Rechtssatz RS0069784
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0069784
Entscheidungsdatum
09.10.1984
Rechtssatz
§ 16 Abs 1 Z 5 MRG ist auch dann anwendbar, wenn die erheblichen Mittel aus der Zinsreserve aufgebracht worden sind (§ 6 Abs 1 Z 3 MG bzw nunmehr §§ 4 f MRG) oder wenn es sich um Verbesserungen handelt, die zur Rechtfertigung eines Widerspruches nach § 14 StadterneuerungsG notwendig gewesen sind und zu deren Finanzierung eine Mietzinserhöhung gemäß § 7 MG bewilligt worden ist.Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 5, MRG ist auch dann anwendbar, wenn die erheblichen Mittel aus der Zinsreserve aufgebracht worden sind (Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, MG bzw nunmehr Paragraphen 4, f MRG) oder wenn es sich um Verbesserungen handelt, die zur Rechtfertigung eines Widerspruches nach Paragraph 14, StadterneuerungsG notwendig gewesen sind und zu deren Finanzierung eine Mietzinserhöhung gemäß Paragraph 7, MG bewilligt worden ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0069784
Dokumentnummer
JJR_19841009_OGH0002_0050OB00024_8400000_001