Rechtssatz RS0069793
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0069793
Entscheidungsdatum
22.04.1997
Rechtssatz
Die Ablösevereinbarung kann, wenn in Umgehung des Verbotes des § 17 MG für nicht gleichwertige Zugeständnisse des Vermieters vom Mieter eine unverhältnismäßig hohe Ablöse bezahlt wird, wegen des untrennbaren Zusammenhanges dieser Zugeständnisse mit der unerlaubten Ablösevereinbarung, deren Bemäntelung und Tarnung diese Zugeständnisse dienen, auch nicht etwa in dem diese Zugeständnisse betreffenden Teil aufrecht werden. Dies gilt auch im Anwendungsbereich des § 27 MRG, der im wesentlichen § 17 MG entspricht.Die Ablösevereinbarung kann, wenn in Umgehung des Verbotes des Paragraph 17, MG für nicht gleichwertige Zugeständnisse des Vermieters vom Mieter eine unverhältnismäßig hohe Ablöse bezahlt wird, wegen des untrennbaren Zusammenhanges dieser Zugeständnisse mit der unerlaubten Ablösevereinbarung, deren Bemäntelung und Tarnung diese Zugeständnisse dienen, auch nicht etwa in dem diese Zugeständnisse betreffenden Teil aufrecht werden. Dies gilt auch im Anwendungsbereich des Paragraph 27, MRG, der im wesentlichen Paragraph 17, MG entspricht.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 536/90
Entscheidungstext OGH 20.02.1990 5 Ob 536/90
Veröff: SZ 63/23 = JBl 1990,659 = WoBl 1990,76 = MietSlg XLII/12
- 5 Ob 124/97i
Entscheidungstext OGH 22.04.1997 5 Ob 124/97i
Vgl; Beisatz: Es würde jedoch dem klaren Wortlaut des § 27 Abs 1 Z 1 MRG und der dazu ergangenen, die Teilnichtigkeit einer solchen Vereinbarung betreffenden Rechtsprechung widersprechen, wollte man die Rückforderung einer an den weitergabeberechtigten Vormieter gezahlten Ablöse dann ausschließen, wenn der Vormieter (oder auch der neue Mieter) ein - jeweils vom Liegenschaftseigentümer eingeräumtes - Weitergaberecht ausübte. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0069793
Dokumentnummer
JJR_19900220_OGH0002_0050OB00536_9000000_002