Rechtssatz RS0069699
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0069699
Entscheidungsdatum
23.04.1996
Rechtssatz
Der "Untermieter" kann sein Recht, die Anerkennung als Hauptmieter zu begehren, nicht nur im Verfahren in Außerstreitsachen gemäß § 37 Abs 1 Z 1 MRG geltend machen. Er kann sein Begehren auch an den Vermieter des Umgehungsgeschäftes als seinen wahren Vertragspartner richten, und dieser ist berechtigt, ihn auch außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens als Hauptmieter anzuerkennen, wenn die Voraussetzungen des § 2 Abs 3 MRG vorliegen. Die Wirksamkeit der Anerkennung ist allerdings im Falle der Bestreitung durch den "Hauptmieter" in einem zwischen Parteien des Umgehungsgeschäftes zu führenden Rechtsstreit als Vorfrage zu klären.Der "Untermieter" kann sein Recht, die Anerkennung als Hauptmieter zu begehren, nicht nur im Verfahren in Außerstreitsachen gemäß Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer eins, MRG geltend machen. Er kann sein Begehren auch an den Vermieter des Umgehungsgeschäftes als seinen wahren Vertragspartner richten, und dieser ist berechtigt, ihn auch außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens als Hauptmieter anzuerkennen, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz 3, MRG vorliegen. Die Wirksamkeit der Anerkennung ist allerdings im Falle der Bestreitung durch den "Hauptmieter" in einem zwischen Parteien des Umgehungsgeschäftes zu führenden Rechtsstreit als Vorfrage zu klären.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 552/91
Entscheidungstext OGH 29.05.1991 3 Ob 552/91
Veröff: SZ 64/66 = WoBl 1992,238
- 3 Ob 523/94
Entscheidungstext OGH 13.04.1994 3 Ob 523/94
Vgl auch; Verstärkter Senat; Veröff: SZ 67/65 = EvBl 1994/177 S 848
- 1 Ob 2084/96v
Entscheidungstext OGH 23.04.1996 1 Ob 2084/96v
Auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0069699
Dokumentnummer
JJR_19910529_OGH0002_0030OB00552_9100000_003