Rechtssatz RS0019282
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0019282
Entscheidungsdatum
27.09.1988
Rechtssatz
Schuldscheine sind - sofern sie nicht in der Form eines Wertpapiers ausgestellt werden - nur Beweisurkunden; sie haben daher im allgemeinen nur deklarative Bedeutung, weil ihnen bloße "Vorstellungsmitteilungen" zugrunde liegen. Das schließt aber nicht aus, daß im Einzelfall mit dem Schuldschein der Aussteller auch eine ihn bindende rechtsgeschäftliche Willenserklärung abgeben kann.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 572/88
Entscheidungstext OGH 27.09.1988 4 Ob 572/88
Veröff: RdW 1989,62 = ÖBA 1989,537
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0019282
Dokumentnummer
JJR_19880927_OGH0002_0040OB00572_8800000_001