Beide Rekurse sind zwar aus den vom Berufungsgericht genannten Gründen zulässig, aber nicht berechtigt.
Vorweg ist klarzustellen, daß auf den vorliegenden Fall § 10 MRG noch in der Fassung vor dem am 1.3.1991 in Kraft getretenen Zweiten Wohnrechtsänderungsgesetz (BGBl 1991/68) anzuwenden ist:Vorweg ist klarzustellen, daß auf den vorliegenden Fall Paragraph 10, MRG noch in der Fassung vor dem am 1.3.1991 in Kraft getretenen Zweiten Wohnrechtsänderungsgesetz (BGBl 1991/68) anzuwenden ist:
Nach der Übergangsbestimmung des Art V Abs 3 Z 3 leg cit sind auf alle zum Zeitpunkt des Inkrafttretens bereits anhängigen Verfahren noch die alten Bestimmungen anzuwenden (Hanel, WoBl 1991, 28 (30); Würth, WoBl 1991, 25 (26)).Nach der Übergangsbestimmung des Artikel römisch fünf, Absatz 3, Ziffer 3, leg cit sind auf alle zum Zeitpunkt des Inkrafttretens bereits anhängigen Verfahren noch die alten Bestimmungen anzuwenden (Hanel, WoBl 1991, 28 (30); Würth, WoBl 1991, 25 (26)).
1. Zum Rekurs des Klägers:
Der Kläger meint, es seien ihm auch die Sanitäreinrichtungen für ein in der Küche eingerichtetes, nicht separiertes Bad (das aber durch den Einbau einer Trennwand hätte separiert werden können) zu ersetzen, weil diese für einen Nachmieter als objektiv nützlich anzusehen seien; hiebei berief er sich auf die E 7 Ob 694/84, MietSlg 36/51, die die objektive Nützlichkeit einer solchen Installation im Jahr 1982 bejahte; dort wie hier könne sich an der objektiven Nützlichkeit nichts ändern, wenn der Nachmieter ein Bad in einem anderen separierten Raum habe einrichten lassen. Zwischen 1982 und 1984 sei nicht so viel Zeit verstrichen, daß eine andere Beurteilung gerechtfertigt wäre.
Es trifft zu, daß der Oberste Gerichtshof in der genannten Entscheidung die objektive Nützlichkeit bejahte, dies aber lediglich deshalb, weil er sich an die Tatsachenfeststellung der Vorinstanzen gebunden erachtete. Würde man dieser Entscheidung folgen, wäre die Frage vom Obersten Gerichtshof gar nicht überprüfbar und es hätte jedenfalls bei der Abweisung der Ersatzansprüche zu verbleiben, weil das Berufungsgericht die objektive Nützlichkeit verneint hat. Es handelt sich aber um eine Rechtsfrage, die vor dem Obersten Gerichtshof sehr wohl überprüfbar erscheint (vgl Fasching, ZPR2 Rz 1922 ff, 1926).Es trifft zu, daß der Oberste Gerichtshof in der genannten Entscheidung die objektive Nützlichkeit bejahte, dies aber lediglich deshalb, weil er sich an die Tatsachenfeststellung der Vorinstanzen gebunden erachtete. Würde man dieser Entscheidung folgen, wäre die Frage vom Obersten Gerichtshof gar nicht überprüfbar und es hätte jedenfalls bei der Abweisung der Ersatzansprüche zu verbleiben, weil das Berufungsgericht die objektive Nützlichkeit verneint hat. Es handelt sich aber um eine Rechtsfrage, die vor dem Obersten Gerichtshof sehr wohl überprüfbar erscheint vergleiche Fasching, ZPR2 Rz 1922 ff, 1926).
Zu ersetzen sind Aufwendungen für sanitäre Anlagen nach § 10 Abs 3 Z 1 MRG nur dann, wenn diese in normaler und dem jeweiligen Stand der Technik entsprechender Ausstattung vorhanden sind. Hiebei ist auf die durch die Erhöhung des Lebensstandards hervorgerufenen geänderten Anschauungen eines durchschnittlichen Nachmieters Rücksicht zu nehmen. Das vom Kläger in der Küche installierte Bad entsprach bei einer Wohnung in der Größe und der Lage der streitgegenständlichen auch bereits 1984 nicht mehr diesem Standard. Zwar hätte durch das Aufstellen einer Trennwand und Anbringung einer entsprechenden Entlüftungsanlage ein von der Küche getrenntes Bad geschaffen werden können; hiezu wären weitere, nicht bloß geringfügige Aufwendungen des Vermieters notwendig gewesen; dennoch hätte es sich um ein nur durch die Küche zugängliches Bad gehandelt; ein solches entspricht nicht dem von einer derartigen Wohnung erwarteten Standard. Dies kann auch nicht mit dem Hinweis entkräftet werden, daß die Nachmieterin in einem separierten Kabinett, das auch nur durch ein anderes Zimmer zugänglich ist, ein Bad einrichten ließ; es wird nämlich bei einem Zwei-Personen-Haushalt nicht als nachteilig empfunden, wenn ein solches nur durch das Schlafzimmer betretbar ist.Zu ersetzen sind Aufwendungen für sanitäre Anlagen nach Paragraph 10, Absatz 3, Ziffer eins, MRG nur dann, wenn diese in normaler und dem jeweiligen Stand der Technik entsprechender Ausstattung vorhanden sind. Hiebei ist auf die durch die Erhöhung des Lebensstandards hervorgerufenen geänderten Anschauungen eines durchschnittlichen Nachmieters Rücksicht zu nehmen. Das vom Kläger in der Küche installierte Bad entsprach bei einer Wohnung in der Größe und der Lage der streitgegenständlichen auch bereits 1984 nicht mehr diesem Standard. Zwar hätte durch das Aufstellen einer Trennwand und Anbringung einer entsprechenden Entlüftungsanlage ein von der Küche getrenntes Bad geschaffen werden können; hiezu wären weitere, nicht bloß geringfügige Aufwendungen des Vermieters notwendig gewesen; dennoch hätte es sich um ein nur durch die Küche zugängliches Bad gehandelt; ein solches entspricht nicht dem von einer derartigen Wohnung erwarteten Standard. Dies kann auch nicht mit dem Hinweis entkräftet werden, daß die Nachmieterin in einem separierten Kabinett, das auch nur durch ein anderes Zimmer zugänglich ist, ein Bad einrichten ließ; es wird nämlich bei einem Zwei-Personen-Haushalt nicht als nachteilig empfunden, wenn ein solches nur durch das Schlafzimmer betretbar ist.
2. Zum Rekurs des Beklagten:
1. Es ist ständige oberstgerichtliche Rechtsprechung, daß ein bereits vor Inkrafttreten des MRG erfolgter Vorausverzicht auf Investitionskostenersatz nach § 10 MRG unwirksam ist (RZ 1988, 138; WoBl 1990, 32 (mAnm Würth) ua; zuletzt 8 Ob 520/90); von dieser abzugehen sieht sich der erkennende Senat nicht veranlaßt; die vereinzelt gebliebene gegenteilige Entscheidung RdW 1986, 175 hat der Oberste Gerichtshof nicht aufrechterhalten.1. Es ist ständige oberstgerichtliche Rechtsprechung, daß ein bereits vor Inkrafttreten des MRG erfolgter Vorausverzicht auf Investitionskostenersatz nach Paragraph 10, MRG unwirksam ist (RZ 1988, 138; WoBl 1990, 32 (mAnm Würth) ua; zuletzt 8 Ob 520/90); von dieser abzugehen sieht sich der erkennende Senat nicht veranlaßt; die vereinzelt gebliebene gegenteilige Entscheidung RdW 1986, 175 hat der Oberste Gerichtshof nicht aufrechterhalten.
2. Zur Frage, ob bei der Ermittlung des Zeitwerts der Investition auch die Umsatzsteuer zu berücksichtigen ist, wenn eine solche vom Mieter anläßlich der Investition nicht bezahlt wurde, hat der Oberste Gerichtshof zwar - soweit ersichtlich - noch nicht ausdrücklich Stellung genommen; folgt man aber den üblichen Kriterien der Ermittlung des Zeitwertes, muß diese Frage bejaht werden.
Für die Höhe des Anspruchs nach § 10 MRG ist der objektive Nutzen (für einen durchschnittlichen Nachmieter der Wohnung) maßgebend; die Höhe des Ersatzanspruches ist zweifach begrenzt, nämlich einerseits durch den tatsächlich aufgewendeten Betrag und andererseits durch den bei der Übergabe noch verbliebenen Wert (MietSlg 36.265/51; 37.269/48; WoBl 1990, 98; Würth-Zingher, Bau- und Wohnrecht19 Anm 16 zu § 10). Zu den vom Mieter tatsächlich aufgewendeten Beträgen zählt auch die Umsatzsteuer, die in den von ihm entrichteten Rechnungssummen der herangezogenen Professionisten enthalten war (WoBl 1990, 98). Anderes gilt für den - gegebenenfalls durch einen Sachverständigen - zu ermittelnden Zeitwert (Nutzwert), den die Investitionen im maßgeblichen Zeitpunkt (Aufgabe der Wohnung) für einen durchschnittlichen Nachmieter noch haben; diesbezüglich können nur objektive Gesichtspunkte maßgeblich sein. Der Zeitwert ist nach allgemeinen Bewertungsregeln zu ermitteln (dazu Sobotka, ImmZ 1986, 81 und Rauscher, ImmZ 1986, 101; vgl auch diese Bewertungsmethode im Sachverständigengutachten ON 6 S. 12 f). Da Wohnungsverbesserungen dieser Art eine verschiedene Lebensdauer haben und einen verschiedenen Abnutzungsgrad aufweisen, kann ihnen kein entsprechender Verkehrswert zugeordnet werden; solche Leistungen sind nicht Gegenstand des Wirtschaftslebens. Ebenso wie im Schadenersatzrecht, wo dasselbe Problem auftritt, wenn bei bloß leichter Fahrlässigkeit des Schädigers von diesem der gemeine Wert einer von ihm zerstörten alten und gebrauchten Sache zu ersetzen ist, muß daher der gemeine Wert auch hier nach den Herstellungskosten bestimmt werden, wobei bei Berechnung des gemeinen Wertes der Wohnungsverbesserungen für die bisher erfolgte Abnützung ein angemessener Abzug von den Kosten ihrer Neuherstellung vorzunehmen ist (WoBl 1990, 98 mwN). Hieraus folgt aber, daß zu den zu schätzenden Kosten der Neuherstellung von Investitionen auch die USt zählt, weil eine solche nach den Steuergesetzen grundsätzlich zu entrichten ist und üblicherweise auch entrichtet wird.Für die Höhe des Anspruchs nach Paragraph 10, MRG ist der objektive Nutzen (für einen durchschnittlichen Nachmieter der Wohnung) maßgebend; die Höhe des Ersatzanspruches ist zweifach begrenzt, nämlich einerseits durch den tatsächlich aufgewendeten Betrag und andererseits durch den bei der Übergabe noch verbliebenen Wert (MietSlg 36.265/51; 37.269/48; WoBl 1990, 98; Würth-Zingher, Bau- und Wohnrecht19 Anmerkung 16 zu Paragraph 10,). Zu den vom Mieter tatsächlich aufgewendeten Beträgen zählt auch die Umsatzsteuer, die in den von ihm entrichteten Rechnungssummen der herangezogenen Professionisten enthalten war (WoBl 1990, 98). Anderes gilt für den - gegebenenfalls durch einen Sachverständigen - zu ermittelnden Zeitwert (Nutzwert), den die Investitionen im maßgeblichen Zeitpunkt (Aufgabe der Wohnung) für einen durchschnittlichen Nachmieter noch haben; diesbezüglich können nur objektive Gesichtspunkte maßgeblich sein. Der Zeitwert ist nach allgemeinen Bewertungsregeln zu ermitteln (dazu Sobotka, ImmZ 1986, 81 und Rauscher, ImmZ 1986, 101; vergleiche auch diese Bewertungsmethode im Sachverständigengutachten ON 6 S. 12 f). Da Wohnungsverbesserungen dieser Art eine verschiedene Lebensdauer haben und einen verschiedenen Abnutzungsgrad aufweisen, kann ihnen kein entsprechender Verkehrswert zugeordnet werden; solche Leistungen sind nicht Gegenstand des Wirtschaftslebens. Ebenso wie im Schadenersatzrecht, wo dasselbe Problem auftritt, wenn bei bloß leichter Fahrlässigkeit des Schädigers von diesem der gemeine Wert einer von ihm zerstörten alten und gebrauchten Sache zu ersetzen ist, muß daher der gemeine Wert auch hier nach den Herstellungskosten bestimmt werden, wobei bei Berechnung des gemeinen Wertes der Wohnungsverbesserungen für die bisher erfolgte Abnützung ein angemessener Abzug von den Kosten ihrer Neuherstellung vorzunehmen ist (WoBl 1990, 98 mwN). Hieraus folgt aber, daß zu den zu schätzenden Kosten der Neuherstellung von Investitionen auch die USt zählt, weil eine solche nach den Steuergesetzen grundsätzlich zu entrichten ist und üblicherweise auch entrichtet wird.
3. Auch die - soweit ersichtlich - bisher vom Obersten Gerichtshof noch nicht entschiedene Frage, ob auch außerhalb der Wohnung getätigte Investitionen ersatzfähig im Sinn des § 10 MRG sein können, hat das Berufungsgericht zutreffend gelöst: § 10 Abs 3 Z 1 MRG regelt den Ersatz der Herstellung ua von Beheizungsanlagen im weitesten Sinn; hiezu gehören alle Zuarbeiten und alle Nacharbeiten (WoBl 1990, 98). Dazu zählt auch eine außerhalb der Wohnung errichtete neue Gassteigleitung, wenn sie zur Errichtung der Heizung notwendig war; jede andere Lösung würde der Absicht des Gesetzes widersprechen, daß der Vermieter nicht durch die Investitionen des Mieters, die den Wert der Wohnung bzw des Hauses erhöhen und dem Vermieter zusätzliche Einnahmen durch höheren Mietzins ermöglichen, bereichert sein soll.3. Auch die - soweit ersichtlich - bisher vom Obersten Gerichtshof noch nicht entschiedene Frage, ob auch außerhalb der Wohnung getätigte Investitionen ersatzfähig im Sinn des Paragraph 10, MRG sein können, hat das Berufungsgericht zutreffend gelöst: Paragraph 10, Absatz 3, Ziffer eins, MRG regelt den Ersatz der Herstellung ua von Beheizungsanlagen im weitesten Sinn; hiezu gehören alle Zuarbeiten und alle Nacharbeiten (WoBl 1990, 98). Dazu zählt auch eine außerhalb der Wohnung errichtete neue Gassteigleitung, wenn sie zur Errichtung der Heizung notwendig war; jede andere Lösung würde der Absicht des Gesetzes widersprechen, daß der Vermieter nicht durch die Investitionen des Mieters, die den Wert der Wohnung bzw des Hauses erhöhen und dem Vermieter zusätzliche Einnahmen durch höheren Mietzins ermöglichen, bereichert sein soll.
4. Ob und inwieweit die Verfliesung ersatzfähig ist, wenn sie nicht mehr dem heutigen Durchschnittsgeschmack entspricht, wurde von den Vorinstanzen nach üblicher Bewertungsmethode entschieden:
Dem Sachverständigengutachten folgend wurden vorerst die Neuherstellungskosten ermittelt; von diesen wurden einzelne Amortisationsabschläge für Alter und Abnützung vorgenommen. Von diesem Wert wurde noch ein weiterer Abschlag für den "verlorenen Aufwand" getätigt; dieser Abschlag berücksichtigt den Umstand, daß die Investition nicht von allen Nachmietern goutiert werden könnte.
Die Farbflecken am Boden gehen nicht über die normale Abnützung hinaus, zumal die Böden bereits bei Beginn des Mietverhältnisses schadhaft waren.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO; da beide Teile erfolglos Rekurs erhoben haben, sind beiden Teilen die Kosten der Rekursbeantwortung zuzusprechen; im Hinblick auf das unterschiedliche Rekursinteresse gebührt dem Kläger der aus dem Spruch ersichtliche Differenzbetrag, der unter Berücksichtigung des Umstandes ermittelt wurde, daß der Beklagte für die Rekursbeantwortung keinen Barauslagenersatz verzeichnete.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO; da beide Teile erfolglos Rekurs erhoben haben, sind beiden Teilen die Kosten der Rekursbeantwortung zuzusprechen; im Hinblick auf das unterschiedliche Rekursinteresse gebührt dem Kläger der aus dem Spruch ersichtliche Differenzbetrag, der unter Berücksichtigung des Umstandes ermittelt wurde, daß der Beklagte für die Rekursbeantwortung keinen Barauslagenersatz verzeichnete.