Die Zulässigkeit des Revisionsrekurses hängt vom Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des (§ 37 Abs 3 Z 16-18 MRG iVm) § 528 Abs 1 ZPO ab. Bei der Prüfung der Zulässigkeit des Revisionsrekurses ist der Oberste Gerichtshof an den diesbezüglichen Ausspruch des Rekursgerichtes nicht gebunden. Ist ein ordentlicher Revisionsrekurs - wie hier - wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO unzulässig und daher zurückzuweisen, so kann sich der Oberste Gerichtshof auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 528 a iVm § 510 Abs 3 ZPO).Die Zulässigkeit des Revisionsrekurses hängt vom Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des (Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 16 -, 18, MRG in Verbindung mit Paragraph 528, Absatz eins, ZPO ab. Bei der Prüfung der Zulässigkeit des Revisionsrekurses ist der Oberste Gerichtshof an den diesbezüglichen Ausspruch des Rekursgerichtes nicht gebunden. Ist ein ordentlicher Revisionsrekurs - wie hier - wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO unzulässig und daher zurückzuweisen, so kann sich der Oberste Gerichtshof auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (Paragraph 528, a in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Mit einer frühere Zinsperioden, im übrigen aber denselben Sachverhalt betreffenden Rechtssache derselben Parteien wurde der erkennende Senat bereits zu 5 Ob 1007/93 befaßt. Der damalige außerordentliche Revisionsrekurs des Antragsgegners wurde zurückgewiesen, weil die Rechtssache keinen Anlaß zu Erwägungen in der Richtung bot, ob in besonders gelagerten Einzelfällen die Irreführung des Vermieters durch den Mieter über den Zustand der Wohnung zur Folge hat, daß sich der Mieter eine höhere als die tatsächlich gegebene Ausstattungskategorie zurechnen lassen muß.
Solche Erwägungen müssen auch im vorliegenden Fall im Hinblick auf das diesmalige Vorbringen des Antragsgegners nicht angestellt werden, damit aber auch nicht Erörterungen, ob solche Erwägungen - als Vorfrage (vgl zur Irrtumseinrede im Rahmen einer Mietzinsüberprüfung 5 Ob 90/91) - im außerstreitigen Verfahren vorzunehmen wären.Solche Erwägungen müssen auch im vorliegenden Fall im Hinblick auf das diesmalige Vorbringen des Antragsgegners nicht angestellt werden, damit aber auch nicht Erörterungen, ob solche Erwägungen - als Vorfrage vergleiche zur Irrtumseinrede im Rahmen einer Mietzinsüberprüfung 5 Ob 90/91) - im außerstreitigen Verfahren vorzunehmen wären.
Der Antragsgegner leitet die Sittenwidrigkeit und Rechtsmißbräuchlichkeit des Begehrens der Antragsteller aus der über die Beheizung der Wohnung geführten Korrespondenz ab. Aus dieser ergibt sich aber nicht, daß ein besonders gelagerter Fall im Sinne von 5 Ob 1007/93 vorliegt. Der Antragsgegner konnte nicht erwarten, daß die Anfrage seines Hausverwalters, ob die (zuvor von einer Verwandten der Antragsteller gemietete) Wohnung "in allen Haupträumen" über eine gleichwertige stationäre Heizung verfüge, von den Antragstellern im Sinne der einschlägigen Rechtsprechung (vgl hiezu Würth in Rummel2 § 16 MRG Rz 23 a) verstanden würde. Die auf diese Anfrage gegebene Antwort, daß "obige Wohnung elektrisch mittels Nachtspeicheröfen beheizt wird", reichte für sich allein nicht für die Annahme aus, daß hinsichtlich aller Räume, für die dies erforderlich ist, die Ausstattung der Wohnung mit einer Heizung im Sinne des § 16 Abs 2 Z 1 MRG gegeben sei. Es war - ungeachtet beabsichtigter Umbauarbeiten - grundsätzlich Sache des Vermieters sich - etwa durch Besichtigung - verläßliche Kenntnis vom Zustand der zu vermietenden Wohnung zu verschaffen. Die geführte Korrespondenz genügt keinesfalls, um eine Überwälzung des mit dem Fehlen von Ausstattungsmerkmalen verbundenen Risikos auf die Mieter in Betracht zu ziehen.Der Antragsgegner leitet die Sittenwidrigkeit und Rechtsmißbräuchlichkeit des Begehrens der Antragsteller aus der über die Beheizung der Wohnung geführten Korrespondenz ab. Aus dieser ergibt sich aber nicht, daß ein besonders gelagerter Fall im Sinne von 5 Ob 1007/93 vorliegt. Der Antragsgegner konnte nicht erwarten, daß die Anfrage seines Hausverwalters, ob die (zuvor von einer Verwandten der Antragsteller gemietete) Wohnung "in allen Haupträumen" über eine gleichwertige stationäre Heizung verfüge, von den Antragstellern im Sinne der einschlägigen Rechtsprechung vergleiche hiezu Würth in Rummel2 Paragraph 16, MRG Rz 23 a) verstanden würde. Die auf diese Anfrage gegebene Antwort, daß "obige Wohnung elektrisch mittels Nachtspeicheröfen beheizt wird", reichte für sich allein nicht für die Annahme aus, daß hinsichtlich aller Räume, für die dies erforderlich ist, die Ausstattung der Wohnung mit einer Heizung im Sinne des Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer eins, MRG gegeben sei. Es war - ungeachtet beabsichtigter Umbauarbeiten - grundsätzlich Sache des Vermieters sich - etwa durch Besichtigung - verläßliche Kenntnis vom Zustand der zu vermietenden Wohnung zu verschaffen. Die geführte Korrespondenz genügt keinesfalls, um eine Überwälzung des mit dem Fehlen von Ausstattungsmerkmalen verbundenen Risikos auf die Mieter in Betracht zu ziehen.
Eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO war bei der gegebenen Fallkonstellation nicht zu lösen, weshalb der Revisionsrekurs des Antragsgegners trotz des Zulässigkeitsausspruches des Rekursgerichtes zurückzuweisen war.Eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO war bei der gegebenen Fallkonstellation nicht zu lösen, weshalb der Revisionsrekurs des Antragsgegners trotz des Zulässigkeitsausspruches des Rekursgerichtes zurückzuweisen war.