Rechtssatz RS0069787
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0069787
Entscheidungsdatum
22.04.1997
Rechtssatz
Der Schutzzweck des § 27 MRG reicht nicht so weit, daß der Mieter eine ihm gegen eine verbotene Ablöse eingeräumte Gegenleitung trotz Rückforderung dieser Ablöse auch dann behalten können soll, wenn diese Gegenleistung über die dem Vermieter vom Gesetz auferlegten Leistungen hinausgeht. In diesem Falle macht die Ungültigkeit der Ablösezahlungsverpflichtung auch die dagegen eingeräumte Gegenleistung - hier das Untervermietungsbenennungsrecht und Nachmieterbenennungsrecht - ungültig.Der Schutzzweck des Paragraph 27, MRG reicht nicht so weit, daß der Mieter eine ihm gegen eine verbotene Ablöse eingeräumte Gegenleitung trotz Rückforderung dieser Ablöse auch dann behalten können soll, wenn diese Gegenleistung über die dem Vermieter vom Gesetz auferlegten Leistungen hinausgeht. In diesem Falle macht die Ungültigkeit der Ablösezahlungsverpflichtung auch die dagegen eingeräumte Gegenleistung - hier das Untervermietungsbenennungsrecht und Nachmieterbenennungsrecht - ungültig.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 536/90
Entscheidungstext OGH 20.02.1990 5 Ob 536/90
Veröff: SZ 63/23 = JBl 1990,659 = WoBl 1990,76 = MietSlg XLII/12
- 6 Ob 2119/96b
Entscheidungstext OGH 14.08.1996 6 Ob 2119/96b
Auch
- 5 Ob 124/97i
Entscheidungstext OGH 22.04.1997 5 Ob 124/97i
Vgl; Beisatz: Es würde jedoch dem klaren Wortlaut des § 27 Abs 1 Z 1 MRG und der dazu ergangenen, die Teilnichtigkeit einer solchen Vereinbarung betreffenden Rechtsprechung widersprechen, wollte man die Rückforderung einer an den weitergabeberechtigten Vormieter gezahlten Ablöse dann ausschließen, wenn der Vormieter (oder auch der neue Mieter) ein - jeweils vom Liegenschaftseigentümer eingeräumtes - Weitergaberecht ausübte. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0069787
Dokumentnummer
JJR_19900220_OGH0002_0050OB00536_9000000_001