Rechtssatz RS0069755
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0069755
Geschäftszahl
5Ob110/94 (5Ob111/94 - 5Ob124/94)
Entscheidungsdatum
25.10.1994
Rechtssatz
Bei Vorliegen des Umgehungstatbestandes des § 2 Abs 3 MRG ist nicht der formelle Hauptmietvertrag, sondern der formelle Untermietvertrag mit den sich aus den zwingenden Bestimmungen des MRG ergebenden Modifikation als Hauptmietvertrag zwischen Vermieter und "Untermieter" zu behandeln. Sind in den so zu beurteilenden Formellen "Untermietverträgen" keine gültigen, den Anforderungen des § 29 Abs 1 Z 3 lit c MRG entsprechenden Befristungen enthalten, sind unbefristete Hauptmietverhältnisse entstanden.Bei Vorliegen des Umgehungstatbestandes des Paragraph 2, Absatz 3, MRG ist nicht der formelle Hauptmietvertrag, sondern der formelle Untermietvertrag mit den sich aus den zwingenden Bestimmungen des MRG ergebenden Modifikation als Hauptmietvertrag zwischen Vermieter und "Untermieter" zu behandeln. Sind in den so zu beurteilenden Formellen "Untermietverträgen" keine gültigen, den Anforderungen des Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer 3, Litera c, MRG entsprechenden Befristungen enthalten, sind unbefristete Hauptmietverhältnisse entstanden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0069755
Dokumentnummer
JJR_19941025_OGH0002_0050OB00110_9400000_001