Rechtssatz RS0069581
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0069581
Entscheidungsdatum
25.02.1997
Rechtssatz
§ 9 MRG legt die Voraussetzungen fest, unter denen ein Vermieter im Anwendungsbereich des MRG selbst wesentliche Veränderungen (Verbesserungen) des Mietgegenstandes durch den Hauptmieter hinnehmen muß, gesteht also dem Hauptmieter von vornherein ein Veränderungsrecht zu. Mit derartigen Veränderungen sind - wie das Klammerzitat zeigt - in erster Linie Verbesserungen gemeint, doch sind dem Hauptmieter nach der eigentümlichen Wortwahl des Gesetzgebers, die sich deutlich von den Formulierungen in §§ 3-6 MRG abhebt, auch Veränderungen gestattet, die weder als Erhaltungsarbeiten noch als Verbesserungsarbeiten qualifiziert werden können.Paragraph 9, MRG legt die Voraussetzungen fest, unter denen ein Vermieter im Anwendungsbereich des MRG selbst wesentliche Veränderungen (Verbesserungen) des Mietgegenstandes durch den Hauptmieter hinnehmen muß, gesteht also dem Hauptmieter von vornherein ein Veränderungsrecht zu. Mit derartigen Veränderungen sind - wie das Klammerzitat zeigt - in erster Linie Verbesserungen gemeint, doch sind dem Hauptmieter nach der eigentümlichen Wortwahl des Gesetzgebers, die sich deutlich von den Formulierungen in Paragraphen 3 -, 6, MRG abhebt, auch Veränderungen gestattet, die weder als Erhaltungsarbeiten noch als Verbesserungsarbeiten qualifiziert werden können.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 10/92
Entscheidungstext OGH 18.02.1992 5 Ob 10/92
Veröff: EvBl 1992/133 S 585 = WoBl 1992,125
- 5 Ob 2350/96s
Entscheidungstext OGH 25.02.1997 5 Ob 2350/96s
Vgl auch; Beisatz: Hier: Schaffung eines Durchganges in ein zweites Mietobjekt. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0069581
Dokumentnummer
JJR_19920218_OGH0002_0050OB00010_9200000_001