Rechtssatz RS0069911
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0069911
Entscheidungsdatum
26.08.2003
Rechtssatz
Die Höhe des Ersatzanspruches nach § 10 MRG ist zweifach begrenzt, nämlich einerseits durch den tatsächlich aufgewendeten Betrag und andererseits durch den bei der Übergabe noch verbliebenen Wert.Die Höhe des Ersatzanspruches nach Paragraph 10, MRG ist zweifach begrenzt, nämlich einerseits durch den tatsächlich aufgewendeten Betrag und andererseits durch den bei der Übergabe noch verbliebenen Wert.
Entscheidungstexte
- 8 Ob 632/91
Entscheidungstext OGH 26.03.1992 8 Ob 632/91
- 7 Ob 628/92
Entscheidungstext OGH 26.11.1992 7 Ob 628/92
Auch; Beisatz: Der tatsächlich aufgewendete Betrag aber bildet eine Begrenzung der Höhe des Ersatzanspruches ohne Rücksicht auf die Geldentwertung. (T1)
- 5 Ob 71/02f
Entscheidungstext OGH 09.04.2002 5 Ob 71/02f
Beisatz: Hier: Öffentliche Förderungen für die vom Mieter durchgeführten Arbeiten. (T2)
- 5 Ob 161/03t
Entscheidungstext OGH 26.08.2003 5 Ob 161/03t
Auch; nur: Die Höhe des Ersatzanspruches nach § 10 MRG ist begrenzt durch den tatsächlich aufgewendeten Betrag. (T3); Beis wie T2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0069911
Dokumentnummer
JJR_19920326_OGH0002_0080OB00632_9100000_001