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Rechtssatz RS0069947

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0069947

Geschäftszahl

8Ob632/91; 7Ob628/92

Entscheidungsdatum

26.11.1992

Rechtssatz

Bei der Ermittlung des Zeitwerts von Investitionen zählt zu den zu schätzenden Kosten der Neuherstellung (von denen sodann für die bisher erfolgte Abnützung ein angemessener Abzug vorzunehmen ist) auch die Umsatzsteuer, und zwar unabhängig davon, ob eine solche vom Mieter anläßlich der Investition bezahlt wurde. Bei der Ermittlung des seinerzeit wirklich gemachten Aufwandes ist jedoch nur eine tatsächlich entrichtete Umsatzsteuer zu berücksichtigen.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 632/91
    Entscheidungstext OGH 26.03.1992 8 Ob 632/91
  • 7 Ob 628/92
    Entscheidungstext OGH 26.11.1992 7 Ob 628/92

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0069947

Dokumentnummer

JJR_19920326_OGH0002_0080OB00632_9100000_002