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Rechtssatz RS0019288

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0019288

Geschäftszahl

4Ob572/88

Entscheidungsdatum

27.09.1988

Rechtssatz

Ein Schuldschein ist, soweit er ein Schuldbekenntnis des Ausstellers enthält, ein Anerkenntnis. Ob es sich dabei um ein deklaratorisches oder um ein konstitutives Anerkenntnis handelt, hängt davon ab, ob das Schuldbekenntnis vom Aussteller als bloße Wissenserklärung über das Bestehen der Schuld oder mit einem entsprechenden rechtsgeschäftlichen Bindungswillen - nämlich die einbekannte Schuld jedenfalls gegen sich gelten lassen zu wollen - abgegeben wurde. Im letztgenannten Fall kommt mit der Annahme des Schuldscheins durch den Gläubiger der für ein konstitutives Anerkenntnis erforderliche Feststellungsvertrag zustande.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 572/88
    Entscheidungstext OGH 27.09.1988 4 Ob 572/88
    Veröff: RdW 1989,62 = ÖBA 1989,537

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0019288

Dokumentnummer

JJR_19880927_OGH0002_0040OB00572_8800000_003