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Rechtssatz RS0069787×

Rechtssatz RS0069787

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0069787

Entscheidungsdatum

22.04.1997

Rechtssatz

Der Schutzzweck des Paragraph 27, MRG reicht nicht so weit, daß der Mieter eine ihm gegen eine verbotene Ablöse eingeräumte Gegenleitung trotz Rückforderung dieser Ablöse auch dann behalten können soll, wenn diese Gegenleistung über die dem Vermieter vom Gesetz auferlegten Leistungen hinausgeht. In diesem Falle macht die Ungültigkeit der Ablösezahlungsverpflichtung auch die dagegen eingeräumte Gegenleistung - hier das Untervermietungsbenennungsrecht und Nachmieterbenennungsrecht - ungültig.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 536/90
    Entscheidungstext OGH 20.02.1990 5 Ob 536/90
    Veröff: SZ 63/23 = JBl 1990,659 = WoBl 1990,76 = MietSlg XLII/12
  • 6 Ob 2119/96b
    Entscheidungstext OGH 14.08.1996 6 Ob 2119/96b
    Auch
  • 5 Ob 124/97i
    Entscheidungstext OGH 22.04.1997 5 Ob 124/97i
    Vgl; Beisatz: Es würde jedoch dem klaren Wortlaut des § 27 Abs 1 Z 1 MRG und der dazu ergangenen, die Teilnichtigkeit einer solchen Vereinbarung betreffenden Rechtsprechung widersprechen, wollte man die Rückforderung einer an den weitergabeberechtigten Vormieter gezahlten Ablöse dann ausschließen, wenn der Vormieter (oder auch der neue Mieter) ein - jeweils vom Liegenschaftseigentümer eingeräumtes - Weitergaberecht ausübte. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0069787

Dokumentnummer

JJR_19900220_OGH0002_0050OB00536_9000000_001