Begründung:
Die Antragsgegner sind Eigentümer des Hauses F*****straße 168 in Wien. Die Erstantragstellerin mietete am 28.11.1952 die in diesem Haus gelegenen Geschäftsräumlichkeiten top 1 und 2 um 1.344,-- Friedenskronen pro Jahr zuzüglich 13,3 Groschen je Friedenskrone iS des § 16 Abs 1 MG, weiters noch am 18.6.1969 das Geschäftsobjekt top 3 um 720 Friedenskronen (zuzüglich 13,3 Groschen je Friedenskrone), wobei der zweite Mietvertrag eine Wertsicherung des Mietzinses nach dem Verbraucherpreisindex 1966 vorsah. Schließlich hat die Erstantragstellerin noch eine Fläche zur Anbringung einer Lichtreklame gemietet, wofür sie - wertgesichert auf der Basis 21.3.1978 - monatlich S 50,-- zu zahlen hatte. Im März 1984 wurde ihr für das gesamte Objekt ein Hauptmietzins von S 1.164,79 zuzüglich 10 % Umsatzsteuer vorgeschrieben (zum monatlichen Hauptmietzins von S 716,-- kamen S 415,28 aus dem Titel der Wertsicherung und S 33,51 WWF-Tilgung).Die Antragsgegner sind Eigentümer des Hauses F*****straße 168 in Wien. Die Erstantragstellerin mietete am 28.11.1952 die in diesem Haus gelegenen Geschäftsräumlichkeiten top 1 und 2 um 1.344,-- Friedenskronen pro Jahr zuzüglich 13,3 Groschen je Friedenskrone iS des Paragraph 16, Absatz eins, MG, weiters noch am 18.6.1969 das Geschäftsobjekt top 3 um 720 Friedenskronen (zuzüglich 13,3 Groschen je Friedenskrone), wobei der zweite Mietvertrag eine Wertsicherung des Mietzinses nach dem Verbraucherpreisindex 1966 vorsah. Schließlich hat die Erstantragstellerin noch eine Fläche zur Anbringung einer Lichtreklame gemietet, wofür sie - wertgesichert auf der Basis 21.3.1978 - monatlich S 50,-- zu zahlen hatte. Im März 1984 wurde ihr für das gesamte Objekt ein Hauptmietzins von S 1.164,79 zuzüglich 10 % Umsatzsteuer vorgeschrieben (zum monatlichen Hauptmietzins von S 716,-- kamen S 415,28 aus dem Titel der Wertsicherung und S 33,51 WWF-Tilgung).
In den Verträgen vom 28.11.1952 und vom 18.6.1969 war eine Zinsanpassungsklausel mit folgendem Wortlaut enthalten:
"Nach Abänderung der gesetzlichen Vorschriften über die Mietzinsbildung ist ein neu zu vereinbarender Mietzins zu bezahlen."
Ab 1.2.1984 verlangten die Antragsgegner für das streitgegenständliche Mietobjekt einen "angemessenen Hauptmietzins" von monatlich S 60,-- pro m2, bei einer angenommenen Gesamtnutzfläche von 120 m2 also S 7.200,-- zuzüglich Umsatzsteuer, anteilige Versicherungsprämien und Betriebskosten, wobei sie schließlich in einem an beide Antragstellerinnen adressierten Schreiben vom 24.3.1984 den Gesamtmietzins per 1.4.1984 mit S 9.195,38 bezifferten (darin enthalten sind S 1.128,-- Betriebskosten und S 31,44 WWF-Tilgung). Begründet wurde diese Mietzinsanhebung mit dem Hinweis auf § 12 Abs 3 MRG, weil die Hauseigentümer erst jetzt erfahren hätten, daß die Erstantragstellerin ihre Gewerbeberechtigung zurückgelegt habe und das Unternehmen im Geschäftsobjekt von ihrer Tochter, der Zweitantragstellerin, geführt werde. Die Antragstellerinnen weigerten sich jedoch, den erhöhten Mietzins zu zahlen, und beantragten dessen Übeprüfung durch die Schlichtungsstelle der Gemeinde Wien.Ab 1.2.1984 verlangten die Antragsgegner für das streitgegenständliche Mietobjekt einen "angemessenen Hauptmietzins" von monatlich S 60,-- pro m2, bei einer angenommenen Gesamtnutzfläche von 120 m2 also S 7.200,-- zuzüglich Umsatzsteuer, anteilige Versicherungsprämien und Betriebskosten, wobei sie schließlich in einem an beide Antragstellerinnen adressierten Schreiben vom 24.3.1984 den Gesamtmietzins per 1.4.1984 mit S 9.195,38 bezifferten (darin enthalten sind S 1.128,-- Betriebskosten und S 31,44 WWF-Tilgung). Begründet wurde diese Mietzinsanhebung mit dem Hinweis auf Paragraph 12, Absatz 3, MRG, weil die Hauseigentümer erst jetzt erfahren hätten, daß die Erstantragstellerin ihre Gewerbeberechtigung zurückgelegt habe und das Unternehmen im Geschäftsobjekt von ihrer Tochter, der Zweitantragstellerin, geführt werde. Die Antragstellerinnen weigerten sich jedoch, den erhöhten Mietzins zu zahlen, und beantragten dessen Übeprüfung durch die Schlichtungsstelle der Gemeinde Wien.
In der Korrespondenz, die diese letztlich beim Bezirksgericht Favoriten zu 5 Msch 5/86 ausgetragene Sache begleitete, vertraten die Antragstellerinnen den Standpunkt, daß die Übertragung des Unternehmens von der Mutter auf die Tochter schon vor dem 1.1.1982 stattgefunden habe, worauf die Antragsgegner erwiderten, daß diesfalls das Mietzinserhöhungsbegehren auf die in beiden Mietverträgen enthaltene Zinsanpassungsklausel gestützt werde.
Als es dann am 16.10.1984 zu einer Verhandlung vor dem Bezirksgericht Favoriten kam, leitete die Richterin auf dieser Grundlage Vergleichsgespräche ein. Den Antragstellerinnen wurde erläutert, daß im Falle einer Unternehmensübertragung vor dem 1.1.1982 ein gespaltenes Mietverhältnis zustandegekommen wäre, andernfalls jedoch gemäß § 12 Abs 3 MRG der angemessene Hauptmietzins begehrt werden könne. Dabei kamen die aus einem gespaltenen Mietverhältnis eventuell entstehenden Schwierigkeiten zur Sprache und daß sich die Notwendigkeit ergeben könnte, ein Sachverständigengutachten zur Feststellung des angemessenen Hauptmietzinses einzuholen; die Frage der Zinsanpassungsklausel wurde jedoch nicht aufgeworfen. Schließlich traf man folgende Vereinbarung:Als es dann am 16.10.1984 zu einer Verhandlung vor dem Bezirksgericht Favoriten kam, leitete die Richterin auf dieser Grundlage Vergleichsgespräche ein. Den Antragstellerinnen wurde erläutert, daß im Falle einer Unternehmensübertragung vor dem 1.1.1982 ein gespaltenes Mietverhältnis zustandegekommen wäre, andernfalls jedoch gemäß Paragraph 12, Absatz 3, MRG der angemessene Hauptmietzins begehrt werden könne. Dabei kamen die aus einem gespaltenen Mietverhältnis eventuell entstehenden Schwierigkeiten zur Sprache und daß sich die Notwendigkeit ergeben könnte, ein Sachverständigengutachten zur Feststellung des angemessenen Hauptmietzinses einzuholen; die Frage der Zinsanpassungsklausel wurde jedoch nicht aufgeworfen. Schließlich traf man folgende Vereinbarung:
Die Antragsgegner erklärten sich damit einverstanden, die Erstantragstellerin aus dem Mietverhältnis zu entlassen und die Zweitantragstellerin als Mieterin des Geschäftsobjektes für den Fall zu akzeptieren, daß diese bereit sei, einen Mietzins von S 50,-- pro m2 zu bezahlen. Die Erstantragstellerin verzichtete zugunsten ihrer Tochter auf sämtliche Rechte aus den Mietverträgen und erklärte das Mietverhältnis als aufgelöst. Die Zweitantragstellerin wiederum verpflichtete sich, einen Betrag von S 50,- pro m2 an Hauptmietzins an die Antragsgegner zu bezahlen und Hauptmieterin des gleichen Mietverhältnisses wie ihre Mutter zu werden. Als Gültigkeitsbeginn dieser Vereinbarung wurde rückwirkend der 1.8.1984 festgelegt, wobei sich die beiden Antragstellerinnen damit einverstanden erklärten, daß die Zweitantragstellerin rückwirkend mit 1.8.1984 als Hauptmieterin des Geschäftsobjektes anstelle ihrer Mutter in das Mietverhältnis eingetreten sei und sich rückwirkend verpflichte, den Hauptmietzins von S 50,--pro m2 zu bezahlen. Eine Wertsicherung wurde von den Antragsgegnern nicht begehrt. Über besondere Nebenabreden wurde nicht gesprochen; die Vereinbarung ging vielmehr dahin, alles so zu belassen, wie es in den alten Mietverträgen festgehalten war.
Beide Antragstellerinnen gaben ihre vorbehaltlose Zustimmung zu dieser Vereinbarung. Sie erklärten weder, sich die Sache noch überlegen zu müssen, noch daß irgendwelche zusätzliche Vertragspunkte ausgehandelt werden sollen. Es gab keine strittige Frage, die nicht besprochen worden war. Die Antragsgegner sollten nur noch den nicht bekannten, allerdings auch nicht strittigen Betriebskostenschlüssel bekanntgeben.
Die Zweitantragstellerin erklärte, eine schriftliche Ausfertigung der mündlichen Vereinbarung in Form eines schriftlichen Mietvertrages haben zu wollen. Aus Kostengründen wurde vereinbart, daß der Vertreter der Erstantragstellerin den Vertrag aufsetzen und ihn den Antragsgegnern zur Unterschrift vorlegen solle. Die Zweitantragstellerin behielt sich aber keine Überlegungsfrist bis zur Unterzeichnung des Formulars vor; es sollte nur das mündlich Vereinbarte schriftlich festgehalten werden. Daß zwischen den Parteienvertretern noch Verhandlungen stattfinden sollten, wurde nicht besprochen. Von der Niederschrift eines gerichtlichen Vergleichs wurde aus gebührenrechtlichen Überlegungen und außerdem noch deshalb abgesehen, weil dies der Verhandlungsrichterin zu kompliziert war.
Prozessual wurde zwischen den Parteien Ruhen des Verfahrens vereinbart. Die Verhandlungsrichterin hielt das Verhandlungsergebnis mit dem Aktenvermerk fest: "S 50,--/m2 ab 1.8.1984 Mietrechte an Tochter." Sie hatte den Eindruck, daß zwischen den Parteien volle Willensübereinstimmung zustandegekommen war und hielt die Sache für bereinigt. Diesen Eindruck hatten auch der bei der Verhandlung anwesende Erstantragsgegner sowie der ihn und die Zweitantragsgegnerin vertretende Rechtsanwalt.
Für die Antragstellerinnen war ein wesentliches Motiv für den Abschluß dieser Vereinbarungen die in den alten Mietverträgen enthaltene Zinsanpassungsklausel. Sie befürchteten nicht, daß von ihnen auf Grund des § 12 Abs 3 MRG ein höherer Mietzins begehrt werden könne, weil die Erstantragstellerin ihr Unternehmen - ohne weiteres nachweisbar - am 1.1.1981 auf die Tochter übertragen hatte und in Pension gegangen war; die Überlegungen der Antragstellerinnen gingen dahin, daß wegen der Zinsanpassungsklausel auch dann eine höhere Miete begehrt werden könne, wenn die Erstantragstellerin Mieterin der Geschäftsräumlichkeiten bliebe. Wenn daher ohnehin eine höhere Miete bezahlt werden müsse, solle die Zweitantragstellerin als Inhaberin des Unternehmens auch Mieterin der Geschäftsräumlichkeiten werden, damit klare Verhältnisse herrschen.Für die Antragstellerinnen war ein wesentliches Motiv für den Abschluß dieser Vereinbarungen die in den alten Mietverträgen enthaltene Zinsanpassungsklausel. Sie befürchteten nicht, daß von ihnen auf Grund des Paragraph 12, Absatz 3, MRG ein höherer Mietzins begehrt werden könne, weil die Erstantragstellerin ihr Unternehmen - ohne weiteres nachweisbar - am 1.1.1981 auf die Tochter übertragen hatte und in Pension gegangen war; die Überlegungen der Antragstellerinnen gingen dahin, daß wegen der Zinsanpassungsklausel auch dann eine höhere Miete begehrt werden könne, wenn die Erstantragstellerin Mieterin der Geschäftsräumlichkeiten bliebe. Wenn daher ohnehin eine höhere Miete bezahlt werden müsse, solle die Zweitantragstellerin als Inhaberin des Unternehmens auch Mieterin der Geschäftsräumlichkeiten werden, damit klare Verhältnisse herrschen.
Im Zuge der nachfolgenden Korrespondenz erklärte die Zweitantragstellerin am 5.11.1984 durch ihren Vertreter, keinen neuen Mietvertrag abschließen zu wollen, weil auf Grund des mitgeteilten Betriebskostenschlüssels von 9,4 % die monatliche Belastung für sie zu hoch sei. In seinem Antwortschreiben vom 7.11.1984 berief sich der Antragsgegnervertreter auf den mündlich abgeschlossenen Vertrag vom 16.10.1984, war allerdings der Meinung, daß eine Wertsicherung vereinbart worden sei. Der Vertreter der Antragstellerinnen schickte ihm daraufhin einen Mietvertragsentwurf, in dem - entgegen der Vereinbarung vom 16.10.1984 - ein Untermiet- und Weitergaberecht der Zweitantragstellerin enthalten war. Der Antragsgegnervertreter wiederum verzichtete nach einer Rücksprache mit den Antragsgegnern auf die Wertsicherung, weil ihm mitgeteilt wurde, dies sei nicht vereinbart worden, erklärte sich aber mit dem Untervermiet- und Weitergaberecht nicht einverstanden. Wegen dieser Differenzen kam ein schriftlicher Mietvertrag zwischen der Zweitantragstellerin und den Antragsgegnern nicht zustande.
Die Einforderung des Mietzinses auf Grund der Vereinbarung vom 16.10.1984 durch den Antragsgegnervertreter führte schließlich zur Fortsetzung des Verfahrens 5 Msch 5/86 beim Bezirksgericht Favoriten. Mit Sachbeschluß vom 25.6.1985 wurde das noch auf die Mietzinsvorschreibung von monatlich S 9.195,38 gestützte Begehren der Erstantragstellerin abgewiesen, die Überschreitung des zulässigen Zinsausmaßes festzustellen, weil der strittige Sachverhalt durch den Vergleich vom 16.10.1984 bereinigt sei. Das Rekursgericht änderte diesen Beschluß jedoch im Sinne einer Stattgebung des Begehrens der Erstantragstellerin ab, weil ja nur über die Mietzinsvorschreibung zum 1.4.1984 zu befinden sei und damals die Vereinbarung vom 16.10.1984 noch keinesfalls gegolten habe. Die Antragsgegner seien nicht berechtigt gewesen, zum 1.4.1984 einen höheren als den bisherigen Hauptmietzins zu verlangen.
Am 27.3.1987 richtete der Antragsgegnervertreter ein Schreiben an die Erstantragstellerin, in dem er ihr mitteilte, daß von sämtlichen Mietern ein Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrag eingehoben werde. Gegenüber der Erstantragstellerin geschehe dies nur aus Gründen der Vorsicht und unpräjudiziell für den Rechtsstandpunkt der Antragsgegner, daß die Zweitantragstellerin Mieterin der Geschäftsräumlichkeiten sei. Die konkrete Vorschreibung war allerdings mit Fehlern behaftet; der Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrag für das gegenständliche Geschäftslokal hätte statt der verlangten S 1.311,40 - die ab 1.5.1987 effektiv gezahlt wurden - nur S 883,29 monatlich betragen.
Das nunmehrige Mietzinsüberprüfungsverfahren hat die vom 1.5.1984 bis zum 1.1.1988 vorgeschriebenen Beträge zum Gegenstand. Die Antragstellerinnen bestreiten auch jetzt die Zulässigkeit einer Mietzinserhöhung auf Grund der Zinsanpassungsklausel in den Mietverträgen vom 28.11.1952 und vom 18.6.1969 oder auf Grund der Übergabe des im Mietgegenstand betriebenen Unternehmens von der Mutter an die Tochter und qualifizieren die Willenseinigung in der Verhandlung am 16.10.1984 "höchstens als Vorvertrag im Sinne des § 936 ABGB". Zur Gültigkeit fehle der Vereinbarung die vorbehaltene Schriftform, ein vergleichsfähiger Streitpunkt und ein im Sinne des § 16a Abs 2 MRG zulässiges Motiv; sollte das Gericht dennoch zu dem Schluß kommen, daß am 16.10.1984 ein Vertrag geschlossen wurde, so werde dieser wegen Irrtums über die Voraussetzungen der Mietzinserhöhung angefochten. Der Irrtum sei vom Vertreter der Antragsgegner veranlaßt und von der Richterin noch bestärkt worden. Demgegenüber beharren die Antragsgegner auf der Gültigkeit der Vereinbarung vom 16.10.1984.Das nunmehrige Mietzinsüberprüfungsverfahren hat die vom 1.5.1984 bis zum 1.1.1988 vorgeschriebenen Beträge zum Gegenstand. Die Antragstellerinnen bestreiten auch jetzt die Zulässigkeit einer Mietzinserhöhung auf Grund der Zinsanpassungsklausel in den Mietverträgen vom 28.11.1952 und vom 18.6.1969 oder auf Grund der Übergabe des im Mietgegenstand betriebenen Unternehmens von der Mutter an die Tochter und qualifizieren die Willenseinigung in der Verhandlung am 16.10.1984 "höchstens als Vorvertrag im Sinne des Paragraph 936, ABGB". Zur Gültigkeit fehle der Vereinbarung die vorbehaltene Schriftform, ein vergleichsfähiger Streitpunkt und ein im Sinne des Paragraph 16 a, Absatz 2, MRG zulässiges Motiv; sollte das Gericht dennoch zu dem Schluß kommen, daß am 16.10.1984 ein Vertrag geschlossen wurde, so werde dieser wegen Irrtums über die Voraussetzungen der Mietzinserhöhung angefochten. Der Irrtum sei vom Vertreter der Antragsgegner veranlaßt und von der Richterin noch bestärkt worden. Demgegenüber beharren die Antragsgegner auf der Gültigkeit der Vereinbarung vom 16.10.1984.
Das Erstgericht stellte auf der Grundlage des eingangs wiedergegebenen Sachverhalts eine gesetzwidrige Überschreitung des gesetzlich zulässigen Zinsausmaßes gegenüber der Erstantragstellerin fest, und zwar vom 1.5.1984 bis zum 31.7.1984 um monatlich S 6.673,31, vom 1.8.1984 bis zum 30.4.1987 um monatlich S 5.353,32 und vom 1.5.1987 bis 1.1.1988 um monatlich S 4.469,49 (jeweils inklusive Umsatzsteuer). Den Antragsgegnern wurde aufgetragen, der Erstantragstellerin den vom 1.5.1987 bis zum 31.1.1988 zu viel bezahlten Erhaltungsbeitrag (S 3.852,99) zurückzuerstatten.
Begründet wurde dies mit der Weitergeltung der ursprünglichen Mietverträge gemäß § 16a Abs 2 MRG. Die Vereinbarung vom 16.10.1984 sei zwar als vorbehaltslos und formgültig zustandegekommener außergerichtlicher Vergleich zu qualifizieren; wesentlicher Beweggrund für seinen Abschluß sei jedoch gewesen, daß die Antragstellerinnen eine Mietzinserhöhung auf Grund der Zinsanpassungsklausel befürchteten. Dies mache die Vereinbarung rechtsunwirksam, sodaß die Erstantragstellerin nach wie vor Mieterin der Geschäftsräumlichkeiten sei.Begründet wurde dies mit der Weitergeltung der ursprünglichen Mietverträge gemäß Paragraph 16 a, Absatz 2, MRG. Die Vereinbarung vom 16.10.1984 sei zwar als vorbehaltslos und formgültig zustandegekommener außergerichtlicher Vergleich zu qualifizieren; wesentlicher Beweggrund für seinen Abschluß sei jedoch gewesen, daß die Antragstellerinnen eine Mietzinserhöhung auf Grund der Zinsanpassungsklausel befürchteten. Dies mache die Vereinbarung rechtsunwirksam, sodaß die Erstantragstellerin nach wie vor Mieterin der Geschäftsräumlichkeiten sei.
Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluß in seinem Ausspruch über die Mietzinsvorschreibungen vom 1.5.1984 bis zum 31.7.1984 und hob ihn - ohne Rechtskraftvorbehalt - hinsichtlich des Mietzinsüberprüfungsbegehrens der Zweitantragstellerin mit dem Auftrag an das Erstgericht auf, eine allfällige Überschreitung des gemäß § 16 Abs 1 MRG angemessenen Hauptmietzinses seit 1.8.1984 zu klären. Im übrigen änderte das Rekursgericht den Beschluß des Erstgerichtes ab: Es wies unter gleichzeitiger Behebung der Rückzahlungsanordnung gemäß § 37 Abs 4 MRG das Mietzinsüberprüfungsbegehren der Zweitantragstellerin für den Zeitraum vom 1.5.1984 bis zum 31.7.1984 und jenes der Erstantragstellerin für die Zeit ab 1.8.1984 ab. Dabei erklärte das Rekursgericht den ordentlichen Revisionsrekurs gegen seine bestätigende und abändernde Entscheidung für unzulässig.Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluß in seinem Ausspruch über die Mietzinsvorschreibungen vom 1.5.1984 bis zum 31.7.1984 und hob ihn - ohne Rechtskraftvorbehalt - hinsichtlich des Mietzinsüberprüfungsbegehrens der Zweitantragstellerin mit dem Auftrag an das Erstgericht auf, eine allfällige Überschreitung des gemäß Paragraph 16, Absatz eins, MRG angemessenen Hauptmietzinses seit 1.8.1984 zu klären. Im übrigen änderte das Rekursgericht den Beschluß des Erstgerichtes ab: Es wies unter gleichzeitiger Behebung der Rückzahlungsanordnung gemäß Paragraph 37, Absatz 4, MRG das Mietzinsüberprüfungsbegehren der Zweitantragstellerin für den Zeitraum vom 1.5.1984 bis zum 31.7.1984 und jenes der Erstantragstellerin für die Zeit ab 1.8.1984 ab. Dabei erklärte das Rekursgericht den ordentlichen Revisionsrekurs gegen seine bestätigende und abändernde Entscheidung für unzulässig.
Gegenstand des Revisionsrekursverfahrens ist nur noch das Begehren der Antragstellerinnen, die Mietzinsvorschreibungen seit 1.8.1984 zu überprüfen. Dazu übernahm das Rekursgericht alle erstgerichtlichen Feststellungen im Zusammenhang mit der Vereinbarung vom 16.10.1984 als unbedenklich und führte rechtlich aus:
Die in § 16a Abs 2 MRG normierte Rechtsunwirksamkeit von Verträgen, zu denen der Mieter auf Grund einer in Abs 1 leg cit genannten Zinsanpassungsklausel bewogen wurde, setze eine bloße Mietzinsvereinbarung unter Fortbestehen des Mietvertrages über dasselbe Bestandobjekt voraus, greife aber dann nicht ein, wenn es zu einer Novation gekommen sei (vgl MietSlg 40.367). Im gegenständlichen Fall sei nicht nur der Hauptmietzins angehoben worden; man habe vielmehr zwei Mietverträge über verschiedene Objekte durch einen einheitlichen Vertrag ersetzt und dazu noch ein Mietverhältnis mit einem neuen Mieter begründet. Bedenke man außerdem, daß die Erstantragstellerin ihr Mietverhältnis für aufgelöst erklärte, könne von einer bloßen Mietzinsvereinbarung unter Fortbestehen des Mietvertrages keinesfalls mehr gesprochen werden. Da § 16a Abs 2 MRG nur anwendbar sei, wenn die Vertragsparteien dieselben geblieben sind, liege die vom Erstgericht angenommene Rechtsunwirksamkeit der Vereinbarung vom 16.10.1984 nicht vor.Die in Paragraph 16 a, Absatz 2, MRG normierte Rechtsunwirksamkeit von Verträgen, zu denen der Mieter auf Grund einer in Absatz eins, leg cit genannten Zinsanpassungsklausel bewogen wurde, setze eine bloße Mietzinsvereinbarung unter Fortbestehen des Mietvertrages über dasselbe Bestandobjekt voraus, greife aber dann nicht ein, wenn es zu einer Novation gekommen sei vergleiche MietSlg 40.367). Im gegenständlichen Fall sei nicht nur der Hauptmietzins angehoben worden; man habe vielmehr zwei Mietverträge über verschiedene Objekte durch einen einheitlichen Vertrag ersetzt und dazu noch ein Mietverhältnis mit einem neuen Mieter begründet. Bedenke man außerdem, daß die Erstantragstellerin ihr Mietverhältnis für aufgelöst erklärte, könne von einer bloßen Mietzinsvereinbarung unter Fortbestehen des Mietvertrages keinesfalls mehr gesprochen werden. Da Paragraph 16 a, Absatz 2, MRG nur anwendbar sei, wenn die Vertragsparteien dieselben geblieben sind, liege die vom Erstgericht angenommene Rechtsunwirksamkeit der Vereinbarung vom 16.10.1984 nicht vor.
Auch sonst bestünden keine Bedenken gegen das gültige Zustandekommen der Vereinbarung vom 16.10.1984. Sie enthalte eine Einigung über die wesentlichen Hauptpunkte eines Mietvertrages und sei auch von einem klaren Bindungswillen der Vertragsparteien getragen. Ein Vorbehalt der Schriftform sei nach den Verfahrensergebnissen auszuschließen. Ebenfalls unbegründet seien die von den Antragstellerinnen gegen die Annahme eines außergerichtlichen Vergleichs vorgetragenen Bedenken. Die Vereinbarung habe nämlich sehr wohl strittige bzw. zweifelhafte Rechte bereinigt. Der behauptete Irrtum betreffe gerade diese Streitpunkte, weshalb er nicht zur Anfechtung führen könne (vgl Ertl in Rummel II, Rz 1 zu § 1385 ABGB). Selbst wenn man jedoch der Meinung der Antragstellerinnen folgte, die Vereinbarung vom 16.10.1984 sei nicht als Vergleich zu qualifizieren, läge ein nach herrschender Ansicht unerheblicher Rechtsfolgenirrtum vor (vgl MietSlg 38.067). Schließlich sei in der Einhebung eines Erhaltungsbeitrages von der Erstantragstellerin von Mai 1987 bis Jänner 1988 keine Anerkennung des Weiterbestehens ihres Mietrechtes zu erblicken, weil der Vertreter der Antragsgegner im diesbezüglichen Schreiben vom 27.3.1987 eindeutig seinen gegenteiligen Standpunkt dargelegt habe.Auch sonst bestünden keine Bedenken gegen das gültige Zustandekommen der Vereinbarung vom 16.10.1984. Sie enthalte eine Einigung über die wesentlichen Hauptpunkte eines Mietvertrages und sei auch von einem klaren Bindungswillen der Vertragsparteien getragen. Ein Vorbehalt der Schriftform sei nach den Verfahrensergebnissen auszuschließen. Ebenfalls unbegründet seien die von den Antragstellerinnen gegen die Annahme eines außergerichtlichen Vergleichs vorgetragenen Bedenken. Die Vereinbarung habe nämlich sehr wohl strittige bzw. zweifelhafte Rechte bereinigt. Der behauptete Irrtum betreffe gerade diese Streitpunkte, weshalb er nicht zur Anfechtung führen könne vergleiche Ertl in Rummel römisch zwei, Rz 1 zu Paragraph 1385, ABGB). Selbst wenn man jedoch der Meinung der Antragstellerinnen folgte, die Vereinbarung vom 16.10.1984 sei nicht als Vergleich zu qualifizieren, läge ein nach herrschender Ansicht unerheblicher Rechtsfolgenirrtum vor vergleiche MietSlg 38.067). Schließlich sei in der Einhebung eines Erhaltungsbeitrages von der Erstantragstellerin von Mai 1987 bis Jänner 1988 keine Anerkennung des Weiterbestehens ihres Mietrechtes zu erblicken, weil der Vertreter der Antragsgegner im diesbezüglichen Schreiben vom 27.3.1987 eindeutig seinen gegenteiligen Standpunkt dargelegt habe.
Gehe man jedoch von der Rechtswirksamkeit der Vereinbarung vom 16.10.1984 aus, dann sei die Erstantragstellerin bis 31.7.1984 Mieterin der Geschäftsräume gewesen, ab 1.8.1984 die Zweitantragstellerin. Folgerichtig fehle der Erstantragstellerin für die Zeit nach dem 31.7.1984 die Antragslegitimation für eine Mietzinsüberprüfung, der Zweitantragstellerin für die Zeit vor dem 1.8.1984. Feststellen lasse sich nach den bisherigen Verfahrensergebnissen nur die Vorschreibung eines überhöhten Mietzinses gegenüber der Erstantragstellerin in der Zeit vom 1.5.1984 bis zum 31.7.1984.
Gegen den abändernden Teil dieser Entscheidung, in Wahrheit sogar nur gegen jenen Teil, der sich mit Zinsperioden nach dem 31.7.1984 beschäftigt, haben die Antragstellerinnen a.o. Revisionsrekurs erhoben. Ihr Begehren geht dahin, den Sachbeschluß des Rekursgerichtes so abzuändern, daß ihrem Antrag auf Feststellung der Unzulässigkeit der vorgeschriebenen Mietzinse für die Zeit ab 1.8.1984 Folge gegeben wird; allenfalls sei der diesbezügliche Abweisungsbeschluß des Rekursgerichtes aufzuheben und in diesem Umfang die Sache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen.
Den Antragsgegnern wurde freigestellt, sich zu diesem Rechtsmittel zu äußern. Sie haben beantragt, dem Revisionsrekurs keine Folge zu geben.