Die Revision ist zulässig (§ 502 Abs 4 Z 1 ZPO), im Ergebnis aber nicht berechtigt.Die Revision ist zulässig (Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO), im Ergebnis aber nicht berechtigt.
Die Rechtsmittelausführungen des Beklagten lassen sich dahin zusammenfassen, daß in der Ausstellung der Schuldscheine mangels eines auf Änderung des Entstehungsgrundes der Ansprüche gerichteten Parteiwillens und mangels Änderung des Hauptgegenstandes keine Novation, sondern eine bloße Schuldänderung liege. Eine solche verändere aber den Rechtscharakter von Forderungen auf Grund erbrachter Leistungen ebensowenig wie ein darin allenfalls zu erblickendes Anerkenntnis dieser Forderungen. Es sei daher unverändert die von Anfang an dreijährige Verjährungsfrist auf die Forderung des Klägers anzuwenden. Der Formulierung der Schuldscheine könne nicht entnommen werden, daß die Fälligkeit der Forderungen jeweils mit der Vorlage der Schuldscheine verknüpft werden sollte; danach müßte vielmehr auch eine mündliche Fälligstellung möglich sein, weil in einem solchen Fall die Vorlage der Schuldscheine gleichermaßen jederzeit möglich und bei Zahlung auch erforderlich gewesen wäre. Schließlich sei die Sache wegen der vom Beklagten eingewendeten listigen Irreführung noch nicht spruchreif, weil danach auch hätte geprüft werden müssen, ob der Kläger die seinen Forderungen entsprechenden Bauleistungen ihm gegenüber überhaupt erbracht habe.
Diese Ausführungen erweisen sich aus nachstehenden Gründen als nicht stichhältig:
Schuldscheine sind – sofern sie nicht in der Form eines Wertpapiers ausgestellt werden – nur Beweisurkunden (Stanzl in Klang2 IV/1, 764); sie haben daher im allgemeinen nur deklarative Bedeutung, weil ihnen bloße „Vorstellungsmitteilungen“ (Wissenserklärungen) zugrunde liegen (Koziol-Welser8 I 262). Das schließt aber nicht aus, daß im Einzelfall mit dem Schuldschein der Aussteller auch eine ihn bindende rechtsgeschäftliche Willenserklärung abgeben kann. Entgegen der Meinung des Klägers ist die Ausstellung eines Schuldscheins keineswegs auf die Dokumentation einer Darlehensschuld beschränkt (Stanzl aaO), auch wenn seine Form in der letzten Bestimmung (§ 1001) des 21. Hauptstückes des ABGB geregelt ist. Im übrigen ist der erste Satz des § 1001 ABGB im Hinblick auf den nunmehr geltenden Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 272 ZPO) gegenstandslos, sein zweiter Satz im Hinblick auf § 294 ZPO inhaltlos geworden (Stanzl aaO; Schubert in Rummel, ABGB, Rz 1 und 2 zu § 1001). Ein Schuldschein ist, soweit er – wie auch hier – ein Schuldbekenntnis des Ausstellers enthält, ein Anerkenntnis. Ob es sich dabei um ein deklaratorisches oder um ein konstitutives Anerkenntnis handelt, hängt davon ab, ob das Schuldbekenntnis vom Aussteller als bloße Wissenserklärung über das Bestehen der Schuld oder mit einem entsprechenden rechtsgeschäftlichen Bindungswillen – nämlich die einbekannte Schuld jedenfalls gegen sich gelten lassen zu wollen – abgegeben wurde. Im letztgenannten Fall käme mit der Annahme des Schuldscheins durch den Gläubiger der für ein konstitutives Anerkenntnis erforderliche Feststellungsvertrag zustande. Dies ist auch schon für den Fall der Ausstellung eines Schuldscheins bejaht worden (SZ 25/279) und trifft insbesondere dann zu, wenn der Gläubiger auf Grund eines bestimmten Sachverhaltes vorher ernstlich das Bestehen einer Forderung behauptet und der Schuldner die Zweifel am Bestehen der Forderung durch die Ausstellung des Schuldscheins beseitigt hat. Als Feststellungsvertrag ist das konstitutive Anerkenntnis dem Vergleich im Sinne der §§ 1380 ff ABGB nahe verwandt; es unterscheide sich jedoch von ihm dadurch, daß der andere Teil nicht nachgibt. Das konstitutive Anerkenntnis begründet das anerkannte Schuldverhältnis auch für den Fall, daß es nicht bestanden haben sollte, und schafft somit eine neue selbständige Verpflichtung (Koziol-Walser8 I 274 mwH in FN 2; Ertl in Rummel, ABGB, Rz 6 zu § 1380 und die dort angeführte Rechtsprechung).Schuldscheine sind – sofern sie nicht in der Form eines Wertpapiers ausgestellt werden – nur Beweisurkunden (Stanzl in Klang2 IV/1, 764); sie haben daher im allgemeinen nur deklarative Bedeutung, weil ihnen bloße „Vorstellungsmitteilungen“ (Wissenserklärungen) zugrunde liegen (Koziol-Welser8 römisch eins 262). Das schließt aber nicht aus, daß im Einzelfall mit dem Schuldschein der Aussteller auch eine ihn bindende rechtsgeschäftliche Willenserklärung abgeben kann. Entgegen der Meinung des Klägers ist die Ausstellung eines Schuldscheins keineswegs auf die Dokumentation einer Darlehensschuld beschränkt (Stanzl aaO), auch wenn seine Form in der letzten Bestimmung (Paragraph 1001,) des 21. Hauptstückes des ABGB geregelt ist. Im übrigen ist der erste Satz des Paragraph 1001, ABGB im Hinblick auf den nunmehr geltenden Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Paragraph 272, ZPO) gegenstandslos, sein zweiter Satz im Hinblick auf Paragraph 294, ZPO inhaltlos geworden (Stanzl aaO; Schubert in Rummel, ABGB, Rz 1 und 2 zu Paragraph 1001,). Ein Schuldschein ist, soweit er – wie auch hier – ein Schuldbekenntnis des Ausstellers enthält, ein Anerkenntnis. Ob es sich dabei um ein deklaratorisches oder um ein konstitutives Anerkenntnis handelt, hängt davon ab, ob das Schuldbekenntnis vom Aussteller als bloße Wissenserklärung über das Bestehen der Schuld oder mit einem entsprechenden rechtsgeschäftlichen Bindungswillen – nämlich die einbekannte Schuld jedenfalls gegen sich gelten lassen zu wollen – abgegeben wurde. Im letztgenannten Fall käme mit der Annahme des Schuldscheins durch den Gläubiger der für ein konstitutives Anerkenntnis erforderliche Feststellungsvertrag zustande. Dies ist auch schon für den Fall der Ausstellung eines Schuldscheins bejaht worden (SZ 25/279) und trifft insbesondere dann zu, wenn der Gläubiger auf Grund eines bestimmten Sachverhaltes vorher ernstlich das Bestehen einer Forderung behauptet und der Schuldner die Zweifel am Bestehen der Forderung durch die Ausstellung des Schuldscheins beseitigt hat. Als Feststellungsvertrag ist das konstitutive Anerkenntnis dem Vergleich im Sinne der Paragraphen 1380, ff ABGB nahe verwandt; es unterscheide sich jedoch von ihm dadurch, daß der andere Teil nicht nachgibt. Das konstitutive Anerkenntnis begründet das anerkannte Schuldverhältnis auch für den Fall, daß es nicht bestanden haben sollte, und schafft somit eine neue selbständige Verpflichtung (Koziol-Walser8 römisch eins 274 mwH in FN 2; Ertl in Rummel, ABGB, Rz 6 zu Paragraph 1380 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Ob ein konstitutives Anerkenntnis vorliegt, ist durch Auslegung des Parteiwillens im Einzelfall zu ermitteln. Dabei sind vor allem die mit dem Anerkenntnis verfolgten Zwecke, die beiderseitige Interessenlage und die allgemeine Verkehrsauffassung über die Bedeutung eines solchen Anerkenntnisses maßgebend. Da aber auch beim konstitutiven Anerkenntnis die Vertrauenstheorie gilt, ist unter dem Parteiwillen nicht eine nicht erklärte oder nicht erkennbare Absicht des Erklärenden zu verstehen; es kommt also auch hier nicht auf die wahre Absicht des Erklärenden, sondern darauf an, welchen Eindruck der Vertragspartner auf dem Verhalten des Erklärenden redlicherweise haben mußte (EvBl 1979/45; EvBl 1981/122 mwH; 8 Ob 575/83; 2 Ob 2/87 ua).
Bei Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall ergibt sich schon im Hinblick auf das in den beiden Schuldscheinen enthaltene unbedingte Zahlungsversprechen der beiden Aussteller, daß das voranstehende Schuldbekenntnis keine bloße Wissenserklärung, sondern eine auf den Eintritt von Rechtsfolgen gerichtete Willenserklärung ist. Berücksichtigt man weiters, daß nach den Feststellungen dem Beklagten als Aussteller der Schuldscheine bekannt war, daß sein Gesellschafter Ing. S***** vorher mit dem Kläger dessen Forderungen in bezug auf von ihm im Zusammenhang mit den Bauarbeiten am TCF erbrachten Leistungen abgestimmt und die Schuldscheine bereits unterschrieben hatte, und daß nach dem eigenen Parteivorbringen des Beklagten ihm gegenüber das Erfordernis der Ausstellung von Schuldscheinen jeweils damit begründet wurde, daß dem Kläger über die (von der H***** Gesellschaft mbH) gelegten Rechnungen hinaus weitere Forderungen zustünden, die „schwarz“ abzugelten seien, so ergibt sich als wesentlicher Zweck der Schuldscheine die Deckung und Sicherung dieser Forderungen, die ja sonst zur Vermeidung steuerlicher Folgen in der Buchführung der Beteiligung in keiner Weise mehr aufscheinen sollten. Der dem Beklagten bekannte Zweck der vom Kläger und Ing. S***** gewählten Vorgangsweise, die ihren Niederschlag in den beiden Schuldscheinen gefunden hat, lag somit darin, die – auch in Ansehung des Schuldbetrages durch die vorangegangene Forderungsabstimmung zum Ausdruck kommende – unsichere Rechtslage zur Sicherstellung der abgestimmten Forderungen des Klägers zu beenden (vgl SZ 25/279). Es liegt daher ein konstitutives Anerkenntnis vor.Bei Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall ergibt sich schon im Hinblick auf das in den beiden Schuldscheinen enthaltene unbedingte Zahlungsversprechen der beiden Aussteller, daß das voranstehende Schuldbekenntnis keine bloße Wissenserklärung, sondern eine auf den Eintritt von Rechtsfolgen gerichtete Willenserklärung ist. Berücksichtigt man weiters, daß nach den Feststellungen dem Beklagten als Aussteller der Schuldscheine bekannt war, daß sein Gesellschafter Ing. S***** vorher mit dem Kläger dessen Forderungen in bezug auf von ihm im Zusammenhang mit den Bauarbeiten am TCF erbrachten Leistungen abgestimmt und die Schuldscheine bereits unterschrieben hatte, und daß nach dem eigenen Parteivorbringen des Beklagten ihm gegenüber das Erfordernis der Ausstellung von Schuldscheinen jeweils damit begründet wurde, daß dem Kläger über die (von der H***** Gesellschaft mbH) gelegten Rechnungen hinaus weitere Forderungen zustünden, die „schwarz“ abzugelten seien, so ergibt sich als wesentlicher Zweck der Schuldscheine die Deckung und Sicherung dieser Forderungen, die ja sonst zur Vermeidung steuerlicher Folgen in der Buchführung der Beteiligung in keiner Weise mehr aufscheinen sollten. Der dem Beklagten bekannte Zweck der vom Kläger und Ing. S***** gewählten Vorgangsweise, die ihren Niederschlag in den beiden Schuldscheinen gefunden hat, lag somit darin, die – auch in Ansehung des Schuldbetrages durch die vorangegangene Forderungsabstimmung zum Ausdruck kommende – unsichere Rechtslage zur Sicherstellung der abgestimmten Forderungen des Klägers zu beenden vergleiche SZ 25/279). Es liegt daher ein konstitutives Anerkenntnis vor.
Das Anerkenntnis ist im übrigen nicht besonders gesetzlich geregelt, doch wird es als Unterart des Vergleiches angesehen und im wesentlichen nach den dafür bestehenden Regeln behandelt (Koziol-Welser aaO). Ebensowenig wie ein Vergleich entgegen § 1380 ABGB unter allen Umständen ein Neuerungsvertrag im Sinne des § 1376 ABGB ist (Ertl aaO Rz 2; SZ 55/152; EvBl 1984/75 ua), trifft dies auch auf ein konstitutives Anerkenntnis zu. Einem solchen kommt vielmehr novierende Wirkung nur dann zu, wenn nach dem Willen der Parteien das ursprüngliche Schuldverhältnis im Wege der Änderung des Rechtsgrundes oder des Hauptgegenstandes durch ein neues ersetzt wird. Ein Neuerungsvertrag setzt die Absicht der Parteien voraus, durch Begründung einer neuen Verbindlichkeit die alte Verbindlichkeit zu tilgen (animus novandi). Diese Absicht wird nicht vermutet, sondern muß nachgewiesen werden; der Wille der Parteien muß erweislich dahin gegangen sein, daß auf das alte Schuldverhältnis nicht mehr zurückgegriffen werden soll (SZ 44/179; SZ 55/132 und 152). Unter dem animus novandi ist allerdings nichts anderes zu verstehen als der – in der Regel schon aus den beiderseitigen Erklärungen erkennbare – eindeutige Parteiwille, an die Stelle einer früheren Verbindlichkeit eine andere zu setzen (RZ 1978/88; SZ 55/132; 1 Ob 625/86 ua). Eine Änderung des Rechtsgrundes ist unter diesen Voraussetzungen dann anzunehmen, wenn jene rechtserzeugende Tatsache, aus der die Obligation entspringt – somit der Entstehungsgrund des Anspruches –, geändert wird. Eine Änderung des Hauptgegenstandes tritt hingegen dann ein, wenn ein wesentlich anderer an seine Stelle tritt; es muß eine artliche Verschiedenheit sein, eine bloß maßliche genügt nicht (SZ 44/179; SZ 55/152). Dem Kläger ist im Sinne seiner in der Revisionsbeantwortung erhobenen Vorwürfe zuzubilligen, daß sich den vorliegenden Feststellungen nicht mit ausreichender Deutlichkeit entnehmen läßt, ob die zwischen ihm und Ing. S***** abgestimmten Forderungen, die sodann zur Ausstellung der beiden Schuldscheine geführt haben, solche für im Rahmen des Bauauftrages betreffend das TCF erbrachte Bauarbeiten sind (also Werklohnforderungen) oder aber im Sinne seines Vorbringens Aufwendungen für die Bezahlung von Hilfsarbeitern betroffen haben, die im Rahmen der genannten Bauaufträge vom TCF beizustellen gewesen wären (also Aufwandsersatzforderungen). Das schadet aber deshalb nicht, weil es sich in beiden Fällen um Geldforderungen handelt, die durch das konstitutive Anerkenntnis jedenfalls artlich nicht verändert wurden. Nach den Feststellungen besteht aber auch nicht der geringste Anhaltspunkt dafür, daß die Parteien durch die Ausstellung und Annahme der Schuldscheine diese Werklohn- oder Aufwandersatzforderungen in eine Darlehensforderung verändern wollten. Mit Recht bekämpft daher der Beklagte die Ansicht des Berufungsgerichtes über die novierende Wirkung der Schuldscheinausstellung.Das Anerkenntnis ist im übrigen nicht besonders gesetzlich geregelt, doch wird es als Unterart des Vergleiches angesehen und im wesentlichen nach den dafür bestehenden Regeln behandelt (Koziol-Welser aaO). Ebensowenig wie ein Vergleich entgegen Paragraph 1380, ABGB unter allen Umständen ein Neuerungsvertrag im Sinne des Paragraph 1376, ABGB ist (Ertl aaO Rz 2; SZ 55/152; EvBl 1984/75 ua), trifft dies auch auf ein konstitutives Anerkenntnis zu. Einem solchen kommt vielmehr novierende Wirkung nur dann zu, wenn nach dem Willen der Parteien das ursprüngliche Schuldverhältnis im Wege der Änderung des Rechtsgrundes oder des Hauptgegenstandes durch ein neues ersetzt wird. Ein Neuerungsvertrag setzt die Absicht der Parteien voraus, durch Begründung einer neuen Verbindlichkeit die alte Verbindlichkeit zu tilgen (animus novandi). Diese Absicht wird nicht vermutet, sondern muß nachgewiesen werden; der Wille der Parteien muß erweislich dahin gegangen sein, daß auf das alte Schuldverhältnis nicht mehr zurückgegriffen werden soll (SZ 44/179; SZ 55/132 und 152). Unter dem animus novandi ist allerdings nichts anderes zu verstehen als der – in der Regel schon aus den beiderseitigen Erklärungen erkennbare – eindeutige Parteiwille, an die Stelle einer früheren Verbindlichkeit eine andere zu setzen (RZ 1978/88; SZ 55/132; 1 Ob 625/86 ua). Eine Änderung des Rechtsgrundes ist unter diesen Voraussetzungen dann anzunehmen, wenn jene rechtserzeugende Tatsache, aus der die Obligation entspringt – somit der Entstehungsgrund des Anspruches –, geändert wird. Eine Änderung des Hauptgegenstandes tritt hingegen dann ein, wenn ein wesentlich anderer an seine Stelle tritt; es muß eine artliche Verschiedenheit sein, eine bloß maßliche genügt nicht (SZ 44/179; SZ 55/152). Dem Kläger ist im Sinne seiner in der Revisionsbeantwortung erhobenen Vorwürfe zuzubilligen, daß sich den vorliegenden Feststellungen nicht mit ausreichender Deutlichkeit entnehmen läßt, ob die zwischen ihm und Ing. S***** abgestimmten Forderungen, die sodann zur Ausstellung der beiden Schuldscheine geführt haben, solche für im Rahmen des Bauauftrages betreffend das TCF erbrachte Bauarbeiten sind (also Werklohnforderungen) oder aber im Sinne seines Vorbringens Aufwendungen für die Bezahlung von Hilfsarbeitern betroffen haben, die im Rahmen der genannten Bauaufträge vom TCF beizustellen gewesen wären (also Aufwandsersatzforderungen). Das schadet aber deshalb nicht, weil es sich in beiden Fällen um Geldforderungen handelt, die durch das konstitutive Anerkenntnis jedenfalls artlich nicht verändert wurden. Nach den Feststellungen besteht aber auch nicht der geringste Anhaltspunkt dafür, daß die Parteien durch die Ausstellung und Annahme der Schuldscheine diese Werklohn- oder Aufwandersatzforderungen in eine Darlehensforderung verändern wollten. Mit Recht bekämpft daher der Beklagte die Ansicht des Berufungsgerichtes über die novierende Wirkung der Schuldscheinausstellung.
Damit ist allerdings für ihn noch nichts gewonnen, weil auch einem konstitutiven Anerkenntnis, das nicht zugleich ein Neuerungsvertrag ist, rechtsbegründende Wirkung zukommt. Aus seiner Bereinigungswirkung folgt, daß ein Irrtum des Anerkennenden darüber, wie weit die anerkannte Forderung zu Recht besteht, belanglos ist. Die Anfechtung ist nach einhelliger Lehre und Rechtsprechung nur wegen eines Irrtums über die „Vergleichsgrundlage“ also über jene Umstände zulässig, die die Parteien als feststehend angenommen habe; weiters ist die Anfechtung auch zulässig, wenn der Gegner den Irrtum listig hervorgerufen hat (Ertl aaO Rz 3 zu § 1385; JBl 1975, 206; JBl 1977, 486; EvBl 1979/45; ZVR 1980/44, 2 Ob 2/87 ua). Der Kläger hat im erstinstanzlichen Verfahren den Anfechtungseinwand der arglistigen Irreführung bei Ausstellung der Schuldscheine ausschließlich damit begründet, daß der Kläger über die (von der H***** Gesellschaft mbH) gelegten Schlußrechnungen hinaus nichts zu fordern gehabt hätte; die Schuldscheine seien ihm von Ing. S***** gemeinsam mit dem Kläger nur zu dem Zweck unterschoben worden, ihn unter Vorspiegelung falscher Tatsachen die Bauführung der Villa des Ing. S***** mitfinanzieren zu lassen. Beides ist aber durch die Feststellungen widerlegt. Die Vorinstanzen sind daher zutreffend davon ausgegangen, daß dem Kläger der Beweis für die von ihm behauptete listige Irreführung nicht gelungen ist.Damit ist allerdings für ihn noch nichts gewonnen, weil auch einem konstitutiven Anerkenntnis, das nicht zugleich ein Neuerungsvertrag ist, rechtsbegründende Wirkung zukommt. Aus seiner Bereinigungswirkung folgt, daß ein Irrtum des Anerkennenden darüber, wie weit die anerkannte Forderung zu Recht besteht, belanglos ist. Die Anfechtung ist nach einhelliger Lehre und Rechtsprechung nur wegen eines Irrtums über die „Vergleichsgrundlage“ also über jene Umstände zulässig, die die Parteien als feststehend angenommen habe; weiters ist die Anfechtung auch zulässig, wenn der Gegner den Irrtum listig hervorgerufen hat (Ertl aaO Rz 3 zu Paragraph 1385,; JBl 1975, 206; JBl 1977, 486; EvBl 1979/45; ZVR 1980/44, 2 Ob 2/87 ua). Der Kläger hat im erstinstanzlichen Verfahren den Anfechtungseinwand der arglistigen Irreführung bei Ausstellung der Schuldscheine ausschließlich damit begründet, daß der Kläger über die (von der H***** Gesellschaft mbH) gelegten Schlußrechnungen hinaus nichts zu fordern gehabt hätte; die Schuldscheine seien ihm von Ing. S***** gemeinsam mit dem Kläger nur zu dem Zweck unterschoben worden, ihn unter Vorspiegelung falscher Tatsachen die Bauführung der Villa des Ing. S***** mitfinanzieren zu lassen. Beides ist aber durch die Feststellungen widerlegt. Die Vorinstanzen sind daher zutreffend davon ausgegangen, daß dem Kläger der Beweis für die von ihm behauptete listige Irreführung nicht gelungen ist.
Was schließlich die Verjährungsfrage anlangt, so kann es dahingestellt bleiben, ob mit der in den Schuldscheinen enthaltenen Zusage der Zahlung der Schuldbeträge jeweils „bei Vorlage dieses Schuldscheines“ eine einvernehmliche Festsetzung oder Verschiebung des Fälligkeitszeitpunktes oder eine die bereits eingetretene Fälligkeit der Werklohn- bzw. Aufwandersatzforderungen des Klägers nicht berührende „reine“ Stundung bewirkt werden sollte. Im ersteren Fall konnte die Verjährungsfrist vor dem Eintritt der Fälligkeit (Vorlage der Schuldscheine an den Beklagten im Februar 1985) nicht zu laufen beginnen; im zweiten Fall war sie jedenfalls bis dahin gehemmt (Koziol-Welser8 I 215; Ehrenzweig-Mayrhofer, Schuldrecht I3, 83; Schubert in Rummel, ABGB, Rz 2 zu § 1478). Zum Zeitpunkt der Klagseinbringung waren die Forderungen des Klägers daher ohne Rücksicht darauf, ob auf sie die kurze oder lange Verjährungszeit anzuwenden wäre, noch keinesfalls verjährt. Daß die Parteien nachträglich einvernehmlich von dem in den Schuldscheinen festgelegten Erfordernis der Vorlage in dem Sinn abgegangen wären, daß für die Fälligstellung bzw. für die Beendigung der Stundung bereits ein mündliches Abdrängen des Klägers ohne gleichzeitige Vorlage der Schuldscheine ausreichen sollte, hat der Beklagte im erstinstanzlichen Verfahren nie behauptet; er hat die von ihm erhobene Einrede der Verjährung vielmehr ausschließlich darauf gestützt, daß die Tennisanlage des TCF bereits im Jahr 1978 fertiggestellt worden sei. Es ist ihm daher nunmehr auch verwehrt, aus dem festgestellten mündlichen Andrängen des Klägers auf Zahlung vor Februar 1985, als erstmalig dabei auch die Schuldscheine vorgelegt wurden, einen früheren Verjährungsbeginn abzuleiten.Was schließlich die Verjährungsfrage anlangt, so kann es dahingestellt bleiben, ob mit der in den Schuldscheinen enthaltenen Zusage der Zahlung der Schuldbeträge jeweils „bei Vorlage dieses Schuldscheines“ eine einvernehmliche Festsetzung oder Verschiebung des Fälligkeitszeitpunktes oder eine die bereits eingetretene Fälligkeit der Werklohn- bzw. Aufwandersatzforderungen des Klägers nicht berührende „reine“ Stundung bewirkt werden sollte. Im ersteren Fall konnte die Verjährungsfrist vor dem Eintritt der Fälligkeit (Vorlage der Schuldscheine an den Beklagten im Februar 1985) nicht zu laufen beginnen; im zweiten Fall war sie jedenfalls bis dahin gehemmt (Koziol-Welser8 römisch eins 215; Ehrenzweig-Mayrhofer, Schuldrecht I3, 83; Schubert in Rummel, ABGB, Rz 2 zu Paragraph 1478,). Zum Zeitpunkt der Klagseinbringung waren die Forderungen des Klägers daher ohne Rücksicht darauf, ob auf sie die kurze oder lange Verjährungszeit anzuwenden wäre, noch keinesfalls verjährt. Daß die Parteien nachträglich einvernehmlich von dem in den Schuldscheinen festgelegten Erfordernis der Vorlage in dem Sinn abgegangen wären, daß für die Fälligstellung bzw. für die Beendigung der Stundung bereits ein mündliches Abdrängen des Klägers ohne gleichzeitige Vorlage der Schuldscheine ausreichen sollte, hat der Beklagte im erstinstanzlichen Verfahren nie behauptet; er hat die von ihm erhobene Einrede der Verjährung vielmehr ausschließlich darauf gestützt, daß die Tennisanlage des TCF bereits im Jahr 1978 fertiggestellt worden sei. Es ist ihm daher nunmehr auch verwehrt, aus dem festgestellten mündlichen Andrängen des Klägers auf Zahlung vor Februar 1985, als erstmalig dabei auch die Schuldscheine vorgelegt wurden, einen früheren Verjährungsbeginn abzuleiten.
Der Revision mußte aus allen diesen Gründen ein Erfolg versagt bleiben.
Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO.