Der Revisionsrekurs ist zulässig aber nicht berechtigt. Der Einwand der Vermieterin, das Rechtsmittel sei unzulässig, weil Anwaltszwang herrsche, ist verfehlt, weil nach § 37 Abs 3 Z 16 MRG in diesem Verfahren die Bestimmung über die Unterfertigung eines schriftlichen Rekurses durch einen Rechtsanwalt (§ 520 Abs 1 ZPO) nicht gilt. Es bedurfte daher auch nicht eines Verbesserungsverfahrens. Die Zulassung der Vertretung der Parteien im Verfahren erster und zweiter Instanz durch bestimmte Funktionäre nach § 37 Abs 3 Z 11 MRG dient nur der Abgrenzung gegenüber der Winkelschreiberei (Würth-Zingher, MRG 2 , § 44 zu § 37; Würth in Korinek-Krejci HBzMRG 530). Der am 15.2.1984 bevollmächtigte Vertreter konnte daher wie auch sonst im Verfahren außer Streitsachen wirksam das Rechtsmittel erheben.Der Revisionsrekurs ist zulässig aber nicht berechtigt. Der Einwand der Vermieterin, das Rechtsmittel sei unzulässig, weil Anwaltszwang herrsche, ist verfehlt, weil nach Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 16, MRG in diesem Verfahren die Bestimmung über die Unterfertigung eines schriftlichen Rekurses durch einen Rechtsanwalt (Paragraph 520, Absatz eins, ZPO) nicht gilt. Es bedurfte daher auch nicht eines Verbesserungsverfahrens. Die Zulassung der Vertretung der Parteien im Verfahren erster und zweiter Instanz durch bestimmte Funktionäre nach Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 11, MRG dient nur der Abgrenzung gegenüber der Winkelschreiberei (Würth-Zingher, MRG 2 , Paragraph 44, zu Paragraph 37,; Würth in Korinek-Krejci HBzMRG 530). Der am 15.2.1984 bevollmächtigte Vertreter konnte daher wie auch sonst im Verfahren außer Streitsachen wirksam das Rechtsmittel erheben.
Die Zulässigerklärung des Revisionsrekurses gegen den bestätigenden Beschluß nach § 37 Abs 3 Z 18 MRG ist durch den Obersten Gerichtshof nicht überprüfbar (Würth-Zingher, MRG 2 Anm. 61 zu § 37; Würth in Korinek-Krejci HBzMRG 539). Die Zulässigkeit von Rechtsmitteln gegen konforme Sachbeschlüsse im Verfahren nach den §§ 37 ff MRG ist im § 37 Abs 3 Z 18 Satz 3 MRG abschließend geregelt. § 526 Abs 2 ZPO idF der Nov 1983 gilt nicht (MietSlg 35.437).Die Zulässigerklärung des Revisionsrekurses gegen den bestätigenden Beschluß nach Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 18, MRG ist durch den Obersten Gerichtshof nicht überprüfbar (Würth-Zingher, MRG 2 Anmerkung 61 zu Paragraph 37,; Würth in Korinek-Krejci HBzMRG 539). Die Zulässigkeit von Rechtsmitteln gegen konforme Sachbeschlüsse im Verfahren nach den Paragraphen 37, ff MRG ist im Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 18, Satz 3 MRG abschließend geregelt. Paragraph 526, Absatz 2, ZPO in der Fassung der Nov 1983 gilt nicht (MietSlg 35.437).
Zutreffend haben die Vorinstanzen den Antrag auf Entscheidung im Verfahren außer Streitsachen abgewiesen, die Vermieterin habe durch Vorschreibung der Betriebskosten für das Jahr 1984 deren gesetzlich zulässiges Ausmaß überschritten. Aus dem unstrittigen Vorbringen ergibt sich, daß bei der Vorschreibung dieser Betriebskosten nach dem Gesetz (§ 17 und § 21 MRG) vorgegangen wurde. Die Revisionsrekurswerber stützen sich zuletzt nur mehr auf die von ihnen behauptete Vereinbarung mit der Vermieterin, daß sie von dem Recht auf Überwälzung der Betriebskosten (§ 15 Abs 1 Z 2 MRG) eingeschränkt Gebrauch machen werde, also einen Teil dieser Betriebskosten nicht als Mietzins begehre sondern für die antragstellenden Mieter selbst trage. Einem solchen Vertrag stünde § 17 MRG ebensowenig entgegen wie § 2 MG. Die anderen Hauptmieter der Liegenschaft werden dadurch nicht berührt. Der Vermieter kann die von einem Hauptmieter zu tragenden anteiligen Betriebskosten auch selbst endgültig übernehmen, weil sich dann die Vorschreibung von Betriebskostenanteilen der anderen Hauptmieter nicht ändert. Die aus einer solchen Vereinbarung entspringenden Rechte wurden jedoch mit dem Mietzinsüberprüfungsantrag nicht geltend gemacht. Sie können auch nur im Prozeß durchgesetzt werden. Ob die - dem gesetzlichen Aufteilungsschlüssel entsprechende - Vorschreibung des Anteils an den Betriebskosten wegen einer abweichenden und wirksamen Vereinbarung zwischen dem Hauptmieter und dem Vermieter zu Unrecht erfolgt, kann nur im streitigen Verfahren geprüft werden. Auf diese vom Obersten Gerichtshof bereits am 18.2.1986 zu 5 Ob 10/86 (RdW 1986, 270) vorgenommene Abgrenzung hat das Rekursgericht zutreffend hingewiesen.Zutreffend haben die Vorinstanzen den Antrag auf Entscheidung im Verfahren außer Streitsachen abgewiesen, die Vermieterin habe durch Vorschreibung der Betriebskosten für das Jahr 1984 deren gesetzlich zulässiges Ausmaß überschritten. Aus dem unstrittigen Vorbringen ergibt sich, daß bei der Vorschreibung dieser Betriebskosten nach dem Gesetz (Paragraph 17 und Paragraph 21, MRG) vorgegangen wurde. Die Revisionsrekurswerber stützen sich zuletzt nur mehr auf die von ihnen behauptete Vereinbarung mit der Vermieterin, daß sie von dem Recht auf Überwälzung der Betriebskosten (Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 2, MRG) eingeschränkt Gebrauch machen werde, also einen Teil dieser Betriebskosten nicht als Mietzins begehre sondern für die antragstellenden Mieter selbst trage. Einem solchen Vertrag stünde Paragraph 17, MRG ebensowenig entgegen wie Paragraph 2, MG. Die anderen Hauptmieter der Liegenschaft werden dadurch nicht berührt. Der Vermieter kann die von einem Hauptmieter zu tragenden anteiligen Betriebskosten auch selbst endgültig übernehmen, weil sich dann die Vorschreibung von Betriebskostenanteilen der anderen Hauptmieter nicht ändert. Die aus einer solchen Vereinbarung entspringenden Rechte wurden jedoch mit dem Mietzinsüberprüfungsantrag nicht geltend gemacht. Sie können auch nur im Prozeß durchgesetzt werden. Ob die - dem gesetzlichen Aufteilungsschlüssel entsprechende - Vorschreibung des Anteils an den Betriebskosten wegen einer abweichenden und wirksamen Vereinbarung zwischen dem Hauptmieter und dem Vermieter zu Unrecht erfolgt, kann nur im streitigen Verfahren geprüft werden. Auf diese vom Obersten Gerichtshof bereits am 18.2.1986 zu 5 Ob 10/86 (RdW 1986, 270) vorgenommene Abgrenzung hat das Rekursgericht zutreffend hingewiesen.
Wegen der Unterschiedlicheit des Rechtsschutzanspruches kommt vorliegend auch eine Umdeutung des Antrages in ein Klagebegehren nicht in Betracht, weil die Mieter erkennen ließen, daß es ihnen nur um eine Überschreitungsfeststellung im besonderen außerstreitigen Verfahren zu tun ist. Dieses Begehren wurde ohne Rechtsirrtum mit Sachbeschluß abgewiesen.