Rechtssatz RS0069828
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0069828
Entscheidungsdatum
20.02.1992
Rechtssatz
Der Umstand, daß die Ablösezahlung nicht ausdrücklich für die behaupteten Investitionen (Elektroinstallationen und Wasserinstallationen) vereinbart wurde, erscheint unerheblich, weil es im Sinne der Rechtsprechung (MietSlg 39391, 8 Ob 619/90 ua) nur darauf ankommt, daß der Ablösezahlung eine gleichwertige Gegenleistung des Vormieters im Sinne des § 27 Abs 1 Z 1 MRG gegenübersteht, sodaß dieser insoweit nicht bereichert ist.Der Umstand, daß die Ablösezahlung nicht ausdrücklich für die behaupteten Investitionen (Elektroinstallationen und Wasserinstallationen) vereinbart wurde, erscheint unerheblich, weil es im Sinne der Rechtsprechung (MietSlg 39391, 8 Ob 619/90 ua) nur darauf ankommt, daß der Ablösezahlung eine gleichwertige Gegenleistung des Vormieters im Sinne des Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, MRG gegenübersteht, sodaß dieser insoweit nicht bereichert ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0069828
Dokumentnummer
JJR_19920220_OGH0002_0080OB00517_9100000_002