Begründung:
Die Antragstellerinnen behaupten, Hauptmieter der Wohnungen top. 4 und 5 des Hauses W*****gasse Nr. 14 in Wien zu sein, das im Eigentum der Antragsgegner steht. Zum Zeitpunkt des Mietvertragsabschlusses im Jahr 1939 hätten diese Wohnungen die Ausstattungskategorie D aufgewiesen; nunmehr wäre eine der Wohnungen (top. 5) in die Ausstattungskategorie C einzustufen.
Die beiden Wohnungen hätten ursprünglich zusammengehört und seien durch eine Tür verbunden gewesen. Bei der Trennung habe man zwar den Türstock belassen, die Türöffnung jedoch mit Ziegeln zugemauert. Da die Zweitantragstellerin pflegebedürftig sei und die Wohnung top. 4 wegen der Zumauerung des Abwasserstranges praktisch nicht mehr bewohnt werden könne, seien die Antragsgegner schuldig zu erkennen, das Entfernen der Ziegel und das Wiedereinfügen eines Türblattes an der Verbindungstüre zwischen den Wohnungen top. 4 und 5 des Hauses W*****gasse 14 in Wien auf Kosten der Antragstellerinnen zu dulden.
Die Antragsgegner sind diesem Begehren mit dem Einwand entgegengetreten, daß es sich bei den Wohnungen top. 4 und 5 ihres Hauses schon immer (jedenfalls seit 1925) um getrennte Objekte gehandelt habe, sodaß das Begehren der Antragstellerinnen in keiner Weise gerechtfertigt sei. Außerdem fehle der Erstantragstellerin die Aktivlegitimation, weil sie gar nicht Mieterin der Wohnungen top. 4 und 5 sei und sich dort höchstens als Besucherin der Zweitantragstellerin aufhalte.
Das Erstgericht gewann aus einer informativen Befragung der Zweitantragstellerin die Feststellung, daß die Wohnungen top. 4 und 5 schon von jeher getrennt geführt wurden und wies das Begehren der Antragstellerinnen ohne Beweisaufnahmen ab, weil es weder in § 4 MRG noch in § 5 MRG oder § 9 MRG gedeckt sei. § 5 MRG zähle zwar die Zusammenlegung zweier Wohnungen zu den nützlichen Verbesserungen, komme jedoch nur zur Anwendung, wenn eine der Wohnungen frei wird; § 9 MRG sehe eine solche Verbesserungsmaßnahme gar nicht vor.Das Erstgericht gewann aus einer informativen Befragung der Zweitantragstellerin die Feststellung, daß die Wohnungen top. 4 und 5 schon von jeher getrennt geführt wurden und wies das Begehren der Antragstellerinnen ohne Beweisaufnahmen ab, weil es weder in Paragraph 4, MRG noch in Paragraph 5, MRG oder Paragraph 9, MRG gedeckt sei. Paragraph 5, MRG zähle zwar die Zusammenlegung zweier Wohnungen zu den nützlichen Verbesserungen, komme jedoch nur zur Anwendung, wenn eine der Wohnungen frei wird; Paragraph 9, MRG sehe eine solche Verbesserungsmaßnahme gar nicht vor.
Das Rekursgericht hob diesen Sachbeschluß auf und verwies die Rechtssache zur Ergänzung des Verfahrens und neuerlichen Entscheidung an die erste Instanz zurück.
Auch das Rekursgericht sei der Ansicht, daß das Begehren der Antragstellerinnen in §§ 4, 5 MRG keine Deckung finde, weil nützliche Verbesserungen nur von der Mehrheit der Hauptmieter durchgesetzt werden könnten und auch aus § 5 Abs 1 MRG keine für den Mieter durchsetzbaren Ansprüche ableitbar seien. Zu überprüfen sei das Begehren der Antragstellerinnen allerdings im Hinblick auf § 9 MRG. Dazu bedürfe es vorerst der Klarstellung, wer von den Antragstellerinnen welche Wohnung gemietet hat, oder ob beide Mieter beider Wohnungen sind. Sollten die Antragstellerinnen je nur eine Wohnung gemietet haben, so komme § 9 MRG gar nicht zur Anwendung, weil dessen Absatz 1 ausdrücklich von wesentlichen Veränderungen (Verbesserungen) "des Mietgegenstandes" spricht. Darunter sei jedenfalls keine Veränderung oder Verbesserung zu verstehen, die sich auf den Mietgegenstand eines anderen Mieters erstreckt. Wäre hingegen eine der Antragstellerinnen sowohl Mieterin von top 4 als auch top 5 oder wären beide Antragstellerinnen Mitmieter beider Wohnungen, könnte ihr Begehren unter § 9 MRG subsumiert werden, was wiederum zur Überprüfung der in Abs 1 Z 1 - 7 leg.cit. genannten Voraussetzungen führen müßte. Bei der solcherart notwendigen Verfahrensergänzung werde das Erstgericht auf die Beiziehung der übrigen Hauptmieter zu achten haben, weil auch deren Interessen zu wahren sind (vgl. Würth-Zingher, Miet- und Wohnrecht19, Rz 52 zu § 37 MRG; MietSlg 38.534/13).Auch das Rekursgericht sei der Ansicht, daß das Begehren der Antragstellerinnen in Paragraphen 4, 5, MRG keine Deckung finde, weil nützliche Verbesserungen nur von der Mehrheit der Hauptmieter durchgesetzt werden könnten und auch aus Paragraph 5, Absatz eins, MRG keine für den Mieter durchsetzbaren Ansprüche ableitbar seien. Zu überprüfen sei das Begehren der Antragstellerinnen allerdings im Hinblick auf Paragraph 9, MRG. Dazu bedürfe es vorerst der Klarstellung, wer von den Antragstellerinnen welche Wohnung gemietet hat, oder ob beide Mieter beider Wohnungen sind. Sollten die Antragstellerinnen je nur eine Wohnung gemietet haben, so komme Paragraph 9, MRG gar nicht zur Anwendung, weil dessen Absatz 1 ausdrücklich von wesentlichen Veränderungen (Verbesserungen) "des Mietgegenstandes" spricht. Darunter sei jedenfalls keine Veränderung oder Verbesserung zu verstehen, die sich auf den Mietgegenstand eines anderen Mieters erstreckt. Wäre hingegen eine der Antragstellerinnen sowohl Mieterin von top 4 als auch top 5 oder wären beide Antragstellerinnen Mitmieter beider Wohnungen, könnte ihr Begehren unter Paragraph 9, MRG subsumiert werden, was wiederum zur Überprüfung der in Absatz eins, Ziffer eins, - 7 leg.cit. genannten Voraussetzungen führen müßte. Bei der solcherart notwendigen Verfahrensergänzung werde das Erstgericht auf die Beiziehung der übrigen Hauptmieter zu achten haben, weil auch deren Interessen zu wahren sind vergleiche Würth-Zingher, Miet- und Wohnrecht19, Rz 52 zu Paragraph 37, MRG; MietSlg 38.534/13).
Die Entscheidung des Rekursgerichtes enthält den Ausspruch, daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei. Begründet wurde dies damit, daß noch keine höchstgerichtliche Rechtsprechung vorliege, ob unter Berufung auf § 9 MRG die Zusammenlegung zweier Wohnungen begehrt werden kann.Die Entscheidung des Rekursgerichtes enthält den Ausspruch, daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei. Begründet wurde dies damit, daß noch keine höchstgerichtliche Rechtsprechung vorliege, ob unter Berufung auf Paragraph 9, MRG die Zusammenlegung zweier Wohnungen begehrt werden kann.
Gegen diesen Aufhebungsbeschluß richtet sich der vorliegende Rekurs der Antragsgegner, die meinen, daß ein Hauseigentümer nicht gezwungen werden könne, der Zusammenlegung eigenständiger, vor allem auch rechtlich völlig getrennter Wohneinheiten zuzustimmen. Ihr Rekursantrag geht dahin, die erstinstanzliche Entscheidung wieder herzustellen.
Die Antragstellerinnen haben in ihrer Rekursbeantwortung die Zurückweisung des Rechtsmittels, allenfalls die Bestätigung des rekursgerichtlichen Aufhebungsbeschlusses beantragt.
Der Rekurs ist aus dem von der zweiten Instanz angeführten Grund zulässig; er ist jedoch nicht berechtigt.