 Abs. 6 Satz 2 MRG). Damit erlangt eine Erhöhung auf Grund einer auch vor dem 1. 1. 1982 getroffenen Wertsicherungsvereinbarung erst im Geltungsbereich des MRG Wirksamkeit und kann dann - aber immer nur in dem den Ausgangspunkt der Erhöhung übersteigenden Teil - darauf geprüft werden, ob nun die Angemessenheitsgrenze überschritten wird (Würth, ImmZ 1983, 208). Nur in diesem Umfang wird daher das Erstgericht in die Überprüfung der Wirksamkeit der Mietzinserhöhung eintreten dürfen. Es hat dabei aber zu beachten, daß in dem vereinbarten Mietzins die zu entrichtenden Betriebskosten eingeschlossen waren und der Wertsicherung nur die Mietzinstangente unterliegen kann, nicht aber der Betriebskostenanteil, der deshalb auszusondern sein wird.Anders ist die Rechtslage bei einer erst durch die Wertsicherungsvereinbarung eintretenden Erhöhung des Mietzinses nach dem 1. 1. 1982. Hier hat das MRG in bestehende Verträge dadurch eingegriffen, daß die rückwirkende Einforderung ausgeschlossen und bestimmt wurde, daß der erhöhte Hauptmietzins erst von dem der Bekanntgabe des Erhöhungsbegehrens des Vermieters mindestens 14 Tage nachfolgenden Zinstermin an zu entrichten ist (Paragraph 16, Absatz 6, Satz 2 MRG). Damit erlangt eine Erhöhung auf Grund einer auch vor dem 1. 1. 1982 getroffenen Wertsicherungsvereinbarung erst im Geltungsbereich des MRG Wirksamkeit und kann dann - aber immer nur in dem den Ausgangspunkt der Erhöhung übersteigenden Teil - darauf geprüft werden, ob nun die Angemessenheitsgrenze überschritten wird (Würth, ImmZ 1983, 208). Nur in diesem Umfang wird daher das Erstgericht in die Überprüfung der Wirksamkeit der Mietzinserhöhung eintreten dürfen. Es hat dabei aber zu beachten, daß in dem vereinbarten Mietzins die zu entrichtenden Betriebskosten eingeschlossen waren und der Wertsicherung nur die Mietzinstangente unterliegen kann, nicht aber der Betriebskostenanteil, der deshalb auszusondern sein wird.
Was die Frage anlangt, ob die Klägerinnen überhaupt den vereinbarten Mietzins verlangen können oder nur einen Kategoriemietzins nach § 16 Abs. 2 Z 1 MRG, so ist entgegen der Ansicht des Beklagten der Meinung der Vorinstanzen zu folgen, daß ersteres der Fall ist. Die Richtigkeit der Meinung der Vorinstanzen ergibt sich schon aus dem Zusammenhang der beiden ersten Absätze des § 16 MRG, aus denen klar hervorgeht, daß für nicht zu Wohnzwecken dienende Mietgegenstände ohne Rücksicht auf das Vorliegen oder Nichtvorliegen der anderen Voraussetzungen des § 16 Abs. 1 MRG - etwa hier der Voraussetzung der Erteilung der Baubewilligung nach oder vor dem 8. 5. 1945 - der dort näher umschriebene angemessene Betrag als Hauptmietzins vereinbart werden darf. Daß das Mietrechtsgesetz in Ansehung der Mietgegenstände mehrfach zwischen Wohnungen und sonstigen Mietgegenständen unterscheidet, vermag daran ebensowenig zu ändern wie der Umstand, daß bei vermieteten Geschäftsräumlichkeiten bzw. sonstigen Mietgegenständen in bestimmten Sonderfällen (etwa § 18 Abs. 1 Z 6 lit. b, § 45 Abs. 1 Z 2 MRG) de r Kategoriemietzins nach § 16 Abs. 2 Z 1 MRG für maßgebend erklärt wird. Die Wertsicherung der Kategoriehöchstsätze nach § 16 Abs. 4 MRG und insbesondere die in dieser Bestimmung normierte Schwellengrenze von 10% ist auf die Beurteilung der prozeßgegenständlichen Wertsicherungsvereinbarung ohne Einfluß.Was die Frage anlangt, ob die Klägerinnen überhaupt den vereinbarten Mietzins verlangen können oder nur einen Kategoriemietzins nach Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer eins, MRG, so ist entgegen der Ansicht des Beklagten der Meinung der Vorinstanzen zu folgen, daß ersteres der Fall ist. Die Richtigkeit der Meinung der Vorinstanzen ergibt sich schon aus dem Zusammenhang der beiden ersten Absätze des Paragraph 16, MRG, aus denen klar hervorgeht, daß für nicht zu Wohnzwecken dienende Mietgegenstände ohne Rücksicht auf das Vorliegen oder Nichtvorliegen der anderen Voraussetzungen des Paragraph 16, Absatz eins, MRG - etwa hier der Voraussetzung der Erteilung der Baubewilligung nach oder vor dem 8. 5. 1945 - der dort näher umschriebene angemessene Betrag als Hauptmietzins vereinbart werden darf. Daß das Mietrechtsgesetz in Ansehung der Mietgegenstände mehrfach zwischen Wohnungen und sonstigen Mietgegenständen unterscheidet, vermag daran ebensowenig zu ändern wie der Umstand, daß bei vermieteten Geschäftsräumlichkeiten bzw. sonstigen Mietgegenständen in bestimmten Sonderfällen (etwa Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 6, Litera b,, Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, MRG) de r Kategoriemietzins nach Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer eins, MRG für maßgebend erklärt wird. Die Wertsicherung der Kategoriehöchstsätze nach Paragraph 16, Absatz 4, MRG und insbesondere die in dieser Bestimmung normierte Schwellengrenze von 10% ist auf die Beurteilung der prozeßgegenständlichen Wertsicherungsvereinbarung ohne Einfluß.
Da mithin Spruchreife noch nicht vorliegt - im fortgesetzten Verfahren wird vor allem auch zu klären sein, wann das Erhöhungsbegehren der Klägerinnen dem Beklagten zugekommen ist -, geschah die Aufhebung der erstgerichtlichen Entscheidung durch das Zweitgericht vielmehr im Ergebnis zu Recht.