Begründung:
Der Antragsgegner ist Eigentümer des Hauses *****. Mit Mietvertrag vom 26. 2. 1979 mietete die Antragstellerin in diesem Haus die Wohnung top Nr 15 im Ausmaß von 40 m2 um einen monatlichen wertgesicherten Hauptmietzins von 2.100 S zuzüglich Betriebskosten. Die Wohnung bestand bei Abschluss des Mietvertrags aus Zimmer, Küche, Bad und WC, wobei sich Bad (Dusche und Waschbecken) und WC in einem abgeteilten Teil der Küche befanden. Im Wohnzimmer war ein Gaskonvektor angebracht, während die Küche nicht beheizbar war. Die Küche war mit einem Gasherd und einer Abwäsche ausgestattet.
Am 5. 5. 1982 langte bei der Schlichtungsstelle der auf § 44 Abs 2 und 3 MRG gestützte Antrag der Antragstellerin vom 29. 4. 1982 ein, darüber zu entscheiden, um welchen Betrag der Antragsgegner ab dem 1. 5. 1982 durch Einhebung eines überhöhten Hauptmietzinses das gesetzlich zulässige Zinsausmaß überschritten habe. Die Antragstellerin ging in ihrem Antrag von einem zuletzt vorgeschriebenen monatlichen Hauptmietzins von 2.100 S und - unter Zugrundelegung der Wohnungskategorie A - von einem gesetzlich zulässigen monatlichen Hauptmietzins von 1.320 S (33 S x 40 m2) aus.Am 5. 5. 1982 langte bei der Schlichtungsstelle der auf Paragraph 44, Absatz 2 und 3 MRG gestützte Antrag der Antragstellerin vom 29. 4. 1982 ein, darüber zu entscheiden, um welchen Betrag der Antragsgegner ab dem 1. 5. 1982 durch Einhebung eines überhöhten Hauptmietzinses das gesetzlich zulässige Zinsausmaß überschritten habe. Die Antragstellerin ging in ihrem Antrag von einem zuletzt vorgeschriebenen monatlichen Hauptmietzins von 2.100 S und - unter Zugrundelegung der Wohnungskategorie A - von einem gesetzlich zulässigen monatlichen Hauptmietzins von 1.320 S (33 S x 40 m2) aus.
Der Antragsgegner machte unter Hinweis darauf, dass er die gegenständliche Wohnung mit einem Kostenaufwand von rund 140.000 S von einer Substandardwohnung in eine Wohnung der Kategorie A umgebaut habe, geltend, dass der vereinbarte und begehrte Hauptmietzins angemessen sei (§ 16 Abs 1 Z 5 MRG).Der Antragsgegner machte unter Hinweis darauf, dass er die gegenständliche Wohnung mit einem Kostenaufwand von rund 140.000 S von einer Substandardwohnung in eine Wohnung der Kategorie A umgebaut habe, geltend, dass der vereinbarte und begehrte Hauptmietzins angemessen sei (Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 5, MRG).
Die Schlichtungsstelle sprach - ohne auf den Einwand des Antragsgegners einzugehen - aus, die Hauptmietzinsvereinbarung vom 26. 2. 1979 sei ab dem 1. 5. 1982 hinsichtlich 780 S rechtsunwirksam, sodass der Antragsgegner bei Vorschreibung des Hauptmietzinses vom 1. 5. 1982 bis zum 1. 7. 1982 der Antragstellerin gegenüber das gesetzlich zulässige Zinsausmaß um monatlich 780 S (= 2.100 S - 1.320 S), somit insgesamt um 2.340 S, überschritten habe, und trug ihm auf, diesen Betrag zuzüglich 8 % Umsatzsteuer samt gesetzlichen Zinsen der Antragstellerin zurückzuerstatten.
Der Antragsgegner gab sich mit der Entscheidung der Schlichtungsstelle nicht zufrieden und rief fristgerecht das Erstgericht an.
Die Antragstellerin „dehnte den an die Schlichtungsstelle gerichteten Antrag“ vom 29. 4. 1982 „auf eine Kategorie der Wohnung B“ aus und begehrte, den Antragsgegner gemäß § 37 Abs 4 MRG in Ansehung des Zeitraums Mai 1982 bis Jänner 1983 zur Rückzahlung eines Betrags von 10.789,20 S einschließlich 8 % Umsatzsteuer zu verhalten.Die Antragstellerin „dehnte den an die Schlichtungsstelle gerichteten Antrag“ vom 29. 4. 1982 „auf eine Kategorie der Wohnung B“ aus und begehrte, den Antragsgegner gemäß Paragraph 37, Absatz 4, MRG in Ansehung des Zeitraums Mai 1982 bis Jänner 1983 zur Rückzahlung eines Betrags von 10.789,20 S einschließlich 8 % Umsatzsteuer zu verhalten.
Das Erstgericht sprach aus, dass die Vereinbarung vom 26. 2. 1979, mit der für die Wohnung top Nr 15 im Haus *****, ein monatlicher wertgesicherter Hauptmietzins von 2.100 S vereinbart wurde, ab 1. 5. 1982 rechtsunwirksam sei, soweit für diese Wohnung ein monatlicher Hauptmietzins von 1.320 S überschritten werde (Punkt 1), weshalb dem Antragsgegner aufgetragen werde, der Antragstellerin die aus Punkt 1 resultierenden monatlichen Überschreitungsbeträge von 780 S für den Zeitraum Mai 1982 bis Jänner 1983 in der Gesamthöhe von 7.020 S samt 8 % Umsatzsteuer und 4 % Zinsen aus 780 S seit dem Ersten des jeweiligen Überschreitungsmonats binnen 14 Tagen bei Exekution rückzuerstatten (Punkt 2); „der weitere Antrag“ (offenbar gemeint: der Entscheidung die Wohnungskategorie B zugrundezulegen) werde zurückgewiesen (Punkt 3). Es führte aus:
Die Antragstellerin habe von März 1979 bis Jänner 1983 einen monatlichen Hauptmietzins in der Höhe von 2.100 S zuzüglich Betriebskosten an den Antragsgegner bezahlt. Ihrem Begehren auf Herabsetzung des Mietzinses ab dem Zinstermin Mai 1982 habe der Antragsgegner nicht entsprochen. Dass der Antragsgegner in der Wohnung der Antragstellerin Umbauarbeiten um 140.000 S vorgenommen habe, sei nicht erwiesen.
Rechtlich weise die Wohnung der Antragstellerin zwar zufolge Fehlens eines Vorraums und einer Etagenheizung oder zumindest einer gleichwertigen stationären Heizung in allen Räumen nicht einmal die Ausstattungsmerkmale einer Wohnung der Kategorie A auf. Dennoch komme eine Herabsetzung auf das Eineinhalbfache des Betrags für eine Wohnung der Ausstattungskategorie B nicht in Betracht, weil die diesbezügliche Ausdehnung des Antrags bei Gericht unzulässig sei.
Das Rekursgericht hob den Sachbeschluss des Erstgerichts infolge Rekurses des Antragsgegners unter Rechtskraftvorbehalt auf und trug dem Erstgericht eine neue Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf. Es führte aus:
Der Antragsgegner habe die Prozessbehauptung aufgestellt, dass eine Herabsetzung des Hauptmietzinses gemäß § 44 MRG deshalb nicht in Betracht komme, weil im Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrags die im § 16 Abs 1 Z 5 MRG genannten Voraussetzungen vorgelegen hätten; er habe dazu auch konkret behauptet, dass er durch die Aufwendung von 140.000 S aus einer Wohnung der Ausstattungskategorie D eine Wohnung der Ausstattungskategorie A hergestellt habe. Das Erstgericht habe von der Durchführung eines Beweisverfahrens Abstand genommen und seine Feststellungen ausschließlich aufgrund des Vorbringens der Antragstellerin getroffen. Dieses Verfahren sei mangelhaft. Dass der Antragsgegner zur Verhandlung nicht erschienen sei, habe das Erstgericht nicht der Verpflichtung zur Durchführung eines Beweisverfahrens enthoben, zumal der Antragsgegner konkrete Behauptungen aufgestellt und von der gesetzlich eingeräumten Möglichkeit, sich schriftlich zu äußern, Gebrauch gemacht habe (§ 37 Abs 3 Z 10 MRG); es hätte vielmehr wegen der im Verfahren nach § 37 MRG geltenden Amtswegigkeit des Verfahrens den umstrittenen und für die Entscheidung wesentlichen Sachverhalt, ohne an die Parteienanträge gebunden zu sein, von Amts wegen feststellen müssen.Der Antragsgegner habe die Prozessbehauptung aufgestellt, dass eine Herabsetzung des Hauptmietzinses gemäß Paragraph 44, MRG deshalb nicht in Betracht komme, weil im Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrags die im Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 5, MRG genannten Voraussetzungen vorgelegen hätten; er habe dazu auch konkret behauptet, dass er durch die Aufwendung von 140.000 S aus einer Wohnung der Ausstattungskategorie D eine Wohnung der Ausstattungskategorie A hergestellt habe. Das Erstgericht habe von der Durchführung eines Beweisverfahrens Abstand genommen und seine Feststellungen ausschließlich aufgrund des Vorbringens der Antragstellerin getroffen. Dieses Verfahren sei mangelhaft. Dass der Antragsgegner zur Verhandlung nicht erschienen sei, habe das Erstgericht nicht der Verpflichtung zur Durchführung eines Beweisverfahrens enthoben, zumal der Antragsgegner konkrete Behauptungen aufgestellt und von der gesetzlich eingeräumten Möglichkeit, sich schriftlich zu äußern, Gebrauch gemacht habe (Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 10, MRG); es hätte vielmehr wegen der im Verfahren nach Paragraph 37, MRG geltenden Amtswegigkeit des Verfahrens den umstrittenen und für die Entscheidung wesentlichen Sachverhalt, ohne an die Parteienanträge gebunden zu sein, von Amts wegen feststellen müssen.
Zur Beurteilung der Frage, ob eine Herabsetzung des Hauptmietzinses gemäß § 44 Abs 2 MRG in Betracht komme oder im Zeitpunkt der Vereinbarung über die Höhe des Hauptmietzinses die vom Antragsgegner behauptete Ausnahme gemäß § 16 Abs 1 Z 5 MRG vorgelegen habe, seien zunächst Feststellungen darüber zu treffen, in welchem Ausstattungszustand sich die Wohnung der Antragstellerin ursprünglich befunden habe, ob und welche bautechnischen Aus- und Umgestaltungen in dieser Wohnung vom Antragsgegner nach dem 31. 12. 1967 durchgeführt worden seien und welchen Kostenaufwand diese Arbeiten erfordert hätten. Es werde auch klarzustellen sein, ob sich die Wohnung im maßgeblichen Zeitpunkt in ordnungsgemäßem Zustand befunden habe und ob sie innerhalb von 6 Monaten nach der Räumung durch den früheren Mieter oder Inhaber an nicht eintrittsberechtigte Personen des früheren Mieters vermietet worden sei; sofern der Antragsgegner die Arbeiten zur Standardanhebung nach der Räumung durch den früheren Mieter in Angriff genommen habe, sei festzustellen, ob die Vermietung innerhalb von einem Jahr und 6 Monaten nach Räumung durch den früheren Mieter erfolgt sei. Dazu sei im Einzelnen Folgendes zu erwägen:Zur Beurteilung der Frage, ob eine Herabsetzung des Hauptmietzinses gemäß Paragraph 44, Absatz 2, MRG in Betracht komme oder im Zeitpunkt der Vereinbarung über die Höhe des Hauptmietzinses die vom Antragsgegner behauptete Ausnahme gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 5, MRG vorgelegen habe, seien zunächst Feststellungen darüber zu treffen, in welchem Ausstattungszustand sich die Wohnung der Antragstellerin ursprünglich befunden habe, ob und welche bautechnischen Aus- und Umgestaltungen in dieser Wohnung vom Antragsgegner nach dem 31. 12. 1967 durchgeführt worden seien und welchen Kostenaufwand diese Arbeiten erfordert hätten. Es werde auch klarzustellen sein, ob sich die Wohnung im maßgeblichen Zeitpunkt in ordnungsgemäßem Zustand befunden habe und ob sie innerhalb von 6 Monaten nach der Räumung durch den früheren Mieter oder Inhaber an nicht eintrittsberechtigte Personen des früheren Mieters vermietet worden sei; sofern der Antragsgegner die Arbeiten zur Standardanhebung nach der Räumung durch den früheren Mieter in Angriff genommen habe, sei festzustellen, ob die Vermietung innerhalb von einem Jahr und 6 Monaten nach Räumung durch den früheren Mieter erfolgt sei. Dazu sei im Einzelnen Folgendes zu erwägen:
Der Mieter könne die Ermäßigung eines vor dem 1. 1. 1982 vereinbarten Hauptmietzins unter anderem nur dann verlangen, wenn im Zeitpunkt der Vereinbarung über die Höhe des Hauptmietzinses die im § 16 Abs 1 Z 2 bis 6 MRG genannten Voraussetzungen nicht vorgelegen hätten. Eine Standardanhebung durch den Vermieter (§ 16 Abs 1 Z 5 oder 6 MRG) schließe somit ein Ermäßigungsbegehren des Mieters nur dann aus, wenn sie im Zeitpunkt des Mietvertragsabschlusses bereits erfolgt gewesen sei. Eine vom Vermieter später durchgeführte Standardverbesserung schließe die Anwendbarkeit des § 44 Abs 2 und 3 MRG nicht mehr aus; auf sie sei vielmehr lediglich bei Ermittlung des vom Mieter gemäß § 44 Abs 3 MRG zu entrichtenden ermäßigten Hauptmietzinses Bedacht zu nehmen, wenn die Standardverbesserung vom Vermieter finanziert worden sei (§ 44 Abs 2 Z 2 MRG).Der Mieter könne die Ermäßigung eines vor dem 1. 1. 1982 vereinbarten Hauptmietzins unter anderem nur dann verlangen, wenn im Zeitpunkt der Vereinbarung über die Höhe des Hauptmietzinses die im Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 2 bis 6 MRG genannten Voraussetzungen nicht vorgelegen hätten. Eine Standardanhebung durch den Vermieter (Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 5, oder 6 MRG) schließe somit ein Ermäßigungsbegehren des Mieters nur dann aus, wenn sie im Zeitpunkt des Mietvertragsabschlusses bereits erfolgt gewesen sei. Eine vom Vermieter später durchgeführte Standardverbesserung schließe die Anwendbarkeit des Paragraph 44, Absatz 2 und 3 MRG nicht mehr aus; auf sie sei vielmehr lediglich bei Ermittlung des vom Mieter gemäß Paragraph 44, Absatz 3, MRG zu entrichtenden ermäßigten Hauptmietzinses Bedacht zu nehmen, wenn die Standardverbesserung vom Vermieter finanziert worden sei (Paragraph 44, Absatz 2, Ziffer 2, MRG).
Der Antragsgegner habe das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 16 Abs 1 Z 5 MRG damit begründet, dass er mit einem Kostenaufwand von 140.000 S die Wohnung der Antragstellerin von einer Substandardwohnung in eine Wohnung der Ausstattungskategorie A umgebaut habe. Darin liege jedenfalls die Behauptung, er habe den Standard unter Aufwendung erheblicher Mittel angehoben. Die Behauptung der erfolgten Umwandlung einer Wohnung der Ausstattungskategorie D in eine solche der Ausstattungskategorie A erfordere aber auch die Prüfung der Frage, ob eine bautechnische Umgestaltung größeren Ausmaßes erfolgt sei. Das Gesetz verlange nämlich für die Anwendbarkeit des § 16 Abs 1 Z 5 MRG unter anderem entweder, dass die Standardanhebung durch bautechnische Aus- oder Umgestaltungen größeren Ausmaßes oder durch die Aufwendung erheblicher Mittel erfolgt sei. Es müssten somit nicht beide Voraussetzungen gegeben sein. Es reichten daher bautechnische Maßnahmen größeren Ausmaßes für sich allein ohne Aufwendung erheblicher Mittel ebenso aus wie die Aufwendung erheblicher Mittel, mit der bautechnische Maßnahmen größeren Ausmaßes nicht verbunden seien. Umgestaltungen geringeren Ausmaßes, wie etwa das Aufstellen einer Badewanne, genügten allerdings selbst dann nicht, wenn hiedurch eine Kategorieanhebung bewirkt worden sei (vgl JAB 880 BlgNR 15. GP zu § 16 MRG; Schuppich, Neuordnung des Mietrechts 34).Der Antragsgegner habe das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 5, MRG damit begründet, dass er mit einem Kostenaufwand von 140.000 S die Wohnung der Antragstellerin von einer Substandardwohnung in eine Wohnung der Ausstattungskategorie A umgebaut habe. Darin liege jedenfalls die Behauptung, er habe den Standard unter Aufwendung erheblicher Mittel angehoben. Die Behauptung der erfolgten Umwandlung einer Wohnung der Ausstattungskategorie D in eine solche der Ausstattungskategorie A erfordere aber auch die Prüfung der Frage, ob eine bautechnische Umgestaltung größeren Ausmaßes erfolgt sei. Das Gesetz verlange nämlich für die Anwendbarkeit des Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 5, MRG unter anderem entweder, dass die Standardanhebung durch bautechnische Aus- oder Umgestaltungen größeren Ausmaßes oder durch die Aufwendung erheblicher Mittel erfolgt sei. Es müssten somit nicht beide Voraussetzungen gegeben sein. Es reichten daher bautechnische Maßnahmen größeren Ausmaßes für sich allein ohne Aufwendung erheblicher Mittel ebenso aus wie die Aufwendung erheblicher Mittel, mit der bautechnische Maßnahmen größeren Ausmaßes nicht verbunden seien. Umgestaltungen geringeren Ausmaßes, wie etwa das Aufstellen einer Badewanne, genügten allerdings selbst dann nicht, wenn hiedurch eine Kategorieanhebung bewirkt worden sei vergleiche JAB 880 BlgNR 15. Gesetzgebungsperiode zu Paragraph 16, MRG; Schuppich, Neuordnung des Mietrechts 34).
Sei bei Beurteilung der Voraussetzungen des § 16 Abs 1 Z 5 MRG darauf abzustellen, ob die Standardanhebung unter Aufwendung erheblicher Mittel erfolgt sei, so komme es nicht darauf an, ob der Vermieter diese Kosten aus Eigenmitteln getragen habe. Voraussetzung sei lediglich, dass die Arbeiten vom Vermieter und nicht vom Mieter durchgeführt worden seien. § 16 Abs 1 Z 5 MRG sei somit auch dann anwendbar, wenn die erheblichen Mittel aus der Zinsreserve aufgebracht worden seien (§ 6 Abs 1 Z 3 MG bzw nunmehr §§ 4 f MRG) oder wenn es sich um Verbesserungen handle, die zur Rechtfertigung eines Widerspruchs nach § 14 StadterneuerungsG notwendig gewesen seien und zu deren Finanzierung eine Mietzinserhöhung gemäß § 7 MG bewilligt worden sei (vgl Schuppich aaO 34). Der Gesetzgeber habe nämlich offensichtlich die Anwendbarkeit dieser Bestimmung an die von ihm angestrebte Standardanhebung als solche knüpfen wollen, zu der dem Vermieter durch die Möglichkeit der Vereinbarung eines angemessenen Hauptmietzinses ein Anreiz habe geboten werden sollen. Er habe allerdings nicht schon solche Standardanhebungen honorieren wollen, die durch geringfügige Maßnahmen zu erreichen gewesen seien, sondern nur solche, die entweder bautechnische Maßnahmen größeren Ausmaßes oder doch die Aufwendung erheblicher Mittel erfordert hätten.Sei bei Beurteilung der Voraussetzungen des Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 5, MRG darauf abzustellen, ob die Standardanhebung unter Aufwendung erheblicher Mittel erfolgt sei, so komme es nicht darauf an, ob der Vermieter diese Kosten aus Eigenmitteln getragen habe. Voraussetzung sei lediglich, dass die Arbeiten vom Vermieter und nicht vom Mieter durchgeführt worden seien. Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 5, MRG sei somit auch dann anwendbar, wenn die erheblichen Mittel aus der Zinsreserve aufgebracht worden seien (Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, MG bzw nunmehr Paragraphen 4, f MRG) oder wenn es sich um Verbesserungen handle, die zur Rechtfertigung eines Widerspruchs nach Paragraph 14, StadterneuerungsG notwendig gewesen seien und zu deren Finanzierung eine Mietzinserhöhung gemäß Paragraph 7, MG bewilligt worden sei vergleiche Schuppich aaO 34). Der Gesetzgeber habe nämlich offensichtlich die Anwendbarkeit dieser Bestimmung an die von ihm angestrebte Standardanhebung als solche knüpfen wollen, zu der dem Vermieter durch die Möglichkeit der Vereinbarung eines angemessenen Hauptmietzinses ein Anreiz habe geboten werden sollen. Er habe allerdings nicht schon solche Standardanhebungen honorieren wollen, die durch geringfügige Maßnahmen zu erreichen gewesen seien, sondern nur solche, die entweder bautechnische Maßnahmen größeren Ausmaßes oder doch die Aufwendung erheblicher Mittel erfordert hätten.
Für die Beurteilung der Frage, ob der Mieter im Hinblick auf § 44 Abs 2 Z 1 MRG die Ermäßigung des Hauptmietzinses begehren könne, sei es im konkreten Fall nicht so sehr von Bedeutung, ob eine Wohnung der Ausstattungskategorie D in eine solche der Kategorie A oder B angehoben worden sei; zufolge § 16 Abs 1 Z 6 MRG würde nämlich auch die bloße Anhebung in eine Wohnung der Ausstattungskategorie C die Anwendbarkeit des § 44 Abs 2 und 3 MRG ausschließen. Ausschlaggebend sei vielmehr, ob sich die Wohnung im Zeitpunkt des Mietvertragsabschlusses in „ordnungsgemäßem“ Zustand befunden habe. An den „ordnungsgemäßen“ Zustand seien strengere Anforderungen zu stellen als an den „brauchbaren“ Zustand iSd § 16 Abs 2 Z 1 bis 3 MRG. „Ordnungsgemäß“ sei der Zustand einer Wohnung wohl nur dann, wenn sich diese bei Mietvertragsabschluss in einem Zustand befinde, der die sofortige Benützung im entsprechenden Standard ohne Adaptierung oder Schönheitsreparaturen ermögliche (vgl Schuppich aaO 35).Für die Beurteilung der Frage, ob der Mieter im Hinblick auf Paragraph 44, Absatz 2, Ziffer eins, MRG die Ermäßigung des Hauptmietzinses begehren könne, sei es im konkreten Fall nicht so sehr von Bedeutung, ob eine Wohnung der Ausstattungskategorie D in eine solche der Kategorie A oder B angehoben worden sei; zufolge Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 6, MRG würde nämlich auch die bloße Anhebung in eine Wohnung der Ausstattungskategorie C die Anwendbarkeit des Paragraph 44, Absatz 2 und 3 MRG ausschließen. Ausschlaggebend sei vielmehr, ob sich die Wohnung im Zeitpunkt des Mietvertragsabschlusses in „ordnungsgemäßem“ Zustand befunden habe. An den „ordnungsgemäßen“ Zustand seien strengere Anforderungen zu stellen als an den „brauchbaren“ Zustand iSd Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 MRG. „Ordnungsgemäß“ sei der Zustand einer Wohnung wohl nur dann, wenn sich diese bei Mietvertragsabschluss in einem Zustand befinde, der die sofortige Benützung im entsprechenden Standard ohne Adaptierung oder Schönheitsreparaturen ermögliche vergleiche Schuppich aaO 35).
Seien im Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrags die Voraussetzungen des § 16 Abs 1 Z 5 oder 6 MRG nicht gegeben gewesen, dann sei zu prüfen, ob und inwieweit die Voraussetzungen gemäß § 44 Abs 2 Z 2 MRG zugetroffen hätten.Seien im Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrags die Voraussetzungen des Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 5, oder 6 MRG nicht gegeben gewesen, dann sei zu prüfen, ob und inwieweit die Voraussetzungen gemäß Paragraph 44, Absatz 2, Ziffer 2, MRG zugetroffen hätten.
Hinsichtlich des Zeitpunkts und des Ausmaßes der Ermäßigung gelte Folgendes:
Bei dem Ermäßigungsbegehren des Mieters handle es sich um eine empfangsbedürftige Willenserklärung, die ab dem auf den Zugang beim Vermieter folgenden Zinstermin die Herabsetzung des Mietzinses bewirke. Die Entscheidung der Schlichtungsstelle bzw des Gerichts habe somit nur deklaratorische Bedeutung. Das Erstgericht werde daher zunächst festzustellen haben, ob und zu welchem Zeitpunkt dem Antragsgegner ein Ermäßigungsbegehren der Antragstellerin zugekommen sei. Sei dem Antragsgegner das Ermäßigungsbegehren der Antragstellerin nicht zugekommen und habe die Antragstellerin ohne ein vorheriges derartiges Begehren den Antrag bei der Schlichtungsstelle eingebracht, dann habe die Zustellung dieses Antrags an den Antragsgegner die Herabsetzung des Mietzinses ab dem auf die Zustellung folgenden Zinstermin bewirkt.
Bei dem Recht des Mieters, die Ermäßigung eines vor dem 1. 1. 1982 vereinbarten Hauptmietzinses zu begehren, handle es sich um ein dem Mieter vom Gesetz eingeräumtes Gestaltungsrecht. Die Ermäßigung des Mietzinses erfolge daher nicht automatisch, sondern setze ein entsprechendes Begehren des Mieters voraus. Das Begehren des Mieters müsse nicht etwa einen Hinweis auf die von ihm behauptete Ausstattungskategorie sowie die ziffernmäßige Angabe des Ermäßigungsbetrags oder der von ihm behaupteten Nutzfläche enthalten. Das Begehren des Mieters sei nämlich auch ohne diese Angaben bestimmbar, weil sich die Höhe des ermäßigten Hauptmietzinses absolut aus § 44 Abs 3 MRG ergebe. Die nach dieser Bestimmung zur Ermittlung des Ausmaßes der Rechtsunwirksamkeit einer Hauptmietzinsvereinbarung erforderlichen Berechnungs-grundlagen (Größe und Aussattungszustand der Wohnung iSd § 44 Abs 2 Z 2 MRG) seien objektiv feststellbar, von einer Willenserklärung des Mieters nicht abhängig und in der Regel ohnedies beiden Teilen, insbesondere aber dem Vermieter bekannt. Für die Wirksamkeit des Ermäßigungsbegehrens müsse es daher genügen, wenn daraus zu entnehmen sei, dass die Herabsetzung iSd § 44 Abs 2 und 3 MRG begehrt werde. Komme dem Vermieter eine derartige Erklärung zu, dann sei er auch ohne nähere Konkretisierung der begehrten Ermäßigung in der Lage, den ermäßigten Hauptmietzins zu berechnen und ab dem nächsten Zinstermin vorzuschreiben. Dem Mieter stehe es dann frei, die Gesetzmäßigkeit dieser Mietzinsvorschreibung in einem Verfahren nach § 37 Abs 1 Z 8 MRG prüfen zu lassen.Bei dem Recht des Mieters, die Ermäßigung eines vor dem 1. 1. 1982 vereinbarten Hauptmietzinses zu begehren, handle es sich um ein dem Mieter vom Gesetz eingeräumtes Gestaltungsrecht. Die Ermäßigung des Mietzinses erfolge daher nicht automatisch, sondern setze ein entsprechendes Begehren des Mieters voraus. Das Begehren des Mieters müsse nicht etwa einen Hinweis auf die von ihm behauptete Ausstattungskategorie sowie die ziffernmäßige Angabe des Ermäßigungsbetrags oder der von ihm behaupteten Nutzfläche enthalten. Das Begehren des Mieters sei nämlich auch ohne diese Angaben bestimmbar, weil sich die Höhe des ermäßigten Hauptmietzinses absolut aus Paragraph 44, Absatz 3, MRG ergebe. Die nach dieser Bestimmung zur Ermittlung des Ausmaßes der Rechtsunwirksamkeit einer Hauptmietzinsvereinbarung erforderlichen Berechnungs-grundlagen (Größe und Aussattungszustand der Wohnung iSd Paragraph 44, Absatz 2, Ziffer 2, MRG) seien objektiv feststellbar, von einer Willenserklärung des Mieters nicht abhängig und in der Regel ohnedies beiden Teilen, insbesondere aber dem Vermieter bekannt. Für die Wirksamkeit des Ermäßigungsbegehrens müsse es daher genügen, wenn daraus zu entnehmen sei, dass die Herabsetzung iSd Paragraph 44, Absatz 2 und 3 MRG begehrt werde. Komme dem Vermieter eine derartige Erklärung zu, dann sei er auch ohne nähere Konkretisierung der begehrten Ermäßigung in der Lage, den ermäßigten Hauptmietzins zu berechnen und ab dem nächsten Zinstermin vorzuschreiben. Dem Mieter stehe es dann frei, die Gesetzmäßigkeit dieser Mietzinsvorschreibung in einem Verfahren nach Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 8, MRG prüfen zu lassen.
Wohl könne der Mieter auf die Geltendmachung seines Ermäßigungsanspruchs ganz oder teilweise, ausdrücklich oder stillschweigend verzichten. Für die Annahme eines stillschweigenden Verzichts gälten jedoch die Grundsätze des § 863 ABGB. Dabei komme es grundsätzlich nicht darauf an, was der sich in einer bestimmten Weise Verhaltende allenfalls gewollt habe, sondern vielmehr darauf, welche Schlüsse der Partner daraus nach Treu und Glauben abzuleiten berechtigt gewesen sei. Es sei daher nicht auf die innere Absicht der Parteien, sondern auf ihr objektives Verhalten unter Berücksichtigung der im Verkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche abzustellen. Dabei sei größte Vorsicht geboten. Deshalb dürften konkludente Handlungen nur angenommen werden, wenn eine Handlung nach der Verkehrssitte, also nach den üblichen Gewohnheiten und Gebräuchen, eindeutig in einer bestimmten Richtung zu verstehen sei. Es dürfe kein vernünftiger Grund übrig sein, daran zu zweifeln, dass der Wille, eine Rechtsfolge in einer bestimmten Richtung herbeizuführen, vorliege (vgl MietSlg 31.081 uva). Begehre der Mieter daher die Ermäßigung des Hauptmietzinses nur in einem geringeren Ausmaß, als er es begehren könnte, dann sei ein stillschweigender Verzicht auf die volle Ermäßigung nur dann anzunehmen, wenn der Vermieter nach der Lage der Verhältnisse davon habe ausgehen können, dass dem Mieter bei der Abgabe seiner auf Ermäßigung des Hauptmietzinses gerichteten Erklärung kein Tatsachen- oder Rechtsirrtum unterlaufen sei.Wohl könne der Mieter auf die Geltendmachung seines Ermäßigungsanspruchs ganz oder teilweise, ausdrücklich oder stillschweigend verzichten. Für die Annahme eines stillschweigenden Verzichts gälten jedoch die Grundsätze des Paragraph 863, ABGB. Dabei komme es grundsätzlich nicht darauf an, was der sich in einer bestimmten Weise Verhaltende allenfalls gewollt habe, sondern vielmehr darauf, welche Schlüsse der Partner daraus nach Treu und Glauben abzuleiten berechtigt gewesen sei. Es sei daher nicht auf die innere Absicht der Parteien, sondern auf ihr objektives Verhalten unter Berücksichtigung der im Verkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche abzustellen. Dabei sei größte Vorsicht geboten. Deshalb dürften konkludente Handlungen nur angenommen werden, wenn eine Handlung nach der Verkehrssitte, also nach den üblichen Gewohnheiten und Gebräuchen, eindeutig in einer bestimmten Richtung zu verstehen sei. Es dürfe kein vernünftiger Grund übrig sein, daran zu zweifeln, dass der Wille, eine Rechtsfolge in einer bestimmten Richtung herbeizuführen, vorliege vergleiche MietSlg 31.081 uva). Begehre der Mieter daher die Ermäßigung des Hauptmietzinses nur in einem geringeren Ausmaß, als er es begehren könnte, dann sei ein stillschweigender Verzicht auf die volle Ermäßigung nur dann anzunehmen, wenn der Vermieter nach der Lage der Verhältnisse davon habe ausgehen können, dass dem Mieter bei der Abgabe seiner auf Ermäßigung des Hauptmietzinses gerichteten Erklärung kein Tatsachen- oder Rechtsirrtum unterlaufen sei.
Um dies im konkreten Fall beurteilen zu können, werde das Erstgericht zunächst den Inhalt des dem Vermieter zugekommenen Ermäßigungsbegehrens festzustellen haben. Lasse diese Erklärung im Sinne der obigen Ausführungen den zweifelsfreien Schluss zu, dass der Mieter von seinem Gestaltungsrecht auf Ermäßigung des Hauptmietzinses tatsächlich nur teilweise Gebrauch machen und sich mit einer Ermäßigung des Hauptmietzinses auf das Eineinhalbfache des unter Zugrundelegung der Ausstattungskategorie A zu errechnenden Betrags zufriedengeben habe wollen, dann könne auf die erst im gerichtlichen Verfahren aufgestellte Behauptung, dass in Wahrheit die Ausstattungskategorie B als Berechnungsmaßstab heranzuziehen sei, nicht Bedacht genommen werden. Andernfalls sei jedoch der Ausstattungszustand der Wohnung in dem nach § 44 Abs 2 Z 2 MRG maßgeblichen Zeitpunkt festzustellen und die dementsprechende Ausstattungskategorie der Berechnung des ermäßigten Hauptmietzinses zugrundezulegen.Um dies im konkreten Fall beurteilen zu können, werde das Erstgericht zunächst den Inhalt des dem Vermieter zugekommenen Ermäßigungsbegehrens festzustellen haben. Lasse diese Erklärung im Sinne der obigen Ausführungen den zweifelsfreien Schluss zu, dass der Mieter von seinem Gestaltungsrecht auf Ermäßigung des Hauptmietzinses tatsächlich nur teilweise Gebrauch machen und sich mit einer Ermäßigung des Hauptmietzinses auf das Eineinhalbfache des unter Zugrundelegung der Ausstattungskategorie A zu errechnenden Betrags zufriedengeben habe wollen, dann könne auf die erst im gerichtlichen Verfahren aufgestellte Behauptung, dass in Wahrheit die Ausstattungskategorie B als Berechnungsmaßstab heranzuziehen sei, nicht Bedacht genommen werden. Andernfalls sei jedoch der Ausstattungszustand der Wohnung in dem nach Paragraph 44, Absatz 2, Ziffer 2, MRG maßgeblichen Zeitpunkt festzustellen und die dementsprechende Ausstattungskategorie der Berechnung des ermäßigten Hauptmietzinses zugrundezulegen.
Der Rechtskraftvorbehalt gründe sich auf § 37 Abs 3 Z 18 MRG und § 527 Abs 2 ZPO; die Entscheidung hänge von der Frage ab, ob das Ermäßigungsbegehren der Antragstellerin gemäß § 44 MRG zulässig und berechtigt sei; dieser Frage komme im Hinblick darauf erhebliche Bedeutung zu, dass dazu noch eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs fehle.Der Rechtskraftvorbehalt gründe sich auf Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 18, MRG und Paragraph 527, Absatz 2, ZPO; die Entscheidung hänge von der Frage ab, ob das Ermäßigungsbegehren der Antragstellerin gemäß Paragraph 44, MRG zulässig und berechtigt sei; dieser Frage komme im Hinblick darauf erhebliche Bedeutung zu, dass dazu noch eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs fehle.
Gegen den unter Rechtskraftvorbehalt ergangenen, den erstgerichtlichen Sachbeschluss aufhebenden Beschluss des Rekursgerichts richtet sich der Revisionsrekurs der Antragstellerin.
Die Antragstellerin, die die Aufhebung des erstgerichtlichen Sachbeschlusses als solche unbekämpft lässt, wendet sich in ihrem Rechtsmittel ausschließlich gegen die Auffassung des Rekursgerichts, bei Beurteilung der Voraussetzungen des § 16 Abs 1 Z 5 MRG sei darauf abzustellen, ob die Standardanhebung unter Aufwendung erheblicher Mittel erfolgt sei, es komme nicht darauf an, ob der Vermieter diese Kosten aus Eigenmitteln getragen habe, Voraussetzung sei lediglich, dass die Arbeiten vom Vermieter und nicht vom Mieter durchgeführt worden seien, § 16 Abs 1 Z 5 MRG sei somit auch dann anwendbar, wenn die erheblichen Mittel aus der Zinsreserve aufgebracht worden seien oder wenn es sich um Verbesserungen handle, die zur Rechtfertigung eines Widerspruchs nach § 14 StadterneuerungsG notwendig gewesen seien und zu deren Finanzierung eine Mietzinserhöhung gemäß § 7 MG bewilligt worden sei. Sie meint, der im § 16 Abs 1 Z 5 MRG hergestellte sprachlich enge Zusammenhang zwischen den erheblichen Mitteln und dem Vermieter lasse nur den Rückschluss zu, dass der Vermieter diese erheblichen Mittel selbst aufgewendet habe, dass es sich also um Eigenmittel des Vermieters handeln müsse. Dieser Rückschluss ergebe sich aus der Systematik des Mietrechtsgesetzes. So sei es durchaus denkmöglich, dass eine Wohnungsverbesserung zwar vom Vermieter durchgeführt, im Einvernehmen mit dem Hauptmieter der Wohnung aber diesem in Rechnung gestellt werde, die Aufwendungen also trotz Durchführung der Verbesserung durch den Vermieter iSd § 10 Abs 1 MRG vom Hauptmieter getragen würden und nicht in die wirtschaftliche Sphäre des Vermieters fielen. Dazu komme noch, dass die Bestimmung des § 16 Abs 1 MRG dem Vermieter zweifellos höhere Einnahmen verschaffe als jene, die der gesetzlichen Begrenzung des § 16 Abs 2 MRG unterlägen. Der Vermieter müsse zwar unter Umständen diese höheren Einnahmen im Zusammenhang mit den Bestimmungen über die Mietzinsreserve für die Erhaltung des Hauses verwenden; seien aber derartige Erhaltungsarbeiten nicht notwendig, so stünden ihm diese Einnahmen zur freien Verfügung. Diese höheren Einnahmen stellten damit ein wirtschaftliches Entgelt für die getätigten Aufwendungen dar. Wenn der Hauseigentümer Fremdmittel verwendet habe, habe nicht er erhebliche Mittel aufgewendet, sondern ein anderer habe diese erheblichen Mittel aufgewendet und der Hauseigentümer sei nur als Verwalter dieser fremden Mittel, etwa als gesetzlich Bevollmächtigter, eingeschritten. Dies gelte insbesondere auch dann, wenn die durchgeführte Standardanhebung aus Mitteln der Mietzinsreserve bestritten worden sei. Nach der Bestimmung des § 4 Abs 3 MRG seien nützliche Verbesserungen nur dann aus der Mietzinsreserve zu finanzieren, wenn sichergestellt sei, dass hiemit auch die erforderlichen Erhaltungsarbeiten in einem Zuge durchgeführt würden (Z 1) oder wenn die Mehrheit der Mieter zustimme (Z 2). Durch diese Gesetzesbestimmung sei klargestellt, dass der Hauseigentümer mit der Mietzinsreserve nicht nach Belieben verfahren könne, sondern nützliche Verbesserungen nur unter bestimmten Voraussetzungen daraus finanzieren dürfe. Damit sei aber klar, dass die Finanzierung aus der Mietzinsreserve nicht der Finanzierung aus Eigenmitteln gleichgestellt werden könne. Es sei daher nicht Absicht des Gesetzgebers gewesen, jede Standardanhebung zu honorieren, auch nicht jede Standardanhebung unter Aufwendung erheblicher Mittel, sondern nur jene Standardanhebung, die der Vermieter unter Aufwendung erheblicher Eigenmittel durchgeführt habe.Die Antragstellerin, die die Aufhebung des erstgerichtlichen Sachbeschlusses als solche unbekämpft lässt, wendet sich in ihrem Rechtsmittel ausschließlich gegen die Auffassung des Rekursgerichts, bei Beurteilung der Voraussetzungen des Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 5, MRG sei darauf abzustellen, ob die Standardanhebung unter Aufwendung erheblicher Mittel erfolgt sei, es komme nicht darauf an, ob der Vermieter diese Kosten aus Eigenmitteln getragen habe, Voraussetzung sei lediglich, dass die Arbeiten vom Vermieter und nicht vom Mieter durchgeführt worden seien, Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 5, MRG sei somit auch dann anwendbar, wenn die erheblichen Mittel aus der Zinsreserve aufgebracht worden seien oder wenn es sich um Verbesserungen handle, die zur Rechtfertigung eines Widerspruchs nach Paragraph 14, StadterneuerungsG notwendig gewesen seien und zu deren Finanzierung eine Mietzinserhöhung gemäß Paragraph 7, MG bewilligt worden sei. Sie meint, der im Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 5, MRG hergestellte sprachlich enge Zusammenhang zwischen den erheblichen Mitteln und dem Vermieter lasse nur den Rückschluss zu, dass der Vermieter diese erheblichen Mittel selbst aufgewendet habe, dass es sich also um Eigenmittel des Vermieters handeln müsse. Dieser Rückschluss ergebe sich aus der Systematik des Mietrechtsgesetzes. So sei es durchaus denkmöglich, dass eine Wohnungsverbesserung zwar vom Vermieter durchgeführt, im Einvernehmen mit dem Hauptmieter der Wohnung aber diesem in Rechnung gestellt werde, die Aufwendungen also trotz Durchführung der Verbesserung durch den Vermieter iSd Paragraph 10, Absatz eins, MRG vom Hauptmieter getragen würden und nicht in die wirtschaftliche Sphäre des Vermieters fielen. Dazu komme noch, dass die Bestimmung des Paragraph 16, Absatz eins, MRG dem Vermieter zweifellos höhere Einnahmen verschaffe als jene, die der gesetzlichen Begrenzung des Paragraph 16, Absatz 2, MRG unterlägen. Der Vermieter müsse zwar unter Umständen diese höheren Einnahmen im Zusammenhang mit den Bestimmungen über die Mietzinsreserve für die Erhaltung des Hauses verwenden; seien aber derartige Erhaltungsarbeiten nicht notwendig, so stünden ihm diese Einnahmen zur freien Verfügung. Diese höheren Einnahmen stellten damit ein wirtschaftliches Entgelt für die getätigten Aufwendungen dar. Wenn der Hauseigentümer Fremdmittel verwendet habe, habe nicht er erhebliche Mittel aufgewendet, sondern ein anderer habe diese erheblichen Mittel aufgewendet und der Hauseigentümer sei nur als Verwalter dieser fremden Mittel, etwa als gesetzlich Bevollmächtigter, eingeschritten. Dies gelte insbesondere auch dann, wenn die durchgeführte Standardanhebung aus Mitteln der Mietzinsreserve bestritten worden sei. Nach der Bestimmung des Paragraph 4, Absatz 3, MRG seien nützliche Verbesserungen nur dann aus der Mietzinsreserve zu finanzieren, wenn sichergestellt sei, dass hiemit auch die erforderlichen Erhaltungsarbeiten in einem Zuge durchgeführt würden (Ziffer eins,) oder wenn die Mehrheit der Mieter zustimme (Ziffer 2,). Durch diese Gesetzesbestimmung sei klargestellt, dass der Hauseigentümer mit der Mietzinsreserve nicht nach Belieben verfahren könne, sondern nützliche Verbesserungen nur unter bestimmten Voraussetzungen daraus finanzieren dürfe. Damit sei aber klar, dass die Finanzierung aus der Mietzinsreserve nicht der Finanzierung aus Eigenmitteln gleichgestellt werden könne. Es sei daher nicht Absicht des Gesetzgebers gewesen, jede Standardanhebung zu honorieren, auch nicht jede Standardanhebung unter Aufwendung erheblicher Mittel, sondern nur jene Standardanhebung, die der Vermieter unter Aufwendung erheblicher Eigenmittel durchgeführt habe.
Der Antragsgegner hat sich am Revisionsrekursverfahren nicht beteiligt.