Sie macht unter Hinweis auf die - nicht veröffentlichte - Entscheidung 6 Ob 524/91 geltend, das Verhältnis zwischen Haupt- und Untermieter stelle ein abgesondert vom Hauptmietverhältnis bestehendes Schuldverhältnis dar; ob dieses mit dem Ende der Hauptmiete seine Wirksamkeit verliere, sei nach dem Inhalt des Schuldverhältnisses zu beurteilen. Der Fortbestand sei möglich, weil selbst ein Unbefugter ohne jeden Rechtstitel einen Mietvertrag schließen könne. Auch der titellose Hauptmieter bleibe an den Untermietvertrag gebunden.
§ 2 Abs 3 MRG ist nach herrschender Auffassung auch dann anzuwenden, wenn der Hauptmietvertrag vor, der Untermietvertrag jedoch nach Inkrafttreten des Mietrechtsgesetzes geschlossen wurde (verstärkter Senat 3 Ob 523/94 = SZ 67/65 = JBl 1994, 693 = EvBl 1994/177 ua). Wird ein Mieter, mit dem ein Untermietvertrag geschlossen wurde, gemäß § 2 Abs 3 MRG ex tunc (SZ 64/66) als Hauptmieter anerkannt, so ist der von seinem Vermieter zur Umgehung abgeschlossene Hauptmietvertrag ungültig (SZ 60/8). Das Verlangen auf Anerkennung als Hauptmieter ist auch außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs 3 MRG zulässig. Die Wirksamkeit der Anerkennung ist dann allerdings im Falle der Bestreitung durch den "Hauptmieter" in einem zwischen den Parteien des Umgehungsgeschäfts zu führenden Rechtsstreit als Vorfrage zu klären (SZ 64/66 ua). Die Wirksamkeit der Anerkennung durch den Hauseigentümer ist hier durch den Rechtsstreit AZ 6 C 3396/87 des Bezirksgerichts Hernals geklärt.Paragraph 2, Absatz 3, MRG ist nach herrschender Auffassung auch dann anzuwenden, wenn der Hauptmietvertrag vor, der Untermietvertrag jedoch nach Inkrafttreten des Mietrechtsgesetzes geschlossen wurde (verstärkter Senat 3 Ob 523/94 = SZ 67/65 = JBl 1994, 693 = EvBl 1994/177 ua). Wird ein Mieter, mit dem ein Untermietvertrag geschlossen wurde, gemäß Paragraph 2, Absatz 3, MRG ex tunc (SZ 64/66) als Hauptmieter anerkannt, so ist der von seinem Vermieter zur Umgehung abgeschlossene Hauptmietvertrag ungültig (SZ 60/8). Das Verlangen auf Anerkennung als Hauptmieter ist auch außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz 3, MRG zulässig. Die Wirksamkeit der Anerkennung ist dann allerdings im Falle der Bestreitung durch den "Hauptmieter" in einem zwischen den Parteien des Umgehungsgeschäfts zu führenden Rechtsstreit als Vorfrage zu klären (SZ 64/66 ua). Die Wirksamkeit der Anerkennung durch den Hauseigentümer ist hier durch den Rechtsstreit AZ 6 C 3396/87 des Bezirksgerichts Hernals geklärt.
Steht dem Kläger - was er schließlich auch außer Streit gestellt hat - die Rechtsstellung eines Hauptmieters und damit auch ein Gebrauchsrecht an der Wohnung top 35 bis 38 nicht (mehr) zu, hat er auch keinen Anspruch auf Zahlung von Benützungsentgelt, weil nicht sein, sondern das Bestandobjekt der Hauseigentümer vom Beklagten benützt wurde, dem übrigens die Hauptmietrechte von diesen ausdrücklich eingeräumt worden waren. Das Verfahren AZ 4 C 1, 2/89 des Bezirksgerichts Hernals (6 Ob 1516/90) betrifft insofern einen anderen Sachverhalt, als dort Mietzinse für die Zeit vor Juli 1987 zugesprochen wurden. Auch die - oben zitierte und vom Kläger ins Treffen geführte - Entscheidung 6 Ob 524/91 betraf einen anderen Sachverhalt: Der Wegfall der Bestandrechte des Hauptmieters deshalb, weil der diesen Rechten zugrundeliegende Vertrag als nichtig erklärt worden sei, berühre im Verhältnis zwischen Haupt- und Untermieter nicht die Wirksamkeit des Untermietvertrags, weil diese von dessen Erfüllbarkeit unterschieden werden müsse. Der Wegfall der Bestandrechte des Hauptmieters, der diesen zur Räumung verpflichte, bilde deshalb keinen Kündigungsgrund gegenüber den Mieter. Der Untermieter behalte bis zur tatsächlichen Entfernung das Recht, gegen Zahlung des Untermietzinses im Bestandobjekt belasten zu werden.
Der Kläger übersieht in diesem Zusammenhang, daß die Rechtsfolgen des § 2 Abs 3 MRG - als einer gegenüber § 916 ABGB spezielleren Norm (JBl 1987, 321 ua) - zu ganz anderen Ergebnissen führen: Ist der Untermieter danach als Hauptmieter anzuerkennen, ist von vornherein anstelle des „Untermietvertrags“ zwischen dem „Hauptmieter“ und dem "Untermieter" ein Hauptmietverhältnis zwischen Vermieter (Hauseigentümer) und „Untermieter“ zustandegekommen (SZ 64/66 ua; zuletzt wieder MietSlg 46.217/26 = WoBl 1995/20 [Dirnbacher]). Dieses Hauptmietverhältnis bleibt durch den Inhalt des seinerzeit geschlossenen - aber ex tunc weggefallenen - Untermietvertrags bestimmt, soweit er mit dem Wesen eines Hauptmietverhältnisses vereinbar ist (MietSlg 46.216/26). Das Umgehungsverbot des § 2 MRG schließt es somit geradezu aus, den Scheinuntermieter einem Untervermieter, der wirksam in Unterbestand gegeben hat, und den Scheinuntermieter, der von vornherein Hauptmieter ist (§ 2 Abs 3 MRG), einen Untermieter, der diese Rechtsstellung als Untermieter trotz Fortfalls der Bestandrechte seines Vermieters beibehält, gleichzusetzen und dem Scheinuntervermieter in einem solchen Fall ein Benützungsentgelt gerade für den verbotenen Umgehungsfall zuzusprechen.Der Kläger übersieht in diesem Zusammenhang, daß die Rechtsfolgen des Paragraph 2, Absatz 3, MRG - als einer gegenüber Paragraph 916, ABGB spezielleren Norm (JBl 1987, 321 ua) - zu ganz anderen Ergebnissen führen: Ist der Untermieter danach als Hauptmieter anzuerkennen, ist von vornherein anstelle des „Untermietvertrags“ zwischen dem „Hauptmieter“ und dem "Untermieter" ein Hauptmietverhältnis zwischen Vermieter (Hauseigentümer) und „Untermieter“ zustandegekommen (SZ 64/66 ua; zuletzt wieder MietSlg 46.217/26 = WoBl 1995/20 [Dirnbacher]). Dieses Hauptmietverhältnis bleibt durch den Inhalt des seinerzeit geschlossenen - aber ex tunc weggefallenen - Untermietvertrags bestimmt, soweit er mit dem Wesen eines Hauptmietverhältnisses vereinbar ist (MietSlg 46.216/26). Das Umgehungsverbot des Paragraph 2, MRG schließt es somit geradezu aus, den Scheinuntermieter einem Untervermieter, der wirksam in Unterbestand gegeben hat, und den Scheinuntermieter, der von vornherein Hauptmieter ist (Paragraph 2, Absatz 3, MRG), einen Untermieter, der diese Rechtsstellung als Untermieter trotz Fortfalls der Bestandrechte seines Vermieters beibehält, gleichzusetzen und dem Scheinuntervermieter in einem solchen Fall ein Benützungsentgelt gerade für den verbotenen Umgehungsfall zuzusprechen.
Einer noch weitergehenden Begründung bedarf dieser Beschluß nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).Einer noch weitergehenden Begründung bedarf dieser Beschluß nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).