Rechtssatz RS0069617
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0069617
Entscheidungsdatum
17.12.2020
Rechtssatz
Grundsätzlich ist auch die Zusammenlegung von Wohnungen dem § 9 MRG zu unterstellen und zu prüfen, ob die dort normierten Voraussetzungen für die Duldungspflicht des Vermieters vorliegen. Maßgebend in diesem Zusammenhang ist, ob die beiden Wohnungen ein einheitliches Mietobjekt bilden, weil sich die Duldungspflicht des Vermieters gemäß § 9 MRG nur auf Veränderungen "des Mietgegenstandes" bezieht.Grundsätzlich ist auch die Zusammenlegung von Wohnungen dem Paragraph 9, MRG zu unterstellen und zu prüfen, ob die dort normierten Voraussetzungen für die Duldungspflicht des Vermieters vorliegen. Maßgebend in diesem Zusammenhang ist, ob die beiden Wohnungen ein einheitliches Mietobjekt bilden, weil sich die Duldungspflicht des Vermieters gemäß Paragraph 9, MRG nur auf Veränderungen "des Mietgegenstandes" bezieht.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 10/92
Entscheidungstext OGH 18.02.1992 5 Ob 10/92
Veröff: EvBl 1992/133 S 585 = WoBl 1992,125
- 5 Ob 2350/96s
Entscheidungstext OGH 25.02.1997 5 Ob 2350/96s
Beisatz: Hier: Begehren auf Herstellung eines Durchganges und damit tatsächliche Zusammenlegung zweier Wohnungen; dies würde aber nichts daran ändern, daß es sich rechtlich weiterhin um zwei selbständige Mietobjekte handelt, auf die die gesetzlichen Bestimmungen (zB bezüglich Mietzinsbildung und Kündigung) jeweils selbständig anzuwenden sind. (T1)
- 6 Ob 175/20h
Entscheidungstext OGH 17.12.2020 6 Ob 175/20h
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0069617
Zuletzt aktualisiert am
22.02.2021
Dokumentnummer
JJR_19920218_OGH0002_0050OB00010_9200000_002