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Rechtssatz RS0069961

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0069961

Geschäftszahl

8Ob632/91

Entscheidungsdatum

26.03.1992

Rechtssatz

Zu den vom Mieter tatsächlich aufgewendeten Beträgen zählt auch die Umsatzsteuer, die in den von ihm entrichteten Rechnungssummen der herangezogenen Professionisten enthalten war. Anderes gilt für den - gegebenenfalls durch einen Sachverständigen - zu ermittelnden Zeitwert (Nutzwert), den die Investitionen im maßgeblichen Zeitpunkt (Aufgabe der Wohnung) für einen durchschnittlichen Nachmieter noch haben; diesbezüglich können nur objektive Gesichtspunkte maßgeblich sein. Der Zeitwert ist nach allgemeinen Bewertungsregeln zu ermitteln.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 632/91
    Entscheidungstext OGH 26.03.1992 8 Ob 632/91
    Veröff: WoBl 1992,200 (Würth)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0069961

Dokumentnummer

JJR_19920326_OGH0002_0080OB00632_9100000_003