Die außerordentliche Revision der Kläger ist nach § 502 Abs.4 Z 1 ZPO zulässig und auch berechtigt.Die außerordentliche Revision der Kläger ist nach Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO zulässig und auch berechtigt.
Die Kläger weisen zutreffend darauf hin, daß es für die Lösung des gegenständlichen Rechtsfalles darauf ankommt, wie weit die im § 27 MRG normierte Ungültigkeit einer Ablösevereinbarung reicht (Problem der Gesamt- oder Teilnichtigkeit). Dies ist nach herrschender Ansicht danach zu beurteilen, welchen Schutzzweck die Verbotsnorm verfolgt (Koziol-Welser8 I 140; Krejci in Rummel, ABGB, Rz 250 zu § 879, Apathy in Schwimann, ABGB, Rz 26 zu § 879, je mwN aus Lehre und Rechtsprechung). § 27 MRG bezweckt den Schutz des Mieters. Diesem wäre nicht gedient, wenn er anstelle des teuer "erkauften" Mietvertrages gar keinen Vertrag hätte. Der Schutzzweck der Norm verlangt also die Gültigkeit des Restvertrages (Koziol-Welser8 I 141). Mietverträge, die aufgrund unzulässiger Ablösevereinbarungen zustandegekommen sind, sind daher nicht insgesamt nichtig; nichtig sind nur die Ablösevereinbarungen (Krejci in Rummel, ABGB, Rz 250 zu § 879). Der Schutzzweck des § 27 MRG reicht aber nicht so weit, daß der Mieter eine ihm gegen eine verbotene Ablöse eingeräumte Gegenleistung trotz Rückforderung dieser Ablöse auch dann behalten können soll, wenn diese Gegenleistung über die dem Vermieter vom Gesetz auferlegten Leistungen hinausgeht. In diesem Falle macht die Ungültigkeit der Ablösezahlungsverpflichtung auch die dagegen eingeräumte Gegenleistung - hier das Untervermietungs- und Nachmieterbenennungsrecht - ungültig (vgl. Gschnitzer in Klang2 IV/1, 168, wonach bei zweiseitig verpflichtenden Geschäften die Ungültigkeit der einen Verpflichtung auch die andere ungültig macht). In diesem Sinne hat der Oberste Gerichtshof bereits in der Entscheidung MietSlg. 9194/46 - in der die Wirkung eines Verstoßes gegen die Zinsbildungsvorschriften des Zinsstopgesetzes zu beurteilen war und ausgesprochen wurde, daß ein solcher Verstoß grundsätzlich nicht die Nichtigkeit des Mietvertrages bewirkt - erwogen, daß aus der partiellen Unwirksamerklärung der Zinsvereinbarung auch die Unwirksamerklärung nicht zum Wesen eines Mietvertrages gehöriger, mit der unzulässigen Zinsvereinbarung in Zusammenhang zu bringender Klauseln abgeleitet werden könnten, daß also besondere Vorteile, die zugunsten des Mieters und über seine gewöhnlichen Rechte hinaus im Zusammenhang mit der Verletzung des Zinsstops vereinbart wurden, ebenfalls hinfällig sein mögen. In der Entscheidung MietSlg. 9565/5, der eine nach § 17 MG zu beurteilende Ablösevereinbarung, verbunden mit der Einräumung eines Weitergaberechtes und dem Verzicht auf den Kündigungsgrund des Eigenbedarfes, zugrundelag, wurde dann klargestellt, daß die Ablösevereinbarung, wenn in Umgehung des Verbotes des § 17 MG für nicht gleichwertige Zugeständnisse des Vermieters vom Mieter eine unverhältnismäßig hohe Ablöse bezahlt wird, wegen des untrennbaren Zusammenhanges dieser Zugeständnisse mit der unerlaubten Ablösevereinbarung, deren Bemäntelung und Tarnung diese Zugeständnisse dienen, auch nicht etwa in dem diese Zugeständnisse betreffenden Teil aufrecht erhalten werden kann. Dasselbe gilt im Anwendungsbereich des § 27 MRG, der im wesentlichen § 17 MG entspricht (Würth-Zingher, Wohn- und Mietrecht, Rz 1 zu § 27 MRG; MietSlg. 37.387/17, 37.389 ua). Daß der auf das Untervermietungs- und Nachmieterbenennungsrecht entfallende Teil der insgesamt verbotenen Ablöse nicht besonders vereinbart wurde, ändert daran nichts.Die Kläger weisen zutreffend darauf hin, daß es für die Lösung des gegenständlichen Rechtsfalles darauf ankommt, wie weit die im Paragraph 27, MRG normierte Ungültigkeit einer Ablösevereinbarung reicht (Problem der Gesamt- oder Teilnichtigkeit). Dies ist nach herrschender Ansicht danach zu beurteilen, welchen Schutzzweck die Verbotsnorm verfolgt (Koziol-Welser8 römisch eins 140; Krejci in Rummel, ABGB, Rz 250 zu Paragraph 879,, Apathy in Schwimann, ABGB, Rz 26 zu Paragraph 879,, je mwN aus Lehre und Rechtsprechung). Paragraph 27, MRG bezweckt den Schutz des Mieters. Diesem wäre nicht gedient, wenn er anstelle des teuer "erkauften" Mietvertrages gar keinen Vertrag hätte. Der Schutzzweck der Norm verlangt also die Gültigkeit des Restvertrages (Koziol-Welser8 römisch eins 141). Mietverträge, die aufgrund unzulässiger Ablösevereinbarungen zustandegekommen sind, sind daher nicht insgesamt nichtig; nichtig sind nur die Ablösevereinbarungen (Krejci in Rummel, ABGB, Rz 250 zu Paragraph 879,). Der Schutzzweck des Paragraph 27, MRG reicht aber nicht so weit, daß der Mieter eine ihm gegen eine verbotene Ablöse eingeräumte Gegenleistung trotz Rückforderung dieser Ablöse auch dann behalten können soll, wenn diese Gegenleistung über die dem Vermieter vom Gesetz auferlegten Leistungen hinausgeht. In diesem Falle macht die Ungültigkeit der Ablösezahlungsverpflichtung auch die dagegen eingeräumte Gegenleistung - hier das Untervermietungs- und Nachmieterbenennungsrecht - ungültig vergleiche Gschnitzer in Klang2 IV/1, 168, wonach bei zweiseitig verpflichtenden Geschäften die Ungültigkeit der einen Verpflichtung auch die andere ungültig macht). In diesem Sinne hat der Oberste Gerichtshof bereits in der Entscheidung MietSlg. 9194/46 - in der die Wirkung eines Verstoßes gegen die Zinsbildungsvorschriften des Zinsstopgesetzes zu beurteilen war und ausgesprochen wurde, daß ein solcher Verstoß grundsätzlich nicht die Nichtigkeit des Mietvertrages bewirkt - erwogen, daß aus der partiellen Unwirksamerklärung der Zinsvereinbarung auch die Unwirksamerklärung nicht zum Wesen eines Mietvertrages gehöriger, mit der unzulässigen Zinsvereinbarung in Zusammenhang zu bringender Klauseln abgeleitet werden könnten, daß also besondere Vorteile, die zugunsten des Mieters und über seine gewöhnlichen Rechte hinaus im Zusammenhang mit der Verletzung des Zinsstops vereinbart wurden, ebenfalls hinfällig sein mögen. In der Entscheidung MietSlg. 9565/5, der eine nach Paragraph 17, MG zu beurteilende Ablösevereinbarung, verbunden mit der Einräumung eines Weitergaberechtes und dem Verzicht auf den Kündigungsgrund des Eigenbedarfes, zugrundelag, wurde dann klargestellt, daß die Ablösevereinbarung, wenn in Umgehung des Verbotes des Paragraph 17, MG für nicht gleichwertige Zugeständnisse des Vermieters vom Mieter eine unverhältnismäßig hohe Ablöse bezahlt wird, wegen des untrennbaren Zusammenhanges dieser Zugeständnisse mit der unerlaubten Ablösevereinbarung, deren Bemäntelung und Tarnung diese Zugeständnisse dienen, auch nicht etwa in dem diese Zugeständnisse betreffenden Teil aufrecht erhalten werden kann. Dasselbe gilt im Anwendungsbereich des Paragraph 27, MRG, der im wesentlichen Paragraph 17, MG entspricht (Würth-Zingher, Wohn- und Mietrecht, Rz 1 zu Paragraph 27, MRG; MietSlg. 37.387/17, 37.389 ua). Daß der auf das Untervermietungs- und Nachmieterbenennungsrecht entfallende Teil der insgesamt verbotenen Ablöse nicht besonders vereinbart wurde, ändert daran nichts.
Es war daher der außerordentlichen Revision Folge zu geben und in Abänderung der Urteile der Vorinstanzen der Feststellungsklage stattzugeben.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO, § 10 Z 2 lit c RATG, § 16 Z 1 lit c GGG.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO, Paragraph 10, Ziffer 2, Litera c, RATG, Paragraph 16, Ziffer eins, Litera c, GGG.