Rechtssatz RS0069635
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0069635
Entscheidungsdatum
30.03.2021
Rechtssatz
Eine vom Hauptmieter beabsichtigte Veränderung des Umfanges des Mietgegenstandes fällt nicht in den Anwendungsbereich des § 9 MRG. Er betrifft nur Veränderungen innerhalb des Mietgegenstandes.Eine vom Hauptmieter beabsichtigte Veränderung des Umfanges des Mietgegenstandes fällt nicht in den Anwendungsbereich des Paragraph 9, MRG. Er betrifft nur Veränderungen innerhalb des Mietgegenstandes.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 529/90
Entscheidungstext OGH 07.02.1990 3 Ob 529/90
Veröff: SZ 63/14 = RZ 1990/106 S 253 = MietSlg XLII/6
- 5 Ob 10/92
Entscheidungstext OGH 18.02.1992 5 Ob 10/92
Veröff: EvBl 1992/133 S 585 = WoBl 1992,125
- 7 Ob 613/93
Entscheidungstext OGH 10.11.1993 7 Ob 613/93
Veröff: EvBl 1994/98 S 507
- 1 Ob 120/98y
Entscheidungstext OGH 28.04.1998 1 Ob 120/98y
Vgl; Beisatz: Ein Mieter ist zur Ausdehnung der ihm eingeräumten Bestandrechte nicht berechtigt, sodaß er Veränderungen des Umfangs des Mietgegenstands nicht einseitig herbeiführen kann. (T1)
- 5 Ob 233/99x
Entscheidungstext OGH 14.09.1999 5 Ob 233/99x
Vgl auch; Beisatz: Sofern Sicherheitsgitter nicht außerhalb des Türstockbereichs angebracht sind, gehören sie örtlich und begrifflich noch zum Bereich der Wohnungseingangstür, deren Verstärkung sie bewirken sollen. (T2)
- 5 Ob 307/01k
Entscheidungstext OGH 15.01.2002 5 Ob 307/01k
Vgl aber; nur: § 9 MRG betrifft nur Veränderungen innerhalb des Mietgegenstandes. (T3); Beisatz: Unter den Voraussetzungen des §9 Abs 1 Z 1 und Z 3 bis 7 MRG hat der Vermieter u.a. die Errichtung von Gasleitungsanlagen und Beheizungsanlagen zu dulden. Hiefür müssen im Regelfall auch Teile der Liegenschaft in Anspruch genommen werden, die nicht zum eigentlichen Mietgegenstand gehören bzw. nicht mitgemietet sind. Die dem Vermieter diesbezüglich auferlegte Duldungspflicht kann nur so verstanden werden, dass sie durch notwendige Eingriffe in sein Eigentum nicht ausgeschlossen wird. Der notwendige Interessenausgleich ist darin zu suchen, dass die Veränderung keine Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen des Vermieters nach sich ziehen darf. In gleicher Weise sind die Interessen anderer Mieter des Hauses geschützt, was ein zusätzlicher Beleg dafür ist, dass der Gesetzgeber bei einzelnen Regelungen des §9 MRG nicht nur Veränderungen innerhalb eines Mietgegenstands im Auge gehabt hat. (T4)
- 6 Ob 175/20h
Entscheidungstext OGH 17.12.2020 6 Ob 175/20h
Beis wie T1
- 10 Ob 4/21t
Entscheidungstext OGH 30.03.2021 10 Ob 4/21t
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0069635
Zuletzt aktualisiert am
31.05.2021
Dokumentnummer
JJR_19900207_OGH0002_0030OB00529_9000000_002