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Rechtssatz RS0069883×

Rechtssatz RS0069883

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0069883

Geschäftszahl

5Ob1098/92; 4Ob196/08i

Entscheidungsdatum

18.11.2008

Rechtssatz

Das Alter eines Hauses für sich allein sagt nichts darüber aus, ob eine vom Vermieter geplante (oder auch schon durchgeführte) Investition als Erhaltungsarbeit im Sinne des Paragraphen 3 und 18 MRG anzusehen ist. Auch der Zeitwert des Hauses gibt hierüber keine verlässliche Auskunft, weil es auch darauf ankommt, ob die Kosten der Erhaltungsarbeiten im (voraussichtlichen) Wert des wiederinstandgesetzten Hauses Deckung finden.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 1098/92
    Entscheidungstext OGH 15.12.1992 5 Ob 1098/92
    Veröff: ImmZ 1993,102
  • 4 Ob 196/08i
    Entscheidungstext OGH 18.11.2008 4 Ob 196/08i
    Vgl; Beisatz: Es ist im Fall einer Kreditfinanzierung der Erhaltungsarbeiten auch nicht von Bedeutung, ob der zur Verfügung stehende Mietzins die Finanzierung der zu erwartenden monatlichen Kreditraten bei einer angemessenen Laufzeit des Kredits ermöglicht. (T1); Beisatz: Hier: Zur Wirtschaftlichkeit von Erhaltungsarbeiten nach § 1096 ABGB. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0069883

Zuletzt aktualisiert am

16.02.2009

Dokumentnummer

JJR_19921215_OGH0002_0050OB01098_9200000_001