Rechtssatz RS0069929
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0069929
Entscheidungsdatum
21.10.1994
Rechtssatz
Es ist grundsätzlich Sache des Vermieters sich - etwa durch Besichtigung - verläßliche Kenntnis vom Zustand der zu vermietenden Wohnung zu verschaffen. Eine Überwälzung des mit dem Fehlen von Ausstattungsmerkmalen verbundenen Risikos auf die Mieter kommt nicht in Betracht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0069929
Dokumentnummer
JJR_19941021_OGH0002_0050OB00096_9400000_001