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Rechtssatz RS0116548

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0116548

Geschäftszahl

5Ob71/02f

Entscheidungsdatum

09.04.2002

Rechtssatz

Es macht einen Unterschied, ob ein Mieter bei Investitionen in die gemietete Wohnung von privater Seite oder von der öffentlichen Hand unterstützt wird. Bei Zuwendungen von privater Seite ist nicht zu unterstellen, dass sie den Vermieter entlasten sollten, während es sehr wohl ein Anliegen der öffentlichen Hand sein kann, finanzielle Anreize für Verbesserungen des Wohnungsbestandes oder des Wohnumfeldes zu geben, also Objekte und nicht die Mieter zu fördern. Bei der Behandlung öffentlicher Förderungen im Bereich des Ersatzes von Aufwendungen des Mieters zur Verbesserung der Wohnung ist daran festzuhalten, dass dem Mieter die effektiven Aufwendungen abgegolten werden sollen, sofern sie über seine Mietdauer hinaus wirksam und von Nutzen sind.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 71/02f
    Entscheidungstext OGH 09.04.2002 5 Ob 71/02f

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116548

Dokumentnummer

JJR_20020409_OGH0002_0050OB00071_02F0000_001