Begründung:
Die Antragsteller waren bis 31. 12. 1999 Mieter der der Antragsgegnerin gehörigen Eigentumswohnung top 2 im Haus *****. Unter Berufung auf § 10 MRG verlangen sie von der Antragsgegnerin den für den Einbau eines Bades und einer Gasetagenheizung geleisteten Aufwand ersetzt. Dieser Anspruch ist dem Grunde nach unstrittig; die Antragsgegnerin hat den Antragstellern aus diesem Titel auch schon S 77.510,28 gezahlt.Die Antragsteller waren bis 31. 12. 1999 Mieter der der Antragsgegnerin gehörigen Eigentumswohnung top 2 im Haus *****. Unter Berufung auf Paragraph 10, MRG verlangen sie von der Antragsgegnerin den für den Einbau eines Bades und einer Gasetagenheizung geleisteten Aufwand ersetzt. Dieser Anspruch ist dem Grunde nach unstrittig; die Antragsgegnerin hat den Antragstellern aus diesem Titel auch schon S 77.510,28 gezahlt.
Der für das Bad zu leistende Aufwandersatz steht mit S 30.982,09 auch der Höhe nach außer Streit. Strittig ist jedoch die Höhe des für die Gasetagenheizung gebührenden Aufwandersatzes. Dabei ist von folgenden (hier verkürzt wiedergegebenen) Feststellungen auszugehen:
Der Einbau der Gasetagenheizung im September 1998 hat insgesamt S 97.542,80 gekostet. Den Antragstellern ist es gelungen, für diese Investition öffentliche Förderungsmittel zu bekommen, und zwar von der Stadtgemeinde Innsbruck im Rahmen der Förderungsaktion “Innsbrucker Umweltplus” S 19.600,--, vom Land Tirol und von den Innsbrucker Kommunalbetrieben als Anreiz zur Reduzierung von Luftschadstoffen je S 10.650,-- und dazu noch aus der Tiroler Wohnbauförderung S 14.700,--. Die ersten drei Förderungen mussten von den Antragstellern nicht zurückgezahlt werden; von den Wohnbauförderungsmitteln verlangte das Amt der Tiroler Landesregierung nach Beendigung des Mietverhältnisses unter Anwendung der Berechnungsrichtlinien des § 10 MRG 90 % (also S 13.230,--) zurück.Der Einbau der Gasetagenheizung im September 1998 hat insgesamt S 97.542,80 gekostet. Den Antragstellern ist es gelungen, für diese Investition öffentliche Förderungsmittel zu bekommen, und zwar von der Stadtgemeinde Innsbruck im Rahmen der Förderungsaktion “Innsbrucker Umweltplus” S 19.600,--, vom Land Tirol und von den Innsbrucker Kommunalbetrieben als Anreiz zur Reduzierung von Luftschadstoffen je S 10.650,-- und dazu noch aus der Tiroler Wohnbauförderung S 14.700,--. Die ersten drei Förderungen mussten von den Antragstellern nicht zurückgezahlt werden; von den Wohnbauförderungsmitteln verlangte das Amt der Tiroler Landesregierung nach Beendigung des Mietverhältnisses unter Anwendung der Berechnungsrichtlinien des Paragraph 10, MRG 90 % (also S 13.230,--) zurück.
Das Erstgericht hat den von den Antragstellern mit restlich S 41.260,33 sA (EUR 2.998,51) geltend gemachten Ersatzanspruch als berechtigt erkannt und einen Rückzahlungstitel über diesen Betrag geschaffen. Nach der Judikatur (MietSlg 37/35) schmälere es den Aufwandersatzanspruch des Mieters nicht, wenn ihm die für die Investition notwendigen Mitteln von einem Dritten geschenkt wurden. Es könne keinen Unterschied machen, wenn die Schenkung in der Gewährung öffentlicher Förderungsmittel bestehe, auch wenn bei solchen Förderungen - hier vor allem bei den Maßnahmen zur Verbesserung des Umweltschutzes - eine stärkere Objektbezogenheit anzunehmen sei. Es sei nicht gerechtfertigt, einen Mieter, der sich durch persönlichen Einsatz nicht rückzahlbare Förderungen verschafft, durch die Schmälerung seines Aufwandersatzanspruches zu benachteiligen. Die Antragsgegnerin habe daher den Antragstellern die vollen Investitionskosten abzüglich der durch § 10 Abs 1 Z 1 MRG vorgegebenen Abschreibung (bei der Heizung 10 %) zu ersetzen. Das Rekursgericht änderte diese Entscheidung so ab, dass es der Antragsgegnerin die Zahlung von restlichen S 4.450,33 (EUR 323,42) samt 4 % Zinsen seit 9. 3. 2000 auftrug und das Mehrbegehren abwies.Das Erstgericht hat den von den Antragstellern mit restlich S 41.260,33 sA (EUR 2.998,51) geltend gemachten Ersatzanspruch als berechtigt erkannt und einen Rückzahlungstitel über diesen Betrag geschaffen. Nach der Judikatur (MietSlg 37/35) schmälere es den Aufwandersatzanspruch des Mieters nicht, wenn ihm die für die Investition notwendigen Mitteln von einem Dritten geschenkt wurden. Es könne keinen Unterschied machen, wenn die Schenkung in der Gewährung öffentlicher Förderungsmittel bestehe, auch wenn bei solchen Förderungen - hier vor allem bei den Maßnahmen zur Verbesserung des Umweltschutzes - eine stärkere Objektbezogenheit anzunehmen sei. Es sei nicht gerechtfertigt, einen Mieter, der sich durch persönlichen Einsatz nicht rückzahlbare Förderungen verschafft, durch die Schmälerung seines Aufwandersatzanspruches zu benachteiligen. Die Antragsgegnerin habe daher den Antragstellern die vollen Investitionskosten abzüglich der durch Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, MRG vorgegebenen Abschreibung (bei der Heizung 10 %) zu ersetzen. Das Rekursgericht änderte diese Entscheidung so ab, dass es der Antragsgegnerin die Zahlung von restlichen S 4.450,33 (EUR 323,42) samt 4 % Zinsen seit 9. 3. 2000 auftrug und das Mehrbegehren abwies.
Es ging dabei von folgenden Erwägungen aus:
Das Gesetz unterscheide indirekt zwischen “privater” Schenkung und öffentlicher Förderung, indem es in § 10 Abs 1 Z 2 MRG für geförderte Aufwendungen eine besondere Abschreibung vorgibt. In dieser Unterscheidung sei auch im gegenständlichen Fall festzuhalten. Der Einbau der Heizungsanlage sei mit insgesamt S 55.600,-- gefördert worden; ausgehend von Gesamtkosten in der Höhe von S 97.542,80 errechne sich also der nicht geförderte Teil der Kosten mit S 41.942,80. Der Anspruch auf Ersatz dieses nicht geförderten, dem § 10 Abs 3 Z 1 MRG unterzuordnenden Aufwands verringere sich gemäß § 10 Abs 1 Z 1 MRG für jedes Kalenderjahr um 1/10, sodass den Antragstellern davon S 37.748,52 zu ersetzen seien. Der geförderte Teil des Aufwands (S 55.600,--) enthalte S 14.700,-- an teilweise rückzahlbaren Förderungsmitteln, die - dem § 10 MRG entsprechend - auch zu 90 % zurückgefordert wurden, weshalb die Antragsgegnerin den daraus resultierenden Betrag (S 13.230,--) zu ersetzen habe.Das Gesetz unterscheide indirekt zwischen “privater” Schenkung und öffentlicher Förderung, indem es in Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, MRG für geförderte Aufwendungen eine besondere Abschreibung vorgibt. In dieser Unterscheidung sei auch im gegenständlichen Fall festzuhalten. Der Einbau der Heizungsanlage sei mit insgesamt S 55.600,-- gefördert worden; ausgehend von Gesamtkosten in der Höhe von S 97.542,80 errechne sich also der nicht geförderte Teil der Kosten mit S 41.942,80. Der Anspruch auf Ersatz dieses nicht geförderten, dem Paragraph 10, Absatz 3, Ziffer eins, MRG unterzuordnenden Aufwands verringere sich gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, MRG für jedes Kalenderjahr um 1/10, sodass den Antragstellern davon S 37.748,52 zu ersetzen seien. Der geförderte Teil des Aufwands (S 55.600,--) enthalte S 14.700,-- an teilweise rückzahlbaren Förderungsmitteln, die - dem Paragraph 10, MRG entsprechend - auch zu 90 % zurückgefordert wurden, weshalb die Antragsgegnerin den daraus resultierenden Betrag (S 13.230,--) zu ersetzen habe.
Die nicht rückzahlbaren Förderungen im Differenzbetrag von S 40.900,-- hätten die Laufzeit “Null” gehabt, sodass deren Abschreibung iSd § 10 Abs 1 Z 2 MRG schon mit der Auszahlung erfolgte; ein Ersatz finde insoweit nicht statt.Die nicht rückzahlbaren Förderungen im Differenzbetrag von S 40.900,-- hätten die Laufzeit “Null” gehabt, sodass deren Abschreibung iSd Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, MRG schon mit der Auszahlung erfolgte; ein Ersatz finde insoweit nicht statt.
Unter Hinzurechnung des Aufwandersatzes für das Bad (S 30.982,09) ergebe sich daher der von der Antragsgegnerin noch geschuldete Ersatzbetrag wie folgt:
Heizungseinbau nicht gefördert S 37.748,52
Heizungseinbau wohnbaugefördert S 13.230,00
Badeinbau S 30.982,09
Summe S 81.960,61
abzüglich Teilzahlung S 77.510,28
verbleiben S 4.450,33.
Diesem Ergebnis entspreche, dass der Ersatzanspruch nach § 10 MRG nur ein Sonderfall des Aufwandersatzanspruchs im Rahmen der “angewandten Geschäftsführung” iSd §§ 1035 ff ABGB sei. Auch dort sei der Ersatzanspruch auf zweifache Weise beschränkt, nämlich einerseits auf den tatsächlichen Aufwand, sodass der Geschäftsführer nicht mehr ersetzt bekommen könne als er selbst - auch unter Bedachtnahme auf “verlorene” Förderungen - an finanziellen Mitteln eingesetzt hat; andererseits durch den bei Übergabe vorhandenen Wert, für dessen Berechnung § 10 Abs 1 MRG eine bindende Regelung geschaffen habe, welche mit eigenen oder mit öffentlichen Mitteln finanzierte Aufwendungen unterschiedlich behandle. Im Lichte dieses Grundsatzes, dass der Geschäftsführer nicht mehr ersetzt bekommen kann als er selbst aufgewendet hat, mag es zwar durchaus einsichtig sein, dass er Mittel, die ihm von dritter Seite geschenkt wurden, als eigenen Aufwand geltend machen kann, weil Zweck dieser Zuwendung wohl nicht sei, den Geschäftsherrn zu entlasten, und der Beschenkte diese Mittel ja auch anders verbrauchen könnte; nicht einsichtig wäre es aber, objektivbezogene Förderungen, welche aus verschiedensten Motiven zur Vornahme des Aufwandes anregen sollen, dazu zu verwenden, dem Geschäftsführer einen Aufwand zu ersetzen, den er gar nicht getätigt hat. Dass solche Förderungen auf das persönliche Geschick des Geschäftsführers zurückzuführen sind, ändere nichts daran, dass der Ersatz der persönlichen Bemühungen in diesem Rahmen nicht vorgesehen sei, insbesondere dann nicht, wenn die Förderungen jedermann unabhängig von seinen persönlichen Verhältnissen gewährt werden. Diese Entscheidung enthält den Ausspruch, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei, weil zur Frage, ob “verlorene Zuschüsse” in den Aufwandersatz nach § 10 MRG einzurechnen sind, keine Judikatur des Obersten Gerichtshofes existiere. Gegen den rekursgerichtlichen Sachbeschluss haben sowohl die Antragsteller als auch die Antragsgegnerin Revisionsrekurs erhoben. Während die Antragsteller die gänzliche Stattgebung ihres Sachantrags, also die Leistung eines Aufwandersatzes von weiteren EUR 2.675,09 sA anstreben, zielt das Rechtsmittelbegehren der Antragsgegnerin auf eine gänzliche Abweisung des Zahlungsbegehrens der Antragsteller (also auch des von der zweiten Instanz zugesprochenen Betrags von EUR 323,42 sA). Beide Seiten haben in Revisionsrekursbeantwortungen auch jeweils die Abweisung des gegnerischen Rechtsmittelbegehrens beantragt.Diesem Ergebnis entspreche, dass der Ersatzanspruch nach Paragraph 10, MRG nur ein Sonderfall des Aufwandersatzanspruchs im Rahmen der “angewandten Geschäftsführung” iSd Paragraphen 1035, ff ABGB sei. Auch dort sei der Ersatzanspruch auf zweifache Weise beschränkt, nämlich einerseits auf den tatsächlichen Aufwand, sodass der Geschäftsführer nicht mehr ersetzt bekommen könne als er selbst - auch unter Bedachtnahme auf “verlorene” Förderungen - an finanziellen Mitteln eingesetzt hat; andererseits durch den bei Übergabe vorhandenen Wert, für dessen Berechnung Paragraph 10, Absatz eins, MRG eine bindende Regelung geschaffen habe, welche mit eigenen oder mit öffentlichen Mitteln finanzierte Aufwendungen unterschiedlich behandle. Im Lichte dieses Grundsatzes, dass der Geschäftsführer nicht mehr ersetzt bekommen kann als er selbst aufgewendet hat, mag es zwar durchaus einsichtig sein, dass er Mittel, die ihm von dritter Seite geschenkt wurden, als eigenen Aufwand geltend machen kann, weil Zweck dieser Zuwendung wohl nicht sei, den Geschäftsherrn zu entlasten, und der Beschenkte diese Mittel ja auch anders verbrauchen könnte; nicht einsichtig wäre es aber, objektivbezogene Förderungen, welche aus verschiedensten Motiven zur Vornahme des Aufwandes anregen sollen, dazu zu verwenden, dem Geschäftsführer einen Aufwand zu ersetzen, den er gar nicht getätigt hat. Dass solche Förderungen auf das persönliche Geschick des Geschäftsführers zurückzuführen sind, ändere nichts daran, dass der Ersatz der persönlichen Bemühungen in diesem Rahmen nicht vorgesehen sei, insbesondere dann nicht, wenn die Förderungen jedermann unabhängig von seinen persönlichen Verhältnissen gewährt werden. Diese Entscheidung enthält den Ausspruch, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei, weil zur Frage, ob “verlorene Zuschüsse” in den Aufwandersatz nach Paragraph 10, MRG einzurechnen sind, keine Judikatur des Obersten Gerichtshofes existiere. Gegen den rekursgerichtlichen Sachbeschluss haben sowohl die Antragsteller als auch die Antragsgegnerin Revisionsrekurs erhoben. Während die Antragsteller die gänzliche Stattgebung ihres Sachantrags, also die Leistung eines Aufwandersatzes von weiteren EUR 2.675,09 sA anstreben, zielt das Rechtsmittelbegehren der Antragsgegnerin auf eine gänzliche Abweisung des Zahlungsbegehrens der Antragsteller (also auch des von der zweiten Instanz zugesprochenen Betrags von EUR 323,42 sA). Beide Seiten haben in Revisionsrekursbeantwortungen auch jeweils die Abweisung des gegnerischen Rechtsmittelbegehrens beantragt.