Rechtssatz RS0032645
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0032645
Geschäftszahl
5Ob374/59; 5Ob90/91; 9Ob284/01g
Entscheidungsdatum
23.01.2002
Rechtssatz
Ob ein Recht zwischen den Parteien streitig ist, hängt nicht davon ab, ob es bei objektiver Beurteilung der Sachlage besteht, sondern nur davon, ob die Parteien über seinen Bestand einig sind oder nicht. Der Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis steht es gleich, wenn die Verwirklichung eines Anspruches unsicher ist.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 374/59
Entscheidungstext OGH 23.09.1959 5 Ob 374/59
- 5 Ob 90/91
Entscheidungstext OGH 17.09.1991 5 Ob 90/91
nur: Ob ein Recht zwischen den Parteien streitig ist, hängt nicht davon ab, ob es bei objektiver Beurteilung der Sachlage besteht, sondern nur davon, ob die Parteien über seinen Bestand einig sind oder nicht. (T1)
- 9 Ob 284/01g
Entscheidungstext OGH 23.01.2002 9 Ob 284/01g
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0032645
Dokumentnummer
JJR_19590923_OGH0002_0050OB00374_5900000_001