Rechtssatz RS0069900
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0069900
Entscheidungsdatum
29.04.2003
Rechtssatz
Hat der Vermieter in einer Vereinbarung von dem Recht auf Überwälzung der Betriebskosten (§ 15 Abs 1 Z2 MRG) eingeschränkt Gebrauch gemacht, können Rechte daraus nicht mit einem Mietzinsüberprüfungsantrag sondern im Prozeßweg geltend gemacht werden.Hat der Vermieter in einer Vereinbarung von dem Recht auf Überwälzung der Betriebskosten (Paragraph 15, Absatz eins, Z2 MRG) eingeschränkt Gebrauch gemacht, können Rechte daraus nicht mit einem Mietzinsüberprüfungsantrag sondern im Prozeßweg geltend gemacht werden.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 9/87
Entscheidungstext OGH 27.01.1987 5 Ob 9/87
- 5 Ob 83/03x
Entscheidungstext OGH 29.04.2003 5 Ob 83/03x
Auch; Beisatz: Die Überprüfung einer vom Gesetz abweichenden Vereinbarung über Betriebskosten zwischen Hauptmieter und Vermieter kann nur im streitigen Verfahren erfolgen. (T1)
- 5 Ob 84/03v
Entscheidungstext OGH 29.04.2003 5 Ob 84/03v
Auch; Beisatz: Die Überprüfung einer vom Gesetz abweichenden Vereinbarung zwischen Hauptmieter und Vermieter kann nur im streitigen Verfahren erfolgen. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0069900
Dokumentnummer
JJR_19870127_OGH0002_0050OB00009_8700000_001