a) Zur Zulässigkeit:
Der Revisionsrekurs ist zulässig, weil die Vorinstanzen bezüglich des Bestehens eines Mietrechtes des Antragstellers an der früher von seiner Mutter gemieteten Wohnung Nr 30 die Rechtslage verkannten.
b) Zum Aufhebungsbeschluß:
Wie sich aus dem am 29.6.1994 im Verfahren erster Instanz verlesenen Akt 6 C 261/94 (= 6 K 160/90) des Erstgerichtes ergibt, war bereits zu diesem Zeitpunkt die Aufkündigung gegen die Verlassenschaft nach der Mutter des Antragstellers, zugestellt dem Antragsteller als erbserklärten Erben, dem die Verlassenschaft am 17.4.1989 eingeantwortet worden war, als rechtsunwirksam aufgehoben gewesen (ON 9). Daraus folgt, daß der Antragsteller sowohl Mieter der Wohnung Nr 29 (kraft eigenen Mietvertrages mit den Hauseigentümern) und der daneben liegenden Wohnung Nr 30 war, und zwar jedenfalls kraft Mietrechtsüberganges nach § 1116a ABGB, selbst wenn ihm kein Eintrittsrecht nach § 14 MRG zustand. Auf die Frage des Eintrittsrechtes kommt es daher in dem Verfahren auf Gestattung von Änderungen nach § 9 MRG nicht an.Wie sich aus dem am 29.6.1994 im Verfahren erster Instanz verlesenen Akt 6 C 261/94 (= 6 K 160/90) des Erstgerichtes ergibt, war bereits zu diesem Zeitpunkt die Aufkündigung gegen die Verlassenschaft nach der Mutter des Antragstellers, zugestellt dem Antragsteller als erbserklärten Erben, dem die Verlassenschaft am 17.4.1989 eingeantwortet worden war, als rechtsunwirksam aufgehoben gewesen (ON 9). Daraus folgt, daß der Antragsteller sowohl Mieter der Wohnung Nr 29 (kraft eigenen Mietvertrages mit den Hauseigentümern) und der daneben liegenden Wohnung Nr 30 war, und zwar jedenfalls kraft Mietrechtsüberganges nach Paragraph 1116 a, ABGB, selbst wenn ihm kein Eintrittsrecht nach Paragraph 14, MRG zustand. Auf die Frage des Eintrittsrechtes kommt es daher in dem Verfahren auf Gestattung von Änderungen nach Paragraph 9, MRG nicht an.
Aus dem bisher Gesagten folgt, daß der von den Vorinstanzen gebrauchte Abweisungsgrund, es würde durch die geplante Änderung der Umfang des Mietobjektes des Antragstellers in unzulässiger Weise geändert, in dieser allgemeinen Form nicht zutrifft.
Handelt es sich nämlich - wie hier - darum, daß dem Mieter Änderungen zweier von ihm gemieteter Objekte durch tatsächliche Zusammenlegung gestattet werden sollen, so ist von der in der Entscheidung WoBl 1992, 125/91 geäußerten Rechtsansicht auszugehen, daß dies dann in Erwägung gezogen werden könnte, wenn es sich bei beiden Mietobjekten um eine wirtschaftliche Einheit handelt. Die festgestelltermaßen erfolgte Mitbenützung der Wohnung Nr 30 durch den Antragsteller als Mieter der Wohnung Nr 29 schließt eine solche wirtschaftliche Einheit von vornherein nicht aus. Weitere Indizien für das Bestehen einer wirtschaftlichen Einheit der beiden Mietgegenstände könnten in der bisher nicht im einzelnen festgestellten verschiedenen Ausstattung der beiden Wohnungen (Kategorie C bzw Kategorie D) gelegen sein. Sollten daher die beiden vom Antragsteller gemieteten Mietobjekte eine wirtschaftliche Einheit im Sinne der genannten Entscheidung darstellen, so stünde nach dem bisherigen Verfahrensstand der tatsächlichen Zusammenlegung durch Herstellung eines Durchganges zwischen diesen beiden Wohnungen kein Hindernis entgegen. Freilich würde dies nichts daran ändern, daß es sich rechtlich weiterhin um zwei selbständige Mietobjekte handelt, auf die im übrigen die gesetzlichen Bestimmungen (zB bezüglich Mietzinsbildung und Kündigung) jeweils selbständig anzuwenden sind.
Sollte aber eine wirtschaftliche Einheit der beiden Mietobjekte im Sinne der Entscheidung WoBl 1992, 125/91 nicht gegeben sein, so stünde dies der Schaffung eines Durchganges von dem einen Mietobjekt in das andere auch nicht entgegen, weil es sich dabei jeweils nur um eine Änderung sowohl des einen als auch des anderen Mietobjektes handelt, also um eine jeweils in einem Mietobjekt des Antragstellers durchgeführte Änderung, nämlich der Anbringung einer Öffnung (= Schaffung eines Durchganges), ohne daß es sich dabei um eine "Zusammenlegung" der Wohnungen handelt.
Da nach der Aktenlage die Voraussetzungen des § 9 Abs 1 Z 1 bis 7 MRG für die vom Antragsteller beabsichtigte Veränderung, nämlich die Herstellung eines Türdurchbruches, gegeben sind, ist die Aufhebung der Sachbeschlüsse der Vorinstanzen nur deswegen erforderlich, weil bisher nicht erörtert wurde, ob der Vermieter die Wiederherstellung des früheren Zustandes bei Zurückstellung auch nur eines der Mietgegenstände begehrt.Da nach der Aktenlage die Voraussetzungen des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins bis 7 MRG für die vom Antragsteller beabsichtigte Veränderung, nämlich die Herstellung eines Türdurchbruches, gegeben sind, ist die Aufhebung der Sachbeschlüsse der Vorinstanzen nur deswegen erforderlich, weil bisher nicht erörtert wurde, ob der Vermieter die Wiederherstellung des früheren Zustandes bei Zurückstellung auch nur eines der Mietgegenstände begehrt.
In Stattgebung des Revisionsrekurses des Antragstellers waren die Sachbeschlüsse der Vorinstanzen aufzuheben und dem Erstgericht eine neue Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufzutragen.
Die Entscheidung über die von den Antragsgegnern verzeichneten Kosten des Revisionsrekursverfahrens gründet sich auf § 37 Abs 3 Z 19 MRG. Ein Zuspruch der bloß verzeichneten Kosten anwaltlicher Vertretung könnte nur in Betracht kommen, wenn diese vom Antragsteller mutwillig durch die Stellung nicht gerechtfertigter Anträge verursacht worden wäre. Eine solche Annahme wird schon durch den Erfolg des Revisionsrekurs ausgeschlossen.Die Entscheidung über die von den Antragsgegnern verzeichneten Kosten des Revisionsrekursverfahrens gründet sich auf Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 19, MRG. Ein Zuspruch der bloß verzeichneten Kosten anwaltlicher Vertretung könnte nur in Betracht kommen, wenn diese vom Antragsteller mutwillig durch die Stellung nicht gerechtfertigter Anträge verursacht worden wäre. Eine solche Annahme wird schon durch den Erfolg des Revisionsrekurs ausgeschlossen.