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Rechtssatz RS0069832

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0069832

Geschäftszahl

5Ob40/86

Entscheidungsdatum

27.05.1986

Rechtssatz

Die Kosten für die angemessene Versicherung des Hauses gegen Brandschaden sind spätestens seit dem 01.01.1984 nach dem Verteilungsschlüssel des Paragraph 17, MRG zu verteilen (Paragraph 47, Absatz 2, MRG). Die vom Vermieter aufgewendeten Kosten für die angemessene Versicherung des Hauses gegen Brandschaden werden auch durch den Anteil der Nutzung durch gewerbliche Betriebe oder Verkaufsgeschäfte oder Lagerräume beeinflußt, ohne daß sich der Gesetzgeber veranlaßt sah, dafür ein Abgehen vom allgemeinen Verteilungsschlüssel vorzusehen. Für den Wohnungsmieter geht es darum, daß die Entrichtung der Feuerversicherungsprämie die Wiederherstellung des Hauses sichert, wenn ein Brandschaden eintritt. Die Angemessenheit der Versicherung wird auch durch andere Faktoren bestimmt, wie Bauweise und Dachung des Hauses, örtliche Lage usw, ohne daß gesagt werden kann, der Mehraufwand an Prämie sei von einem oder dem anderen Geschäftsraummieter durch die Erhöhung der Feuergefahr verursacht. Es handelt sich vielmehr um eine nach den Tarifierungsbestimmungen der Versicherungsunternehmungen allgemein vorgenommene Bemessung der Prämie, die alle Mieter des Hauses trifft. Daraus kann ein auf Ausnahmefälle zu beschränkendes Abgehen vom Verteilungsschlüssel in berichtigender Auslegung der gesetzlichen Anordnung des Paragraph 17, Absatz eins, MRG nicht abgeleitet werden.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 40/86
    Entscheidungstext OGH 27.05.1986 5 Ob 40/86
    Veröff: EvBl 1987/135 S 499 = ImmZ 1986,432

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0069832

Dokumentnummer

JJR_19860527_OGH0002_0050OB00040_8600000_001