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Rechtssatz RS0069879

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0069879

Geschäftszahl

5Ob100/95

Entscheidungsdatum

30.08.1995

Rechtssatz

Daß ein Rohdachboden, der hier einen Großteil des Bestandobjektes ausmacht, seitens der Baubehörde noch nicht zum Wohnen gewidmet war, hindert für sich allein nicht die Qualifizierung des Bestandobjektes als Wohnung der Ausstattungskategorie C, weil es nicht ausgeschlossen ist, daß ein als Wohnung gemietetes Objekt, das sonst die Voraussetzungen der Ausstattungskategorie C erfüllt, auch einen - wenn auch sehr großen - Raum mitumfaßt, der bloß wie ein Dachboden ausgestattet ist und bei Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen nur zu anderen als Wohnzwecken (im engeren Sinn) verwendet werden darf, also zB zur Aufbewahrung von Gegenständen unter Beachtung der feuerpolizeilichen Vorschriften; Werkstättenarbeiten etc).

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 100/95
    Entscheidungstext OGH 30.08.1995 5 Ob 100/95

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0069879

Dokumentnummer

JJR_19950830_OGH0002_0050OB00100_9500000_002